| 174.12 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2003 |
Nr. 217 |
ausgegeben am 11. November 2003 |
Gesetz
vom 18. September 2003
über die Abänderung des Besoldungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Besoldungsgesetz vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Besoldungsgesetz (BesG)
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für die Besoldung:
a) der Beamten und Angestellten der der Regierung unterstellten Amtsstellen;
b) des nichtrichterlichen Personals der Gerichte;
c) des Personals des Landtagssekretariates;
d) des Personals der öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten, sofern spezialgesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2) Die Besoldung der vollamtlichen Richter und der Staatsanwälte richtet sich nach den Vorschriften des IV. Kapitels dieses Gesetzes.
3) Die Besoldung der Regierungsmitglieder und des Regierungssekretärs richtet sich nach den Vorschriften des V. Kapitels dieses Gesetzes.
4) Honorare von Personen, welche für den Staat Leistungen erbringen, ohne dass ein Dienstverhältnis begründet wird, werden von der Regierung im Einzelfall geregelt.
Begriffe
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) "Staatspersonal" bzw. "Staatsangestellte": das Personal nach Art. 1 Abs. 1;
b) Amtsstellenleiter:
aa) die Amtsvorstände sowie Stabsstellen- und Dienststellenleiter nach dem Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Staates;
bb) der Landgerichtsvorstand in Bezug auf das nichtrichterliche Personal;
cc) der Landtagssekretär in Bezug auf das Personal des Landtagssekretariates;
dd) das zuständige Stiftungsorgan in Bezug auf das Personal der öffentlich-rechtlichen Stiftungen.
2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Aufgehoben
Aufgehoben
Bestandteile
1) Die Besoldung des Staatspersonals besteht aus:
a) der ordentlichen Besoldung;
b) den Besoldungszulagen:
aa) den Sonderzulagen;
bb) den Funktionszulagen;
c) dem Teuerungsausgleich.
2) Die ordentliche Besoldung, deren Ansätze sich nach Abschnitt B dieses Kapitels richten, setzt sich aus einem fixen und einem variablen Teil zusammen. Der fixe Teil der ordentlichen Besoldung setzt sich zusammen aus der Grundbesoldung, dem Erfahrungsanteil, dem fixen Leistungsanteil und einem allfälligen Marktausgleich. Der variable Teil der Besoldung besteht aus dem Leistungsbonus.
Fälligkeit
1) Ein Dreizehntel des fixen Teils der jährlichen ordentlichen Besoldung wird monatlich und ein Dreizehntel als Gratifikation am Jahresende ausbezahlt.
2) Dauert ein Dienstverhältnis nicht über das ganze Kalenderjahr oder beginnt oder endet es während des Kalenderjahres, wird die Gratifikation anteilsmässig ausbezahlt.
3) Der variable Teil der ordentlichen Besoldung (Leistungsbonus) wird in einem Betrag im Folgejahr bis spätestens Ende Februar ausbezahlt.
4) Funktionszulagen werden in der Regel mit der monatlichen Auszahlung des fixen Teils der ordentlichen Besoldung ausbezahlt, die Sonderzulagen auf den Zeitpunkt des besonderen Anlasses.
Gleichstellung von Frau und Mann
Frau und Mann haben bei gleicher oder gleichwertiger Aufgabe und Leistung Anspruch auf gleiche Besoldung.
Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte haben im Umfang ihres Beschäftigungsgrades Anspruch auf gleiche Besoldung wie Vollzeitbeschäftigte.
B. Ordentliche Besoldung
Aufbau der ordentlichen Besoldung
1) Die ordentliche Besoldung setzt sich zusammen aus:
a) der Grundbesoldung;
b) dem individuellen Besoldungsanteil.
2) Die Grundbesoldung ergibt sich aus der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse im Einreihungsplan und entspricht dem Minimum der betreffenden Klasse.
3) Der individuelle Besoldungsanteil setzt sich zusammen aus:
a) dem Erfahrungsanteil;
b) dem fixen Leistungsanteil;
c) dem variablen Leistungsanteil (Leistungsbonus);
d) einem allfälligem Marktausgleich.
Besoldungsklassen
1) Die ordentliche Besoldung wird im Rahmen der Besoldungsklassen 1 bis 20 gemäss Anhang (Besoldungstabelle) festgesetzt.
2) Die Besoldungstabelle enthält für jede Besoldungsklasse die Minimalbesoldung, das Maximum der fixen Besoldung sowie die maximale Jahresbesoldung und zeigt die Bandbreite innerhalb der einzelnen Klassen auf.
3) Die Regierung überprüft periodisch das Lohngefüge der Landesverwaltung auf seine Marktkonformität und unterbreitet dem Landtag Antrag auf Anpassung der Besoldungstabelle.
Einreihungsplan
1) Die Regierung erlässt mit Verordnung einen Einreihungsplan, welcher nach Funktionsbereichen und Besoldungsklassen geordnete Richtpositionen enthält.
2) Die Regierung umschreibt die einzelnen Richtpositionen. Sie passt diese Umschreibungen veränderten Verhältnissen an, insbesondere bei Änderungen der Berufs- und Funktionsbilder.
Zuordnung der Stellen
1) Die Zuordnung der Stellen zu den Richtpositionen und Besoldungsklassen erfolgt entsprechend deren Anforderungsgrad nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung. Die Regierung erlässt Zuordnungsrichtlinien.
2) Die Höher- oder Tieferzuordnung einer Stelle erfordert eine wesentliche Veränderung der Anforderungen.
Anfangsbesoldung
1) Bei der Anstellung des Staatspersonals setzt die Regierung, vorbehaltlich Abs. 3, auf Antrag des Amtes für Personal und Organisation die Anfangsbesoldung auf der Grundlage der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition fest. Ausbildung, Berufs- und Lebenserfahrung, Familienjahre und besondere Kenntnisse der anzustellenden Person sowie der verwaltungsinterne Quervergleich werden zudem angemessen berücksichtigt. Ebenso können Branchenüblichkeit und Marktbedingungen zur Bestimmung der Anfangsbesoldung herangezogen werden.
2) Die Regierung kann in Fällen, in denen die anzustellende Person noch nicht über die der Stelle zugrunde liegenden Anforderungen verfügt, eine Anfangsbesoldung unter dem Minimum der vorgesehenen Besoldungsklasse festlegen.
3) Die Anfangsbesoldung des Personals des Landtagssekretariates wird vom Landtagsbüro festgelegt. Im Übrigen finden Abs. 1 und 2 sinngemäss Anwendung.
4) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäss Anwendung auf angestellte Personen, die Aufgaben mit einer höheren Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition wahrnehmen.
Jährliches Budget für Besoldungsanpassungen
1) Der Landtag beschliesst jährlich auf Antrag der Regierung im Rahmen des Voranschlages den prozentualen Anteil an der Gesamtlohnsumme für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils sowie die prozentuale Aufteilung in den fixen und den variablen Leistungsanteil. Massgebend sind insbesondere:
a) die allgemeine Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und der Privatwirtschaft;
b) die Wettbewerbsfähigkeit der Landesverwaltung auf dem Arbeitsmarkt;
c) die Finanzlage des Staates.
2) Der vom Landtag für den variablen Leistungsanteil jährlich genehmigte Prozentsatz wird bis zu einem Prozentsatz von maximal 4 % der Gesamtlohnsumme geäufnet. Der Landtag kann die Gewährung des variablen Leistungsanteils für eine bestimmte Zeitdauer vollständig oder teilweise aussetzen.
3) Für die Systempflege und -wartung stehen jährlich 0.25 % der Gesamtlohnsumme zur Verfügung.
4) Die Regierung erlässt Verteilungsrichtlinien über die vom Landtag bewilligten Gelder für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils.
Anpassung des individuellen Besoldungsanteils
1) Grundlage für die Anpassung des individuellen Besoldungsanteils bildet die jährliche Leistungsbeurteilung.
2) Im Rahmen der von der Regierung erlassenen Verteilungsrichtlinien sind für die Anpassung des individuellen Besoldungsanteils zuständig:
a) die Amtsstellenleiter für die ihnen unterstellten Staatsangestellten;
b) die Mitglieder der Regierung für die ihnen direkt unterstellten Amtsstellenleiter und Staatsangestellten;
c) der Landtagspräsident für den Landtagssekretär.
Bei der Anpassung des individuellen Besoldungsanteils der ihnen nicht direkt unterstellten Staatsangestellten wirken die direkten Vorgesetzten mit.
3) Die ordentliche Besoldung wird jeweils nach Vollendung des 25., 30., 35. und 45. Altersjahres auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um den Erfahrungsanteil von 3 % der Grundbesoldung erhöht.
4) Die Erhöhung des fixen Leistungsanteils setzt eine positive Leistungsbeurteilung voraus. Neben der Leistungsbeurteilung können die bisherige Lohnentwicklung und das Lohnniveau sowie amts- bzw. stellenspezifische Faktoren berücksichtigt werden. Der fixe Leistungsanteil kann maximal 30 % der Grundbesoldung betragen.
5) Bei mangelhaften Leistungen kann der bisher erworbene fixe Leistungsanteil herabgesetzt werden:
a) durch die Regierung auf Antrag des Amtsstellenleiters oder eines Regierungsmitgliedes;
b) durch das Landtagsbüro auf Antrag des Landtagspräsidenten oder des Landtagssekretärs.
6) Besondere Leistungen können mit einem Leistungsbonus, der jährlich variieren kann, honoriert werden. Dieser wird in Form eines einmaligen Betrages, welcher maximal 8 % der Grundbesoldung betragen kann, ausbezahlt. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
7) Die individuellen Löhne und die einzelnen Lohnanteile werden auf einen Franken gerundet.
Aufgehoben
Leistungsbeurteilung; Vorgesetztenbewertung
1) Die Leistungsbeurteilung beinhaltet die periodische Bewertung der Leistungen des Staatspersonals. Die Regierung erlässt Richtlinien über die Gestaltung der Leistungsbeurteilung.
2) Die Amtsstellenleiter sind verantwortlich für die Erstellung der jährlichen Leistungsbeurteilung für jeden Staatsangestellten der Amtsstelle sowie die Führung von mindestens einem Mitarbeitergespräch pro Jahr über den Inhalt der Leistungsbeurteilung. Die Mitglieder der Regierung erstellen jeweils für die ihnen direkt unterstellten Amtsstellenleiter und Staatsangestellten jährlich die Leistungsbeurteilung und führen mindestens einmal im Jahr ein Mitarbeitergespräch über den Inhalt der Leistungsbeurteilung. Die Regierung erlässt Richtlinien über die Gestaltung der Leistungsbeurteilung.
3) In den Amtsstellen mit entsprechender organisatorischer Gliederung werden die Leistungsbeurteilung und die Führung des Mitarbeitergesprächs an die direkten Vorgesetzten delegiert.
4) Die Erstellung der Leistungsbeurteilung und die Durchführung des Mitarbeitergesprächs wird hinsichtlich des Landtagssekretärs vom Landtagspräsidenten wahrgenommen.
5) Die Regierung kann eine Vorgesetztenbewertung einführen, welche die periodische Bewertung der Vorgesetzten in führungsmässiger Hinsicht durch die ihnen unterstellten Staatsangestellten beinhaltet. Die Vorgesetztenbewertung soll die Vorgesetzten über die Wirkung ihrer Führung orientieren und hat keine direkte Auswirkung auf die Besoldung. Die Regierung erlässt Richtlinien über die Gestaltung der Vorgesetztenbewertung.
Marktausgleich
1) Zur Gewinnung und Erhaltung von Staatsangestellten mit hohem Marktwert kann ausnahmsweise für eine befristete Zeit ein Marktausgleich von bis zu 15 % der Grundbesoldung gewährt werden. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Marktausgleichs nicht mehr gegeben, fällt dieser weg.
2) Die Regierung informiert die Finanzkommission des Landtages über die Gewährung und Abschaffung eines Marktausgleichs.
Soziale Härtefälle
Im Sinne sozialer Verantwortung kann die Regierung für Staatsangestellte, die den Anforderungen ihrer Stelle nicht mehr gewachsen sind, Sonderregelungen vorsehen.
Aufgehoben
Sonderzulage
Das Staatspersonal hat Anspruch auf eine Sonderzulage aus Anlass von Dienstjubiläen, der Verehelichung und der Erreichung der Altersgrenze. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 26 Abs. 1 Bst. c und d und Abs. 2
1) Funktionszulagen können ausgerichtet werden:
c) für die Erfüllung zusätzlicher, ausserordentlicher Aufgaben;
d) an Staatsangestellte im diplomatischen Dienst, welche ihren Dienst im Ausland leisten.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
Grundsatz
Die Regierung beantragt beim Landtag jährlich die angemessene Anpassung des fixen Teils der ordentlichen Besoldung sowie der Pensionen aus vorzeitiger Pensionierung an die Teuerung. Sie berücksichtigt neben dem Landesindex der Konsumentenpreise die wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
2) Die Anpassung des fixen Teils der ordentlichen Besoldung sowie der Pensionen aus vorzeitiger Pensionierung an die Teuerung erfolgt auf den 1. Januar des Folgejahres. Die Besoldungstabelle wird entsprechend angepasst.
1) Dem Staatspersonal werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen bei einem Dienstunterbruch wegen Krankheit oder Unfall während der Dauer von sechs Monaten weiter ausgerichtet, höchstens jedoch für jene Dauer, für die das Dienstverhältnis begründet wurde.
IV. Besoldung der vollamtlichen Richter und der Staatsanwälte
Grundsatz
1) Als Ausgangsbesoldung der vollamtlichen Richter und Staatsanwälte gilt die Besoldung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2) Die Höchstbesoldung der vollamtlichen Richter und der Staatsanwälte wird in Prozenten der maximalen fixen Besoldung der Besoldungsklasse 20 festgesetzt.
3) Die Anpassung der bestehenden Besoldung an die Höchstbesoldung erfolgt schrittweise mit dem gleichen Prozentsatz, den der Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils der Staatsangestellten gemäss Art. 14 Abs. 1 beschliesst.
Höchstbesoldung
1) Die ordentliche Höchstbesoldung beträgt für:
a) den Präsidenten des Obergerichtes: 104 %;
b) die Senatsvorsitzenden des Obergerichtes: 102 %;
c) den Landgerichtsvorstand: 100 %;
d) den Leitenden Staatsanwalt: 97 %.
2) Die ordentliche Höchstbesoldung der Richter beim Landgericht und der Staatsanwälte beträgt:
a) im 1. Dienstjahr: 71 %;
b) im 2. Dienstjahr: 76 %;
c) im 3. Dienstjahr: 80 %;
d) im 4. Dienstjahr: 85 %;
e) im 5. Dienstjahr: 90 %;
f) ab dem 6. Dienstjahr: 95 %.
3) Die Dienstjahre als vollamtlicher Richter, Staatsanwalt oder Gerichtsschreiber sowie die hauptberufliche forensische Tätigkeit als Rechtsanwalt im Inland werden anerkannt.
4) Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8, 25 bis 30, 36 bis 37 sowie 39a bis 39e finden sinngemäss Anwendung auf die Besoldung der vollamtlichen Richter und der Staatsanwälte.
Grundsatz
1) Als Ausgangsbesoldung der Mitglieder der Regierung und des Regierungssekretärs gilt die Besoldung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2) Die Höchstbesoldung der Mitglieder der Regierung und des Regierungssekretärs wird in Prozenten der maximalen fixen Besoldung der Besoldungsklasse 20 festgesetzt.
3) Die Anpassung der bestehenden Besoldung an die Höchstbesoldung erfolgt schrittweise mit dem gleichen Prozentsatz, den der Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils der Staatsangestellten gemäss Art. 14 Abs. 1 beschliesst.
Höchstbesoldung und Entschädigung
1) Die ordentliche Höchstbesoldung der Mitglieder der Regierung und des Regierungssekretärs beträgt:
a) für den Regierungschef: 123 %;
b) für den Regierungschef-Stellvertreter: 116 %;
c) für die anderen Regierungsräte: 108.5 %;
d) für den Regierungssekretär: 101.5 %.
2) Der Landtag setzt auf Vorschlag der Finanzkommission den Beschäftigungsgrad für die Regierungsmitglieder mit reduziertem Pensum und die Spesenpauschale für alle Regierungsmitglieder fest.
3) Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8 sowie 27 bis 30 finden sinngemäss Anwendung auf die Besoldung der Mitglieder der Regierung.
4) Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8, 25 bis 30, 36 bis 37 sowie 39 bis 39e finden sinngemäss Anwendung auf die Besoldung des Regierungssekretärs.
Die Regierung kann besondere Vorschriften erlassen über:
a) die Besoldung nichtständiger Staatsangestellter;
b) die Besoldung von Staatsangestellten im Stundenlohn;
Aufgehoben
Berufliche Weiterbildung
Das Staatspersonal hat Anspruch auf finanzielle Beiträge an die berufliche Weiterbildung. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
2) Die Regierung kann durch Verordnung einzelne Geschäfte Amtsstellen oder Stiftungsorganen übertragen.
Amt für Personal und Organisation
1) Das Amt für Personal und Organisation bereitet die das Staatspersonal betreffenden Geschäfte vor, für welche die Regierung zuständig ist. Es begutachtet zuhanden der Regierung insbesondere grundsätzliche und individuelle Fragen der Besoldung und Entschädigung.
2) Das Amt für Personal und Organisation besorgt die ihm durch Verordnung und Auftrag der Regierung übertragenen Geschäfte. Es hat insbesondere:
a) die Einhaltung der Vorschriften und Richtlinien durch die Amtsstellen zu überwachen, bei Verstössen zu intervenieren und nötigenfalls der Regierung zur Kenntnis zu bringen;
b) die Amtsstellen bei der Umsetzung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen;
c) die Amtsstellen und das Staatspersonal in Fragen der Besoldung zu beraten.
Personalkommission
1) Die Regierung setzt eine Personalkommission als Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Besoldung ein. Diese setzt sich paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern beiderlei Geschlechts zusammen.
2) Die Personalkommission überprüft auf Gesuch nach einem internen Anhörungsverfahren die Entscheidungsgrundlagen und unterbreitet der Regierung eine Empfehlung.
3) Anträge an die Regierung haben die Stiftungsräte über das Amt für Personal und Organisation einzureichen.
Aufgehoben
Einreihung in die Besoldungsklassen
Die Regierung regelt die Überführung der bisherigen Besoldung in das neue Besoldungssystem dieses Gesetzes.
Besitzstandswahrung
Alle diesem Gesetz unterstellten Personen, die bisher eine höhere Besoldung erhalten haben, als ihnen aufgrund dieses Gesetzes zusteht, behalten ihre bisherige Besoldung.
Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise
Für die Besoldungsansätze gemäss Art. 10 Abs. 2 ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise auf der Basis vom August 2002 von 101.7 Punkten massgeblich.
Anhang
Anhang
|
Besoldungs-klasse
|
Fixe Jahresbesoldung inkl. Gratifikation
|
Maximaler Leistungsbonus
|
Maximale ordentliche Jahresbesoldung
|
| |
Minimalbesoldung
|
Maximum der fixen Besoldung
| | |
|
1
|
41'340.00
|
58'700.00
|
3'310.00
|
62'010.00
|
|
2
|
44'460.00
|
63'130.00
|
3'560.00
|
66'690.00
|
|
3
|
47'970.00
|
68'120.00
|
3'840.00
|
71'960.00
|
|
4
|
51'610.00
|
73'290.00
|
4'130.00
|
77'420.00
|
|
5
|
55'510.00
|
78'820.00
|
4'440.00
|
83'260.00
|
|
6
|
60'190.00
|
85'470.00
|
4'820.00
|
90'290.00
|
|
7
|
65'000.00
|
92'300.00
|
5'200.00
|
97'500.00
|
|
8
|
70'330.00
|
99'870.00
|
5'630.00
|
105'500.00
|
|
9
|
76'310.00
|
108'360.00
|
6'100.00
|
114'460.00
|
|
10
|
82'940.00
|
117'770.00
|
6'640.00
|
124'410.00
|
|
11
|
90'480.00
|
128'480.00
|
7'240.00
|
135'720.00
|
|
12
|
98'670.00
|
140'110.00
|
7'890.00
|
148'000.00
|
|
13
|
106'860.00
|
151'740.00
|
8'550.00
|
160'290.00
|
|
14
|
115'960.00
|
164'660.00
|
9'280.00
|
173'940.00
|
|
15
|
124'930.00
|
177'400.00
|
9'990.00
|
187'390.00
|
|
16
|
133'900.00
|
190'140.00
|
10'710.00
|
200'850.00
|
|
17
|
142'870.00
|
202'880.00
|
11'430.00
|
214'310.00
|
|
18
|
151'580.00
|
215'240.00
|
12'130.00
|
227'370.00
|
|
19
|
160'420.00
|
227'800.00
|
12'830.00
|
240'630.00
|
|
20
|
169'520.00
|
240'720.00
|
13'560.00
|
254'280.00
|
Die Besoldungen werden bei jeder Anpassung auf 10 Franken gerundet.
Abänderung von Bezeichnungen
1) In Art. 30 wird die Bezeichnung "Beamter, Angestellter oder Lehrer" durch die Bezeichnung "Staatsangestellter" ersetzt.
2) In Art. 36a wird die Bezeichnung "Beamten und Angestellten" durch die Bezeichnung "Staatsangestellte" ersetzt.
3) In Art. 39 wird die Bezeichnung "Beamten, Angestellten und Lehrern" durch die Bezeichnung "dem Staatspersonal" ersetzt.
4) In Art. 39a Abs. 1 wird die Bezeichnung "Beamten, Angestellten, Lehrern sowie Mitarbeitern der Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern die Kosten für deren Besoldung vom Land getragen werden" durch die Bezeichnung "Staatsangestellten" ersetzt.
5) In Art. 39d Abs. 1 (Einleitungssatz) und Abs. 2 sowie Art. 39e Abs. 1 wird die Bezeichnung "Beamten, Angestellten und Lehrer sowie Mitarbeiter der Stiftungen des öffentlichen Rechts" durch die Bezeichnung "Staatsangestellten" ersetzt.
Weitergeltung bisherigen Rechts
1) Bis zum Inkrafttreten eines besonderen Gesetzes über die Besoldung der Lehrer finden auf die Lehrer an öffentlichen Schulen die Art. 5 bis 8, 9 Abs. 2, Art. 12, 16 bis 22, 24, 25, 26 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3, Art. 29, 30, 35 Bst. a und b, Art. 37 bis 40, 42 und 47 des bisherigen Rechts weiterhin Anwendung. Für die Anpassung der Grundbesoldung, der Gratifikation sowie der Pensionen aus vorzeitiger Pensionierung an die Teuerung finden die Art. 27 und 28 des neuen Rechts sinngemäss Anwendung.
2) Bis zum 31. Dezember 2006 finden auf die Polizeibeamten die Art. 5 bis 8, Art. 9 bis 15 nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, 25, 26 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 3, Art. 29, 30, 35 Bst. a und b, Art. 36 bis 41 und 47 des bisherigen Rechts weiterhin Anwendung. Für die Anpassung der Grundbesoldung, der Gratifikation sowie der Pensionen aus vorzeitiger Pensionierung an die Teuerung finden Art. 27 und 28 des neuen Rechts sinngemäss Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef