312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 237 ausgegeben am 10. Dezember 2003
Gesetz
vom 22. Oktober 2003
über die Abänderung der Strafprozessordnung (StPO)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der Fassung des Gesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 257, wird wie folgt abgeändert:
§ 96 Abs. 3
3) Der zur Herausgabe verpflichteten Person sind, soweit sie nicht selbst der Tat verdächtig ist, auf ihren Antrag die angemessenen Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgung von Ablichtungen (Kopien, Wiedergaben) notwendigerweise entstanden sind.
§ 97a Abs. 1 Einleitungssatz
1) Besteht der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung und ist anzunehmen, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird, oder besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) unterliegen, als Mittel der Terrrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden oder aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, und ist anzunehmen, dass diese Vermögenswerte nach § 20 StGB für verfallen zu erklären sein werden, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls insbesondere nachstehende Anordnungen zu treffen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde:
§ 98a
1) Banken und Finanzgesellschaften sind, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet,
1. den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben,
2. Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, und, soweit dies der Fall ist, alle zur genauen Bezeichnung dieser Geschäftsverbindung erforderlichen Angaben zu machen sowie alle Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung zu übermitteln,
3. alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben.
Dasselbe gilt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Geschäftsverbindung wurde oder werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der durch die strafbare Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB) oder der der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegt oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurde (§ 20b StGB).
2) Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original ausser Zweifel steht. Werden Datenträger verwendet, so hat die Bank oder die Finanzgesellschaft dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen oder herstellen zu lassen; wird zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet, so kann ein elektronischer Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat übermittelt werden. § 96 Abs. 3 gilt sinngemäss.
3) Ein Beschluss nach Abs. 1 ist jedenfalls der Bank oder der Finanzgesellschaft zuzustellen. Die Zustellung an die sonst aus der Geschäftsverbindung hervorgehenden und bekannt gewordenen Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist die Bank oder die Finanzgesellschaft zu informieren, die alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch für sie tätige Personen den Vertragspartner oder Dritte nicht über laufende Ermittlungen in Kenntnis setzen.
4) Will die Bank oder die Finanzgesellschaft bestimmte Urkunden oder andere Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen, so ist im Sinne der §§ 96 ff. vorzugehen. Das Mitteilungsverbot nach Abs. 3 bleibt davon unberührt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Abänderung des Strafgesetzbuches (StGB) in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef