| 741.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2003 | Nr. 224 | ausgegeben am 11. November 2003 |
Verordnung
vom 4. November 2003
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 2 Bst. b, 5 Bst. a und e, sowie 6
2) Es berechtigt:
b) der Führerausweis der Unterkategorie B1:
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M sowie von Motorschlitten;
5) Im Übrigen berechtigen im Binnenverkehr:
a) der Führerausweis der Kategorie C:
zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen mit mehr als acht Sitzplätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D und der Unterkategorie D1;
e) der Führerausweis der Kategorie B:
zum Führen von leichten Motorwagen der Unterkategorie D1 für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen, zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure, zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige sowie für die amtliche Fahrzeugprüfung und Fahrten zu dieser Prüfung.
6) Soweit Abs. 5 das Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien und Unterkategorien erlaubt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.
2) Lastwagenführer-Lehrlingen darf der Lernfahrausweis der Kategorien B, C und CE bereits nach vollendetem 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, C und CE darf frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters abgelegt, der Führerausweis erst nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.
Art. 8 Abs. 1, 2 Bst. a, 3 Bst. a und 6
1) Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.
2) Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Abs. 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 2 ausweisen kann und:
a) während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder
3) Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:
a) während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt haben; oder
6) Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Abs. 1 bis 5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.
1) Vor der Einreichung eines Gesuches um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen bei einem Arzt oder einem von der Regierung anerkannten Augenoptiker summarisch prüfen lassen. Die Prüfung erfolgt gemäss Anhang 4. Das Ergebnis ist mit dem Gesuch einzureichen.
3) Der Sehtest darf nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.
1) Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Motorfahrzeugkontrolle einreichen:
b) zwei aktuelle farbige Passfotos im Format 35x45 mm;
1a) Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.
Art. 17 Abs. 2a, 4 und 5 Bst. d
2a) Der Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 berechtigt zu Lernfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie C1, derjenige der Unterkategorie D1E zu Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen der Unterkategorie C1E.
4) Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dürfen keine Personen mitgeführt werden. Ausgenommen sind die Begleitperson nach Art. 14 Abs. 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler.
5) Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:
d) der Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit Feuerwehrmotorwagen, die ein Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg aufweisen, und Fahrschullastwagen der Kategorie C.
2) In der praktischen Grundschulung soll der Fahrschüler sich das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik aneignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsbewussten und energiesparenden Fahrweise motivieren. Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren.
3) Aufgehoben
3) Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:
c) Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die einen Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben wollen.
4) Die Beschränkung der Kategorie A wird auf Gesuch des Ausweisinhabers frühestens zwei Jahre nach der Erteilung aufgehoben, wenn die Motorfahrzeugkontrolle feststellt, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.
Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:
c) die Bewilligung für Inhaber der Unterkategorie C1 zum Führen von Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und unabhängig von der Platzzahl, sofern die Führerprüfung mit einem Feuerwehrmotorwagen mit einem Betriebsgewicht von mehr als 7 500 kg oder mit einem Fahrschullastwagen der Kategorie C absolviert wurde.
3) Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport wird dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorie F erteilt, wenn der Bewerber an einer zusätzlichen praktischen Führerprüfung nachweist, dass er fähig ist, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung zu transportieren.
4a) Dem Inhaber des Führerausweises der Kategorie C wird auf Gesuch hin die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt, sofern er während mindestens eines Jahres vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat. Dies gilt ebenso für den Inhaber des Führerausweises der Unterkategorie C1, sofern er die Zusatztheorieprüfung nach Anhang 10 Ziff. 2 bestanden hat.
4. Abschnitt
Motorfahrzeugführer aus dem Ausland
Art. 45 Abs. 2 und 3 Bst. a, b und d
2) Die Gültigkeitsdauer von Fahrlehrerausweisen ist jeweils befristet auf den Zeitpunkt der nächsten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3).
3) Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerausweisen ausgestellt:
a) Kategorie I: Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien B und BE sowie der Unterkategorie B1;
b) Kategorie II: Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E;
d) Kategorie IV: Motorfahrzeuge der Kategorie A und der Unterkategorien A1 und B1.
Der bisherige Anhang 3 wird durch nachfolgenden Anhang 3 ersetzt:
Anhang 3
(Art. 11a, 27, 46 und 58a VZV)
Für die Motorfahrzeugkontrolle bestimmt
Fürstentum Liechtenstein
Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18
der Eignung des
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Name:
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Vorname:
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Geburtsdatum:
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Heimatgemeinde:
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(Für Ausländer: Heimatland)
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Wohnort:
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Strasse:
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- als Motorfahrzeugführer der Gruppe
- als Führer von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist
1
- als Fahrlehrer*- Theoriefahrlehrer*
- als Verkehrsexperte*
Angaben des für die Beurteilung massgebenden Befundes:
1 Der Bewerber ist geeignet zur Führung von Fahrzeugen
11 der 1. Gruppe (Kategorien A, B, Unterkategorien A1, B1, Spezialkategorien F, G und M): Ja*/Nein*
12 der 2. Gruppe (Kategorien C und D, Unterkategorien C1, D1): Ja*/Nein*
13 für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: Ja*/Nein*
14 zum berufsmässigen Personentransport Ja*/Nein*
2 Der Bewerber ist geeignet als
21 Fahrlehrer (Kategorien I, II, IV) Ja*/Nein*
22 Theoriefahrlehrer (Kategorie III) Ja*/Nein*
23 Verkehrsexperte Ja*/Nein*
3 Der Bewerber ist geeignet nur unter folgenden medizinisch bedingten Auflagen:
4 Wiederholung der Untersuchung alle ...... Jahre durch Vertrauensarzt*/Hausarzt*
5 Weitere Bemerkungen:
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Ort und Datum:
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Unterschrift des Arztes:
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Anhang 4 Ziff. 1 und 5.9 (Überschrift)
.....
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5.9
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Sehtest (gültig: 24 Monate):
.....
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Anhang 10 Ziff. II.2
2 Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21)
Gemeinsame Bestimmungen für die Kategorien C und D
2.1 Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeit, einschliesslich Benützung des Fahrtschreibers;
2.2 Generelle Vorschriften über den Transport von Gütern und Personen;
2.3 Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Massnahmen, einschliesslich Notfallmassnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen und Mitfahrern;
2.4 Vorsichtsmassregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel;
2.5 Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen;
2.6 Besonderheiten der Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs;
2.7 Lesen einer Strassenkarte, Streckenplanung, einschliesslich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ);
2.8 Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Motor, Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit, Schmier- und Frostschutzmittel), Treibstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.);
2.9 Prinzipien der Bauweise sowie der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;
2.10 Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (inkl. Vorschriften), deren Funktionsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung;
2.11 Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung;
2.12 Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Motorfahrzeug;
2.13 Vorbeugende Wartung von Motorfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen.
Besondere Bestimmungen für die Kategorie C
2.14 Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Warenverkehr vorgeschrieben sind;
2.15 Vorschriften über den Transport von Gütern mit Lastwagen;
2.16 Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z.B. flüssiges, hängendes Ladegut), Be- und Entladen von Gütern und die dafür erforderliche Verwendung von Ausrüstungsgegenständen;
2.17 Verantwortung des Fahrers während der Entgegennahme, des Transports und der Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen.
2.18 Verkehrsregeln, Signale und Markierungen, die die Verwendung von Lastwagen regeln.
Besondere Bestimmungen für die Kategorie D
2.19 Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenverkehr vorgeschrieben sind;
2.20 Vorschriften über den Transport von Personen in Gesellschaftswagen;
2.21 Verantwortung des Fahrers bei der Personenbeförderung; Komfort und Sicherheit der Passagiere; Beförderung von Kindern; notwendige Kontrolle vor dem Abfahren;
2.22 Verkehrsregeln, Signale und Markierungen, die die Verwendung von Gesellschaftswagen regeln.
Gemeinsame Bestimmungen für die Unterkategorien C1 und D1
2.23 Geltungsbereich der Verordnung über die Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (ARV), einschliesslich Benützung des Fahrtschreibers bei Transporten, für die ein solcher vorgesehen ist;
2.24 Generelle Vorschriften über den Transport von Gütern und Personen;
2.25 Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Massnahmen, einschliesslich Notfallmassnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen und Mitfahrern;
2.26 Vorsichtsmassregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel;
2.27 Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen;
2.28 Besonderheiten der Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs;
2.29 Prinzipien der Bauweise sowie der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;
2.30 Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung;
2.31 Verkehrsregeln, Signale und Markierungen, die die Verwendung von Fahrzeugen der Unterkategorien C1 und D1 regeln.
Anhang 11 Ziff. I Bst. i, Ziff. III Bst. G, Ziff. IV sowie Ziff. V Bst. a, b, c, f, g, h, k, l, m, n und p
I. Zulassungsbedingungen
Zur praktische Führerprüfung werden zugelassen:
i) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie D1, die
1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B und einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 besitzen; und
2. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
III. Mindestanforderungen
G. Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen
Vorausgesetzt wird eine flüssige, routinierte Fahrweise mit ausgeprägtem Verkehrssinn. Die kategorienspezifischen Mindestanforderungen müssen dabei klar übertroffen werden.
IV. Prüfungsdauer und -strecke
Die Prüfungsdauer und -strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungsdauer soll in keinem Falle weniger betragen als
- 30 Minuten für die Kategorie A und die Unterkategorie A1;
- 60 Minuten für die Kategorien B, BE, DE, die Unterkategorien B1, C1, D1, C1E und D1E, die Spezialkategorie F sowie für den berufsmässigen Personentransport;
- 90 Minuten für die Kategorien C und CE;
- 120 Minuten für die Kategorie D.
V. Prüfungsfahrzeuge
a) Kategorie A (unbeschränkt):
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von mindestens 35 kW und zwei Sitzplätzen;
Kategorie A (beschränkt):
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg mit zwei Sitzplätzen, ausgenommen Motorräder der Unterkategorie A1;
b) Kategorie B:
ein Motorwagen der Kategorie B, der eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht;
c) Kategorie C:
ein Motorwagen der Kategorie C mit einem Betriebsgewicht von mindestens 12 t, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2.30 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;
f) Kategorie CE:
ein Sattelmotorfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7.5 m. Sowohl das Sattelmotorfahrzeug als auch die Fahrzeugkombination müssen ein zulässiges Gesamtzugsgewicht von mindestens 21 t, ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2.30 m aufweisen sowie eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichen. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;
g) Kategorie DE:
eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 250 kg, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;
h) Unterkategorie A1:
ein Motorrad der Unterkategorie A1 ohne Seitenwagen;
k) Unterkategorie C1:
ein Motorwagen der Unterkategorie C1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine;
l) Unterkategorie D1:
ein Gesellschaftswagen der Unterkategorie D1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht; es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 verwendet werden;
m) Unterkategorie C1E:
eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 250 kg, die mindestens 8 m lang ist und eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und so hoch wie das Zugfahrzeug ist. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten nur über die Aussenspiegel sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;
n) Unterkategorie D1E:
eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 250 kg, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden; es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1E verwendet werden;
p) Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen:
ein Motorfahrzeug der Ausweiskategorie, mit der die berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden sollen.
Abänderung der Übergangsbestimmungen zum LGBl. 2003 Nr. 72
Die Ziff. II. (Übergangsbestimmungen) der Verordnung vom 11. Februar 2003 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), LGBl. 2003 Nr. 72, wird wie folgt abgeändert:
Abs. 9 Satz 2, Abs. 10 Satz 5 und Abs. 13
9) ... Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit
einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.
10) ... Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.
13) Aufgehoben
1) Fahrlehrer, die den Fahrlehrerausweis der Kategorie I vor dem 1. April 2003 erworben haben, dürfen Bewerber um den Führerausweis der Unterkategorie D1 auf Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg ausbilden.
2) Fahrlehrer, die den Fahrlehrerausweis der Kategorie IV vor dem 1. April 2003 erworben haben, dürfen die praktische Grundschulung nach Art. 19 erst erteilen, wenn sie die von der Regierung vorgeschriebene Weiterbildung besucht haben.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Zutreffendes unterstreichen.