741.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 212 ausgegeben am 4. November 2003
Verordnung
vom 28. Oktober 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Aufgrund von Art. 50 und 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 4
4) "Nutzfahrzeuge" sind Motorwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie Anhänger oder Sattelanhänger der Klassen O3 und O4, die den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechen.
Art. 34a
Technische Unterwegskontrollen
1) Die Landespolizei führt - wenn erforderlich in Zusammenarbeit mit der Motorfahrzeugkontrolle - nach Massgabe der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen, technische Unterwegskontrollen bei Nutzfahrzeugen durch.
2) Die Kontrollen sind ohne Unterscheidung der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Landes durchzuführen, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde. Die Kosten und Verzögerungen sind für die Führer und Unternehmen so gering wie möglich zu halten.
3) Die technische Unterwegskontrolle umfasst einzelne oder alle in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/30/EG aufgeführten Punkte. Die Überprüfung der Bremsanlagen und der Auspuffemissionen erfolgt gemäss den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2000/30/EG.
4) Bei der Durchführung von Kontrollen sind die letzte Bescheinigung über die technische Überwachung und/oder ein kürzlich erstellter Bericht über eine technische Unterwegskontrolle zu berücksichtigen. Ergibt sich anhand der vom Führer vorgelegten Unterlagen, dass einer der in Anhang I Ziff. 10 der Richtlinie 2000/30/EG aufgeführten Punkte bereits in den vergangenen drei Monaten Gegenstand einer Überprüfung war, so ist eine Kontrolle nur bei offensichtlichen Mängeln durchzuführen.
5) Die Ausfertigung des Prüfberichtes nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/30/EG ist von der Landespolizei dem Führer des Fahrzeuges nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen.
6) Gelangt die Landespolizei zur Auffassung, dass die festgestellten Mängel ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten und eine genauere Überprüfung erforderlich erscheint, so kann das Nutzfahrzeug einer eingehenderen Prüfung gemäss Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/30/EG unterzogen werden. Die Ausserverkehrssetzung eines Nutzfahrzeuges richtet sich nach Art. 90 ff VZV.
7) Die Landespolizei hat alle zwei Jahre jeweils bis zum 28. Februar die nach Art. 6 der Richtlinie 2000/30/EG erhobenen Daten der zwei vorhergehenden Jahre dem Amt für Volkswirtschaft zu übersenden.
8) Das Amt für Volkswirtschaft übermittelt die Daten nach Abs. 7 jeweils vor dem 31. März an die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen (EWR-Rechtssammmlung: Anh. XIII - 17g.01) umgesetzt.
III.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 34a Abs. 7 und 8 treten am 1. Januar 2005 in Kraft. Die erste Übermittlung der Daten erstreckt sich auf den Zweijahreszeitraum ab diesem Datum.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef