733.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 218 ausgegeben am 11. November 2003
Gesetz
vom 18. September 2003
über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt:
a) die Fernleitung, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Erdgas;
b) die Organisation und Funktionsweise des Erdgassektors, auch in Bezug auf verflüssigtes Erdgas (LNG);
c) den Marktzugang;
d) die Kriterien und Verfahren für die Vergabe von Genehmigungen; sowie
e) den Betrieb der Netze.
2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Transit von Erdgas über grosse Hochdruckfernleitungsnetze.
Art. 2
Zweck
Dieses Gesetz dient insbesondere:
a) der Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Versorgung mit Erdgas;
b) der Umsetzung der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV-16.01).
Art. 3
Ergänzendes Recht
Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Vorschriften enthalten sind, finden ergänzend insbesondere die Bestimmungen des Rohrleitungsgesetzes Anwendung.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) "Erdgasanlage": Einrichtung zur Fernleitung, Verteilung oder Speicherung von Erdgas, einschliesslich verflüssigtes Erdgas;
b) "Erdgasunternehmen": eine natürliche oder juristische Person, die von den Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschliesslich verflüssigtes Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische und/oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
c) "vorgelagertes Rohrleitungsnetz": Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb und/oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten;
d) "Fernleitung": der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, im Hinblick auf die Versorgung von Kunden;
e) "Fernleitungsunternehmen": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Fernleitung wahrnimmt;
f) "Verteilung": der Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze im Hinblick auf die Versorgung von Kunden;
g) "Verteilerunternehmen": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt;
h) "Versorgung": die Lieferung und/oder der Verkauf von Erdgas, einschliesslich verflüssigtes Erdgas, an Kunden;
i) "Versorgungsunternehmen": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Versorgung wahrnimmt;
k) "Speicheranlage": eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird;
l) "Speicherunternehmen": eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Speicherung wahrnimmt;
m) "LNG-Anlage": eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Entladung, Speicherung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas;
n) "Netz": alle Fernleitungs- und/oder Verteilernetze und/oder LNG-Anlagen, die einem Erdgasunternehmen gehören und/oder von ihm betrieben werden, einschliesslich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;
o) "Hilfsdienste": sämtliche Dienste, die für den Betrieb von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie LNG-Anlagen, einschliesslich Speicheranlagen und gleichwertigen Flexibilisierungsinstrumenten, Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, nötig sind;
p) "Verbundnetz": eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
q) "Direktleitung": eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
r) "integriertes Erdgasunternehmen": ein Erdgasunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung oder Speicherung von Erdgas, oder mindestens eine davon wahrnimmt und eine weitere Tätigkeit ausserhalb des Erdgasbereichs ausübt;
s) "Netzbenutzer": jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;
t) "Netzbetreiber": privat- oder öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen, welche die Netzdienstleistungen für den Betrieb des Erdgasnetzes erbringen.
u) "Kunden": Erdgasgrosshändler oder -endverbraucher und Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;
v) "zugelassene Kunden": Kunden,
aa) deren Jahresverbrauch vorbehaltlich Art. 31 Abs. 1 Bst. a je Verbrauchsstätte mindestens 10 Gigawattstunden (GWh) beträgt; oder
bb) die vorbehaltlich Art. 31 Abs. 1 Bst. b Betreiber von gasbefeuerten Stromerzeugungsanlagen sind;
w) "Endverbraucher": ein Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;
x) "Grosshändler": alle natürlichen und juristischen Personen - soweit ihre Existenz von den Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) anerkannt wird -, die Erdgas kaufen und verkaufen, ohne innerhalb oder ausserhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet sind, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;
y) "Sicherheit": sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Konzessions- und Bewilligungspflicht
Art. 5
Konzessions- und Bewilligungspflicht
1) Die Errichtung und der Betrieb von Erdgasanlagen sind konzessions- bzw. bewilligungspflichtig.
2) Die Zuständigkeit und das Verfahren richtet sich nach den jeweils geltenden Spezialgesetzgebungen, insbesondere dem Rohrleitungsgesetz.
3) Bei der Erschliessung neu in die Versorgung einbezogener Gebiete und allgemein im Interesse eines effizienten Betriebs bereits versorgter oder neu zu versorgender Gebiete können, vorbehaltlich Art. 18, Anträge für den Bau und den Betrieb von Verteilerleitungsnetzen in einem bestimmten Gebiet abgewiesen werden, wenn in diesem Gebiet bereits solche Leitungsnetze gebaut wurden oder in Planung sind und die bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind.
4) Im Falle der Verweigerung der Konzession bzw. Bewilligung sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Begründung wird ebenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) zur Unterrichtung mitgeteilt.
III. Technische Anforderungen an Erdgasanlagen
Art. 6
Einhaltung technischer Regeln
Erdgasanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Bei der Bestimmung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
IV. Betrieb und Unterhalt von Netzen
Art. 7
Grundsatz
Jedes Fernleitungs-, Verteiler-, Speicher- und LNG-Unternehmen hat unter wirtschaftlichen Bedingungen sowie unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Anlagen zu betreiben, zu warten und auszubauen.
Art. 8
Festlegung technischer Anforderungen
1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, technische Vorschriften mit Mindestanforderungen für den Anschluss von LNG-Anlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Verteilernetzen und von Direktleitungen an das Netz betreffend Auslegung und Betrieb festzulegen.
2) Die Mindestanforderungen müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nicht diskriminierend sein. Zur Interoperabilität gehören insbesondere technische Anschlussbedingungen für netzkompatible Gasbeschaffenheit unter Einschluss von Gas aus Biomasse.
3) Die Mindestanforderungen sind vom Netzbetreiber zu veröffentlichen und von der Regierung gemäss Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.01) der ESA mitzuteilen.
Art. 9
Nichtdiskriminierung
Fernleitungs-, Verteiler-, Speicher- und LNG-Unternehmen haben sich jeglicher Diskriminierung gegenüber Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, zu enthalten.
Art. 10
Vertraulichkeit
1) Jedes Fernleitungs-, Verteiler-, Speicher- und LNG-Unternehmen hat wirtschaftlich sensible Daten, von denen es bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln.
2) Fernleitungs- und Verteilerunternehmen ist es insbesondere untersagt, wirtschaftlich sensible Daten, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch sie selbst oder verbundene Unternehmen zu missbrauchen.
3) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
Art. 11
Informationspflicht
Jedes Fernleitungs-, Verteiler-, Speicher- und LNG-Unternehmen erteilt jedem anderen Fernleitungs-, Verteiler- und Speicherunternehmen ausreichende Informationen, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.
V. Netzzugang
Art. 12
Durchleitungspflicht
1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Erdgasunternehmen und zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder ausserhalb des Netzgebietes befinden, die Durchleitung von Erdgas zu einem Durchleitungspreis (Abs. 2) und den allgemeinen Netzbedingungen (Abs. 3) zu gewähren, damit diese untereinander Lieferverträge auf der Grundlage freiwilliger kommerzieller Vereinbarungen schliessen können.
2) Die Höhe des Durchleitungspreises richtet sich nach den Durchleitungspreisen in vergleichbaren Netzen. Dabei sind insbesondere die wirtschaftlichen und geografischen Gegebenheiten zu berücksichtigen und die Kostensituation zu reflektieren.
3) Das Netz ist zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die vom Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb seines Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmungen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
4) Der Netzbetreiber hat die Durchleitungspreise und allgemeinen Netzbedingungen jährlich in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
5) Der Netzbetreiber hat den Zugang zu Hilfsdiensten zu gewährleisten.
Ausnahme von der Durchleitungspflicht
Art. 13
a) bei technischen Schwierigkeiten
Der Netzbetreiber kann die Durchleitung verweigern, wenn er nachweist, dass er nicht über die nötige Kapazität verfügt, die Speicherung oder die Versorgungssicherheit gefährdet ist oder andere betriebsbedingte Gründe vorliegen. Die Verweigerung ist insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes gemäss Art. 2 Bst. a zu begründen.
Art. 14
b) bei gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
1) Der Netzbetreiber kann die Durchleitung verweigern, wenn der Netzzugang ihn daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
2) Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sind solche, die dem Netzbetreiber im Interesse einer sicheren und umweltverträglichen Versorgung mit Erdgas auferlegt werden.
Art. 15
c) bei wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten
1) Entstehen einem Netzbetreiber wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Gaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten oder werden solche Schwierigkeiten befürchtet, so kann die Regulierungsbehörde - sofern keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen - auf Antrag eine befristete Ausnahme von Art. 12 Abs. 1 nach Massgabe der Abs. 2 bis 4 genehmigen.
2) Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme ist unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nachdem der Netzzugang vom Netzbetreiber verweigert worden ist, zu stellen. Dem Antrag sind alle sachdienlichen Angaben über die Art und den Umfang der Schwierigkeiten und die unternommenen Anstrengungen zur Lösung des Problems beizufügen.
3) Die Regulierungsbehörde berücksichtigt bei der Entscheidung über die Ausnahmen nach Abs. 1 insbesondere folgende Kriterien:
a) das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Gasmarktes;
b) die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;
c) die Stellung des Netzbetreibers auf dem Gasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage auf diesem Markt;
d) die Schwere der aufgetretenen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten des Netzbetreibers sowie jene von zugelassenen Kunden;
e) den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen zu berücksichtigen sind;
f) die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;
g) inwieweit der Netzbetreiber beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung dieses Gesetzes vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen Auftreten von ernsten Schwierigkeiten hätte rechnen können;
h) das Ausmass, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität dieser Netze;
i) die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme für die korrekte Anwendung dieses Gesetzes in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde.
4) Keine ernsthaften wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten liegen vor, wenn:
a) Erdgasverkäufe nicht unter die in den Gaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge sinken;
b) der betreffende Gasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepasst werden kann; oder
c) das Erdgasunternehmen Absatzalternativen finden kann.
5) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Genehmigung einer Ausnahme ist der ESA unverzüglich mit den entsprechenden Unterlagen in einer zusammengefassten Form zu übermitteln.
Art. 16
Anschlusspflicht
1) Der Netzbetreiber ist vorbehaltlich Abs. 2 verpflichtet, den Anschluss von Kunden an das Netz durchzuführen und die allgemeinen Bedingungen und Preise für den Netzanschluss in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
2) Die Anschlusspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn:
a) der Anschluss des Kunden an das Netz technisch und betrieblich nicht möglich ist;
b) der Anschluss des Kunden dem Netzbetreiber vorbehaltlich Abs. 3 unter Berücksichtigung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
3) Der Netzbetreiber hat den Kunden in den Fällen nach Abs. 2 Bst. b dennoch an das Netz anzuschliessen, wenn dieser die Kosten für den Anschluss und den Unterhalt der Leitung übernimmt.
Art. 17
Überprüfung der Durchleitungspreise und allgemeinen Netzbedingungen
1) Die Regulierungsbehörde überprüft in regelmässigen Abständen die Durchleitungspreise und allgemeinen Netzbedingungen nach Art. 12 Abs. 2 und 3 und kann gegebenenfalls Anpassungen verlangen.
2) Die Regulierungsbehörde kann Richtlinien für eine transparente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Berechnung der Durchleitungspreise erlassen und dabei die Preise anderer vergleichbarer Netzbetreiber als Referenzwerte zugrunde legen.
3) Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, dass Aufwendungen des Netzbetreibers für Massnahmen zur rationellen, sicheren und umweltschonenden Verwendung von Gas bei der Festlegung der Durchleitungspreise berücksichtigt werden können, sofern diese Massnahmen einer wirtschaftlich rationellen Betriebsführung entsprechen.
Art. 18
Direktleitungen
1) Im Inland niedergelassene Erdgasunternehmen können zugelassene Kunden über eine Direktleitung mit Erdgas versorgen.
2) Jeder zugelassene Kunde kann sich von im Inland niedergelassenen Erdgasunternehmen über eine Direktleitung mit Erdgas versorgen.
3) Die Errichtung und der Betrieb einer Direktleitung setzt voraus, dass der Netzbetreiber dem Erdgasunternehmen oder zugelassenen Kunden die Durchleitung von Erdgas nach Massgabe der Art. 13 bis 15 verweigert. Im Übrigen findet Art. 5 Anwendung.
Art. 19
Grenzüberschreitende Durchleitung
1) Bei grenzüberschreitender Durchleitung kann der Netzbetreiber die Durchleitung für Erdgaslieferungen (Art. 12) verweigern, wenn der zu beliefernde Kunde im Herkunftsland des Lieferanten oder im Herkunftsland des den Lieferanten beherrschenden Unternehmens nicht als zugelassener Kunde gilt (Grundsatz der Reziprozität).
2) Vorbehalten bleiben Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten, die sich aus der Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWRA oder aufgrund anderer Staatsverträge und internationaler Verpflichtungen ergeben. Ebenso vorbehalten bleibt Art. 16.
3) Die Verweigerung gemäss Abs. 1 ist dem Kunden schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
VI. Rechnungslegung
Art. 20
Entflechtung und Transparenz der Buchhaltung
1) Die Erdgasunternehmen erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht und, sofern sie dazu verpflichtet sind, zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht sind nach den im Personen- und Gesellschaftsrecht vorgesehenen ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen (Art. 1063 bis 1130 PGR) zu erstellen und offen zu legen.
2) Integrierte Erdgasunternehmen haben in ihrer internen Buchführung getrennte Konten für ihre Erdgasfernleitungs-, -verteilungs- und -speicherungstätigkeiten sowie gegebenenfalls konsolidierte Konten für ihre Aktivitäten ausserhalb des Erdgassektors in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Firmen ausgeführt würden, zu führen. Sie haben für jede Aktivität eine Bilanz sowie eine Erfolgsrechnung in den Anhang ihrer Jahresrechnung aufzunehmen. Soweit dabei eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Aktivitäten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen.
3) Erfolgt der Netzzugang auf der Grundlage einer Gesamtabrechnung für Fernleitung und Verteilung, so können die Konten für Fernleitung und Verteilung zusammengelegt werden.
4) Im Anhang der Jahresrechnung sind die Regeln, einschliesslich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den Konten gemäss Abs. 2 zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln in Ausnahmefällen sind zu erläutern und zu begründen.
5) Im Anhang der Jahresrechnung sind die Geschäfte grösseren Umfangs, die mit verbundenen Unternehmen (Art. 1073 Abs. 2 PGR) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.
VII. Organisation und Durchführung
A. Regulierungsbehörde
Art. 21
Regulierungsbehörde
1) Die Regierung errichtet eine besondere Kommission als Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann alle Massnahmen treffen, die zur Marktaufsicht nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, insbesondere des EWR-Rechts, erforderlich sind.
2) Die Regulierungsbehörde besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, welche von der Regierung auf vier Jahre bestellt werden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Regierung ernannt.
3) Die Regulierungsbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4) Die näheren Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung geregelt; diese bedarf der Genehmigung der Regierung.
Art. 22
Aufgaben der Regulierungsbehörde
Der Regulierungsbehörde obliegt insbesondere:
a) die Beratung der Regierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Erdgas- und Energiepolitik;
b) die Prüfung etwaiger Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im liechtensteinischen Erdgasnetz;
c) die Veröffentlichung technischer und administrativer Informationen; die Regierung bestimmt die Art der Veröffentlichung mit Verordnung;
d) das Erstellen eines Jahresberichtes zu Handen der Regierung;
e) die Genehmigung von Ausnahmen nach Art. 15;
f) die Überprüfung der Durchleitungspreise und allgemeinen Netzbedingungen nach Massgabe von Art. 17 Abs. 1;
g) der Erlass von Richtlinien für eine transparente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Berechnung der Durchleitungspreise nach Art. 17 Abs. 2;
h) die Schlichtung von Streitfällen nach Art. 28.
Art. 23
Unabhängigkeit
Die Regulierungsbehörde ist in ihrer Entscheidungs- und Verfügungsgewalt unabhängig.
B. Auskunft, Amtsgeheimnis, Gebühren
Art. 24
Auskunftspflicht und Einsichtnahme
1) Unternehmen, die im Erdgassektor tätig sind, müssen den mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden die Auskünfte erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Sie müssen den Behörden die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
3) Insbesondere hat die Regulierungsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung der Erdgasunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendig ist.
Art. 25
Amts- und Geschäftsgeheimnis
1) Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2) Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben in jedem Fall gewahrt.
Art. 26
Gebühren
Die Regulierungsbehörde kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 22 Gebühren erheben. Die Regierung bestimmt deren Höhe mit Verordnung.
C. Rechtsmittel und Verfahren
Art. 27
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regulierungsbehörde kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
D. Regelung von Streitfällen
Art. 28
Schlichtungsstelle
1) Die Regulierungsbehörde kann in Streitfällen schlichten, insbesondere wenn:
a) der Netzbetreiber den Zugang zum Netz verweigert;
b) Preise auf einzelne Kunden und Kundengruppen diskriminierend angewendet werden.
2) Das Recht der Beschwerdeführung gemäss Art. 27 bleibt vorbehalten.
3) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Schlichtungsstelle desjenigen EWRA-Vertragstaates zuständig, in dem sich das Netz des Erdgasunternehmens, das den Netzzugang verweigert, befindet.
4) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Schlichtung, insbesondere in Bezug auf die:
a) Berechtigung zur Antragstellung;
b) Vertraulichkeit;
c) Fristen.
VIII. Strafbestimmungen
Art. 29
Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wer:
a) in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis über wirtschaftlich sensible Daten erlangt und diese nicht vertraulich behandelt;
b) als Netzbetreiber den Netzzugang missbräulich verweigert;
c) Netzbenutzer diskriminiert;
d) in anderer Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstösst.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen bleibt vorbehalten.
Art. 30
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31
Marktöffnungsquote
1) Wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die EWR-rechtlich vorgeschriebene Marktöffnungsquote nicht erreicht, wird die Regierung ermächtigt, mit Verordnung:
a) den Wert gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. v Unterbst. aa entsprechend herabzusetzen; die Herabsetzung hat in vollen GWh zu erfolgen;
b) neue Kundenkategorien als zugelassene Kunden gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. v Unterbst. bb zu bestimmen.
2) Die Veröffentlichung der Kriterien für die Bestimmung der zugelassenen Kunden sind der ESA durch die Regierung zu übermitteln.
Art. 32
Versorgungspflicht und Preise des Netzbetreibers
Bis zur vollständigen Marktöffnung ist der Netzbetreiber verpflichtet:
a) feste bzw. nicht zugelassene Kunden regelmässig und ausreichend mit Erdgas zu versorgen;
b) festen bzw. nicht zugelassenen Kunden innerhalb der gleichen Kundenkategorie und Stufe gleiche Preise zu verrechnen.
Art. 33
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 34
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (Art. 20) finden erstmals auf das Kalenderjahr 2004 Anwendung.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef