| 811.12 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2003
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Nr. 239
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ausgegeben am 10. Dezember 2003
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Gesetz
vom 22. Oktober 2003
über die Ärzte (Ärztegesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die ärztliche Berufsausübung und die Standesvertretung der Ärzte.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Abs. 2 Anwendung auf Ärzte aus dem Bereich der Humanmedizin.
2) Es findet keine Anwendung auf:
a) Zahnärzte sowie Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit;
b) Tätigkeiten der Naturheilkunde im Sinne des Sanitätsgesetzes.
Art. 3
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Inhalt der Berufsausübung
Die ärztliche Berufsausübung umfasst:
a) die Abklärung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen körperlichen und seelischen Gesundheitsstörungen;
b) die Untersuchung und Beratung von Schwangeren sowie die Geburtshilfe;
c) die Untersuchung und Beratung zum Ausschluss und zur Vorbeugung von Erkrankungen;
d) die Anwendung und Verordnung von Heilmitteln, die Anordnung von Behandlungen durch andere Berufe der Gesundheitspflege sowie die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und die Erstattung ärztlicher Gutachten.
Art. 5
Eigenverantwortliche Berufsausübung
1) Der ärztliche Beruf wird vorbehaltlich Abs. 3 in eigenverantwortlicher Ausführung der in Art. 4 umschriebenen Tätigkeiten ausgeübt.
2) Die eigenverantwortliche Berufsausübung kann freiberuflich, das heisst in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses in einem nach dem Sanitätsgesetz zugelassenen Betrieb der Gesundheitspflege erfolgen.
3) Der ärztliche Beruf wird nicht eigenverantwortlich ausgeübt, wenn er im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht und Anleitung eines eigenverantwortlich tätigen Arztes in Lehrpraxen oder von der Regierung anerkannten Betrieben der Gesundheitspflege erfolgt. Vor der Anerkennung ist die Ärztekammer zu hören. Die Ärztekammer erstellt ein Verzeichnis der Lehrpraxen und der anerkannten Betriebe.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 6
Bewilligungspflicht
Die eigenverantwortliche Ausübung des ärztlichen Berufes bedarf vorbehaltlich Art. 45 bis 49 einer Bewilligung des Amtes für Gesundheitsdienste. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist die Ärztekammer anzuhören.
Art. 7
Voraussetzungen
1) Die Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes ist an den Nachweis folgender Voraussetzungen gebunden:
a) Erwerb eines Diploms als Arzt an einer von der Regierung anerkannten Universität bzw. Hochschule und eine gemäss Abs. 2 vorgeschriebene fachliche Weiterbildung nach Diplomabschluss;
b) liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder eine andere aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Staatsangehörigkeit;
c) Handlungsfähigkeit;
d) Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 25;
e) guter Leumund;
f) gesundheitliche Eignung;
g) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen;
h) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
2) Die Regierung legt auf Vorschlag der Ärztekammer die Art und den Inhalt der fachlichen Weiterbildung mit Verordnung fest. Die Mindestdauer der fachlichen Weiterbildung beträgt für:
a) Ärzte für Allgemeinmedizin: drei Jahre;
b) Fachärzte: fünf Jahre.
3) In begründeten Fällen kann die Regierung nach Anhörung der Ärztekammer Ausnahmen von Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 bewilligen.
Art. 8
Antrag auf Erteilung der Bewilligung
1) Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes sind mit den erforderlichen Nachweisen nach Art. 7 dem Amt für Gesundheitsdienste einzureichen.
2) Ärzte, die beabsichtigen, ihren Beruf freiberuflich auszuüben, haben dem Amt für Gesundheitsdienste ihren Berufssitz im Inland bekannt zu geben. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Arztpraxis befindet, in der und von der aus der Arzt seinen Beruf ausübt. Die Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wandergewerbe) ist verboten.
3) Der Arzt, der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat dem Amt für Gesundheitsdienste bekannt zu geben, in welchem Betrieb der Gesundheitspflege er tätig sein wird.
Art. 9
Erteilung der Bewilligung
1) Erfüllt ein Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung, hat ihn das Amt für Gesundheitsdienste in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen.
2) In der Bewilligung ist aufgrund der vorgelegten Nachweise über erfolgreich absolvierte Weiterbildungen festzuhalten, ob der Arzt den Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin oder, unter Angabe der Fachrichtung, als Facharzt ausüben darf.
3) Erfüllt ein Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine von ihm beantragte Bezeichnung im Sinne von Abs. 2 nicht, hat das Amt für Gesundheitsdienste in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu entscheiden.
4) Die ärztliche Berufsausübung darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste aufgenommen werden.
5) Das Amt für Gesundheitsdienste führt die Ärzteliste und hält diese auf dem aktuellen Stand. Es informiert die Ärztekammer regelmässig über den aktuellen Stand der Ärzteliste.
Art. 10
Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung beschränkt sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Tätigkeitsbereich, welcher der Aus- und Weiterbildung des Arztes entspricht.
2) Die Benützung von medizinisch-technischen Geräten und Einrichtungen wie Röntgen, Ultraschall, Computer-Tomographen sowie die Vornahme von Laboranalysen ist dem Arzt nur gestattet, wenn er nachweist, dass er dafür eine entsprechende Ausbildung und eine praktische Weiterbildung abgeschlossen hat. Das Amt für Gesundheitsdienste:
a) bezeichnet die medizinisch-technischen Geräte und die erforderliche Aus- und Weiterbildung;
b) kann die Benützung der Geräte und Einrichtungen auf bestimmte, der Aus- und Weiterbildung entsprechende Leistungen beschränken;
c) umschreibt mit der Ausstellung der Bewilligung den zugelassenen Tätigkeitsbereich.
3) Die Zulassung zur Berufsausübung auf Rechnung der Sozialversicherungen sowie die Umschreibung der ärztlichen Leistungen und der Voraussetzungen für die Vergütung dieser Leistungen durch die Sozialversicherungen wird in der entsprechenden Gesetzgebung geregelt.
C. Rechte und Pflichten des Arztes
Art. 11
Berufsbezeichnungen
1) Die Berufsbezeichnungen "Arzt für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt", unter Angabe der Fachrichtung, dürfen nur nach Erfüllung der in Art. 7 bis 10 genannten Voraussetzungen geführt werden.
2) Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist unzulässig.
3) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben dem amtlich verliehenen Titel nur solche beigefügt werden, die auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisen.
4) Ärzte, die ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis als Arzt oder einen Facharzttitel in einem Vertragsstaat des EWRA oder in der Schweiz erworben haben, sind berechtigt, die in jenem Staat gültige rechtmässige Ausbildungsbezeichnung zu führen. Sie sind zudem berechtigt, die betreffende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsstaates zu führen. Sofern sie von diesem Recht Gebrauch machen, haben sie neben dieser Bezeichnung den Namen und den Ort der Lehranstalt oder Behörde, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, anzuführen.
5) Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsstaates im Inland mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die im Inland eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die vom Begünstigten nicht erworben wurde, so hat das Amt für Gesundheitsdienste die Form festzulegen, in welcher der Begünstigte seine im Heimat- oder Herkunftsstaat gültige Ausbildungsbezeichnung zu verwenden hat.
Art. 12
Behandlung und Beratung der Patienten
1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Patienten ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich im Rahmen der Fortbildungsrichtlinien der Ärztekammer laufend fortzubilden und nach Massgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.
2) Stehen nicht besondere Umstände entgegen, hat der Arzt den Patienten über die Folgen und Risken einer Behandlung einschliesslich der wirtschaftlichen Konsequenzen ebenso wie über Behandlungsalternativen und Folgen und Risken einer Behandlungsverweigerung aufzuklären und vor Beginn der Behandlung die Einwilligung des Patienten in die Behandlung einzuholen. Die weiteren Einzelheiten werden in der Standesordnung der Ärztekammer geregelt.
3) Der Arzt kann sich der Mithilfe anderer Personen bedienen, soweit diese nach seinen Anordnungen und unter seiner Aufsicht handeln.
Art. 13
Notfälle
1) Der Notfalldienst ist von Ärzten mit einer Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu leisten. Die Ärztekammer organisiert den Notfalldienst.
2) Im Übrigen findet Art. 20 des Sanitätsgesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 14
Dokumentationspflicht
1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über die Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschliesslich der Anwendungen von Arzneimitteln und der Identifizierung dieser Arzneimittel erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen.
2) Der Arzt ist auf Verlangen des Patienten verpflichtet, diesem Auskunft über seine Aufzeichnungen zu geben und seine Dokumentation ihm oder einem anderen Arzt in Kopie zuzustellen.
3) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne von Abs. 1 dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre entweder im Original oder als Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern aufzubewahren, sofern die Aufzeichnungen mit den Unterlagen übereinstimmen und jederzeit lesbar gemacht werden können. Aufzeichnungen sind in doppelter Ausfertigung aufzubewahren.
4) Der Arzt, welcher eine Arztpraxis übernimmt, hat die Dokumentation von seinem Vorgänger zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechenden Dauer aufzubewahren. Er darf sie nur mit Zustimmung des betroffenen Patienten zur Erbringung ärztlicher Leistungen verwenden. Bei Auflösung der Praxis ohne ärztlichen Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen Praxisinhaber für die der Aufbewahrungspflicht entsprechenden Dauer aufzubewahren.
5) Im Falle des Ablebens des Arztes soll dessen Erbe oder ein sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechenden Dauer gegen Kostenersatz dem Amt für Gesundheitsdienste übermitteln, sofern nicht Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Anwendung finden.
Art. 15
Praxisgemeinschaften
1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen oder medizinischen Geräten (Praxisgemeinschaften) ist Ärzten nur unter Wahrung ihrer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 erlaubt. Die freiberufliche Tätigkeit muss nach aussen eindeutig in Erscheinung treten. Abweichende Regelungen für die Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses in einem nach dem Sanitätsgesetz zugelassenen Betrieb der Gesundheitspflege bleiben vorbehalten.
2) Eine Praxisgemeinschaft von freiberuflich tätigen Ärzten mit Personen, die nach dem Sanitätsgesetz zur selbständigen Ausübung eines anderen Berufes der Gesundheitspflege zugelassen werden können, ist nur erlaubt, wenn sowohl die freiberufliche Tätigkeit der Ärzte wie jene der anderen Personen gewahrt ist.
Art. 16
Nebentätigkeiten des Arztes
1) Die eigenverantwortliche Ausübung des Berufes muss hauptberuflich erfolgen. Nebentätigkeiten müssen der Ärztekammer gemeldet werden. Mit der Tätigkeit als Arzt ist unvereinbar die Ausübung solcher Beschäftigung, die dem Ansehen des Berufsstandes zuwiderlaufen.
2) Der Arzt darf sich nicht finanziell an Unternehmen beteiligen, von welchen er Heilmittel und/oder medizinische Dienstleistungen bezieht oder bei welchen er medizinische Dienstleistungen anordnet.
Art. 17
Werbung; Verbot von Provisionen
1) Dem Arzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes jede aufdringlich wirkende Art der Werbung, insbesondere auch für diagnostische und therapeutische Methoden sowie für die Anwendung von Heilmitteln, verboten. Die Einzelheiten werden in der Standesordnung der Ärztekammer geregelt.
2) Dem Arzt ist es verboten, für die Zuweisung von Kranken oder Leistungen an ihn oder durch ihn eine Vergütung, gleich welcher Art, zu versprechen, sich, oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot verletzen, sind nichtig. Leistungen, die entgegen diesem Verbot erbracht worden sind, können zurückgefordert werden.
3) Die Regelungen der Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 18
Verschwiegenheit; Berufsgeheimnis
Die Ärzte und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, Feststellungen, die ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt wurden, als Geheimnis zu wahren. Sie sind zur Offenlegung des Geheimnisses nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder aufgrund einer Ermächtigung des vom Geheimnis Betroffenen berechtigt oder verpflichtet.
Art. 19
Meldepflichten
1) Die Ärztekammer ist vom Arzt innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu unterrichten über:
a) jede Verlegung des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeweils unter Angabe der Adresse; eine zeitlich befristete Verlegung nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
b) jeden Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);
c) jeden Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;
d) die Aufnahme und Beendigung einer Nebentätigkeit;
e) die Eröffnung, Erweiterung und Schliessung von Praxisgemeinschaften sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;
f) die Wiederaufnahme der Berufsausübung nach einem freiwilligen Verzicht im Sinne von Art. 34.
2) Betriebe der Gesundheitspflege und Lehrpraxen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 müssen der Ärztekammer die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit jener Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses unter Anleitung und Aufsicht eines eigenverantwortlich tätigen Arztes ausüben, innerhalb einer Frist von einer Woche melden. Die Meldung hat zudem die Personalien des Arztes sowie Angaben über das von ihm erworbene Diplom zu enthalten.
3) Die Ärztekammer unterrichtet das Amt für Gesundheitsdienste umgehend über Meldungen nach Abs. 1 und 2.
Art. 20
Anzeigepflicht
1) Die Ärzte sind verpflichtet, dem Amt für Gesundheitsdienste oder direkt dem Amtsärztlichen Dienst Anzeige zu erstatten über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen, die den Verdacht erwecken, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt worden ist oder dass durch das Quälen oder Vernachlässigen eines Menschen dieser am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt worden ist sowie über Fälle von anzeigepflichtigen Krankheiten, die nicht unter ärztlicher Kontrolle und Behandlung sind.
2) Die Ärzte sind weiters verpflichtet, dem Amt für Gesundheitsdienste und der Ärztekammer Anzeige zu erstatten über Personen, die ihren Beruf als Arzt oder einen anderen Beruf der Gesundheitspflege in offensichtlicher Verletzung gesetzlicher Vorschriften ausüben.
Art. 21
Ärztliche Zeugnisse
Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.
Art. 22
Praxisführung
1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Praxis:
a) in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen entspricht; und
b) durch eine entsprechende äussere Bezeichnung kenntlich zu machen.
2) Das Amt für Gesundheitsdienste hat die Praxis zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht. Der Überprüfung ist ein von der Ärztekammer bestellter Vertreter beizuziehen. Entspricht die Arztpraxis nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
3) Kommt bei der Überprüfung zutage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten und Mitarbeitern eine Gefahr mit sich bringen können, verfügt das Amt für Gesundheitsdienste die notwendigen Massnahmen, nötigenfalls die Schliessung der Arztpraxis bis zur Behebung dieser Missstände.
Art. 23
Abgabe von Arzneimitteln; Praxisapotheken
1) Der Arzt ist berechtigt, Arzneimittel während der Konsultation an Patienten anzuwenden sowie den Patienten in Notfällen, bei Hausbesuchen und zur Sicherstellung der notwendigen ersten Versorgung Arzneimittel und Heilvorrichtungen abzugeben.
2) Die Führung einer Praxisapotheke zur Abgabe von Arzneimitteln an Patienten bedarf einer Bewilligung der Kontrollstelle für Arzneimittel. Sie wird Ärzten erteilt, die für eine fachgerechte Lagerung und Überwachung der Arzneimittel Gewähr bieten.
3) Die Kontrollstelle für Arzneimittel führt periodisch Betriebskontrollen durch. Die Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung.
Art. 24
Vergütung ärztlicher Leistungen
1) Die Ärztekammer kann Richtlinien für die Vergütung ärztlicher Leistungen, welche nicht durch die Sozialversicherungen abgedeckt sind, erlassen.
2) Ist ein Arzt nicht für die Tätigkeit auf Rechnung der Sozialversicherungen zugelassen oder erbringt er eine Leistung, welche von den Sozialversicherungen nicht übernommen wird, hat er den Patienten vor Beginn der Beratung oder Behandlung auf diesen Umstand hinzuweisen.
Art. 25
Haftpflichtversicherung
1) Jeder Arzt ist verpflichtet, vor der Eintragung in die Ärzteliste nach Art. 9 nachzuweisen, dass zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und diese dem Amt für Gesundheitsdienste auf Verlangen nachzuweisen.
2) Kommt der Arzt seiner Verpflichtung gemäss Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, so hat das Amt für Gesundheitsdienste ihm bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Arztberufes zu untersagen.
3) Die Mindestversicherungssumme ist durch die Regierung nach Anhören der Ärztekammer durch Verordnung festzulegen, wobei die Mindestversicherungssummen für Ärzte für Allgemeinmedizin und für die einzelnen Arten der Facharzttätigkeit verschieden hoch festgesetzt werden können.
Art. 26
Disziplinarvergehen
1) Alle im Inland tätigen Ärzte unterliegen, ungeachtet der Form ihrer Berufsausübung, dem Disziplinarrecht nach diesem Gesetz.
2) Ein Arzt, der die ihm in diesem Gesetz auferlegten Pflichten oder andere Pflichten, die sich aus seinem Beruf ergeben, verletzt, oder der durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
3) Ein Arzt begeht durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn dieses geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
4) Unabhängig einer strafgerichtlichen Verfolgung begründen auch Widerhandlungen gegen vollstreckbare Anordnungen nach diesem Gesetz ein Disziplinarvergehen.
5) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens erlischt durch Verjährung, wenn das Obergericht nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Handlung oder der Unterlassung vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wird. Der Lauf der Verjährungsfrist wird, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
6) Die Bestimmung des § 42 StGB ist analog anzuwenden.
Art. 27
Zuständigkeit
Die Disziplinargewalt über Ärzte wird vom Obergericht ausgeübt.
Art. 28
Disziplinarverfahren
1) Das Disziplinarverfahren gegen Ärzte wird von Amtes wegen oder auf Antrag eingeleitet.
2) Einen Einleitungs- oder Einstellungsbeschluss fällt der Präsident des Obergerichtes als Einzelrichter; dieser kann zur Durchführung einer Untersuchung sowie zur Ergreifung von einstweiligen Massnahmen einen Disziplinarkommissär aus den Reihen der Landrichter bestimmen, welchem die Stellung eines Untersuchungsrichters im Untersuchungsverfahren zukommt.
3) Die Strafbehörden haben die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Arzt wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens dem Obergericht unverzüglich anzuzeigen.
4) In Disziplinarverfahren gegen Ärzte kommt der Ärztekammer Antrags- und Beschwerderecht zu. Die Ärztekammer und das Amt für Gesundheitsdienste sind vom Obergericht über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied der Ärztekammer sowie über dessen Ausgang zu verständigen.
5) Eine disziplinarische Endentscheidung ergeht in Beschlussform.
Art. 29
Disziplinarstrafen und Nebenstrafen
1) Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung:
a) der schriftliche Verweis;
b) Geldbussen bis zum Betrag von 50 000 Franken;
c) Untersagung der Ausübung des Arztberufes bis zur Dauer eines Jahres;
d) Untersagung der Berufsausübung auf Dauer.
2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung des Arztberufes kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
3) Neben der unbedingt ausgesprochenen und zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung des Arztberufes kann auch eine Geldbusse verhängt werden.
4) Als Nebenstrafe kann, unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens, das Verbot der Beschäftigung von Assistenten zur Ausbildung verhängt werden.
5) Bei Verhängung der Disziplinarstrafen ist insbesondere auf den Grad des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die betroffene Bevölkerung, bei der Bemessung der Geldbusse auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Bedacht zu nehmen.
Art. 30
Einstweilige Massnahmen
1) Sowohl vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens als auch während desselben können von Seiten der Disziplinarbehörde einstweilige Massnahmen angeordnet werden, wenn dieselben mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Arzt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu befürchtender schwerer Nachteile, insbesondere im Interesse der betroffenen Bevölkerung oder des Ansehens des Berufsstandes, erforderlich sind.
2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Massnahme muss dem Arzt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
3) Einstweilige Massnahmen sind insbesondere:
a) die Überwachung der Praxisführung durch einen von der Ärztekammer bestimmten Arzt;
b) das teilweise oder gänzliche Verbot der ärztlichen Berufsausübung.
4) Einstweilige Massnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.
5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten die einstweiligen Massnahmen ausser Kraft.
Art. 31
Rechtsmittel
Gegen einen Einleitungs- oder Einstellungsbeschluss, gegen Beschlüsse des Disziplinarkommissärs sowie gegen eine disziplinäre Endentscheidung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
Art. 32
Verfahrensbestimmungen
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, kommen auf das Disziplinarverfahren gegen Ärzte die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung.
Art. 33
Wiederaufnahme der Berufsausübung
Wenn einem Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes durch Disziplinarentscheidung mit zeitlicher Beschränkung untersagt ist, so erlangt er mit dem Ablauf der Zeit, auf die sich die Untersagung erstreckt, wieder die Berechtigung. Er hat vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung dem Amt für Gesundheitsdienste nachzuweisen, dass die zeitliche Beschränkung abgelaufen ist und dass er sämtliche Voraussetzungen nach Art. 7 weiterhin erfüllt.
E. Erlöschen, Entzug und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung
Art. 34
Erlöschen, Entzug und Ruhen
1) Die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt durch:
a) den Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Berufes;
b) den Verlust der Handlungsfähigkeit;
c) die Untersagung der Berufsausübung auf Dauer als Disziplinarstrafe.
2) Die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes wird nach Anhören der Ärztekammer vom Amt für Gesundheitsdienste entzogen, wenn:
a) eine der für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist;
b) der Beruf länger als zwölf Monate nicht mehr ausgeübt wird.
3) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes ruht aufgrund:
a) eines für die Dauer von höchstens zwölf Monaten erklärten Verzichts auf die Berechtigung zur Ausübung des Berufes;
b) einer Disziplinarentscheidung für die Dauer der festgesetzten Untersagung.
4) Ein Verzicht nach Abs. 1 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a ist der Ärztekammer unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer des Verzichtes schriftlich zu melden.
Art. 35
Verfahren
1) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Vor einem Bewilligungsentzug nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b setzt das Amt für Gesundheitsdienste dem Arzt eine Frist von einem Monat zur Wiederaufnahme der Ausübung des Berufes.
Art. 36
Einstweiliges Untersagen der Berufsausübung
In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat das Amt für Gesundheitsdienste nach Eröffnung eines Verfahrens zum Entzug der Bewilligung Ärzten die Ausübung des Berufes einstweilen zu untersagen, wenn:
a) die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine weitere Berufsausübung nicht mehr gegeben sind;
b) ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes eingeleitet worden ist.
Art. 37
Einziehung des Ärzteausweises
1) Wer die Bewilligung bzw. die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens, Entzugs oder Ruhens oder durch Untersagung der Berufsausübung verloren hat, ist verpflichtet, den Ärzteausweis dem Amt für Gesundheitsdienste unverzüglich abzuliefern. Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat das Amt für Gesundheitsdienste den Ärzteausweis zwangsweise einziehen zu lassen.
2) Ist der Ärzteausweis infolge Pensionierung oder Ruhens entsprechend Art. 34 Abs. 3 Bst. a abzuliefern, so ist dieser mit einem entsprechendem Vermerk zu versehen und dem Inhaber wieder auszufolgen.
III. Die Liechtensteinische Ärztekammer
Art. 38
Mitgliedschaft und Rechtsform
1) Die Ärztekammer wird durch sämtliche in die Ärzteliste eingetragenen Ärzte gebildet.
2) Die Ärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht zur Wahrung der Rechtmässigkeit der Oberaufsicht der Regierung.
Art. 39
Zweck und Aufgaben
1) Die Ärztekammer hat zum Zweck, die gemeinsamen beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie unter Beachtung des öffentlichen Interesses für die Wahrung des ärztlichen Berufsansehens und der ärztlichen Berufspflichten zu sorgen.
2) Die Ärztekammer hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen, insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die Vertretung der Interessen der liechtensteinischen Ärzteschaft gegenüber den Behörden, anderen Berufs- und Wirtschaftsverbänden und Institutionen des Gesundheitswesens;
b) die Beratung der Regierung in Belangen der medizinischen Versorgung des Landes sowie die Erstattung von Berichten und Gutachten;
c) die Vertretung der liechtensteinischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen Ärzteorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit solchen Organisationen;
d) die Regelung der kontinuierlichen Fortbildung der Mitglieder;
e) die Regelung und Organisation des Notfalldienstes;
f) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern im Rahmen der Schlichtungsordnung;
g) die Überprüfung der Vergütung ärztlicher Leistungen, gestützt auf die nach Art. 24 erlassenen Richtlinien sowie die Erstellung von Gutachten über die Angemessenheit dieser Vergütungen;
h) der Abschluss von Tarifverträgen mit Trägern der Sozialversicherungen;
i) die Planung und Umsetzung von Massnahmen der Qualitätssicherung.
3) Der Ärztekammer können im Wege der Gesetzgebung, insbesondere gestützt auf das Gesetz über die Krankenversicherung und das Katastrophenhilfegesetz, weitere Aufgaben zugewiesen werden.
4) Die Ärztekammer ist befugt, die persönlichen und berufsbezogenen Daten der Ärzte zu ermitteln und zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie hat dabei die Datenschutzgesetzgebung zu beachten.
Art. 40
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer gemeinsamen beruflichen und wirtschaftlichen Belange durch die Ärztekammer. Sie haben in der Plenarversammlung Stimm- und Antragsrecht.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihrer Aufgaben gefassten Beschlüsse zu befolgen und die von der Plenarversammlung festgelegten Jahresbeiträge zu entrichten. Die rechtskräftige Beitragsvorschreibung ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Art. 41
Organe der Ärztekammer
Die Organe der Ärztekammer sind:
a) die Plenarversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisionsstelle.
Art. 42
Plenarversammlung
1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
a) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
b) die Wahl der Revisionsstelle;
c) der Erlass der Geschäftsordnung der Ärztekammer;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Verwaltungskosten;
e) die Genehmigung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben;
f) die Genehmigung der Jahresrechnung;
g) der Erlass einer Standesordnung;
h) der Erlass von Fortbildungsrichtlinien;
i) der Erlass von Richtlinien über den Notfalldienst;
k) der Erlass von Richtlinien für die Vergütung ärztlicher Leistungen, welche nicht durch die Sozialversicherung abgedeckt sind;
l) der Erlass einer Schlichtungsordnung für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern.
2) Die Geschäftsordnung der Ärztekammer bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 43
Vorstand
1) Der Vorstand der Ärztekammer besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
2) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Vorstandsmitglieder werden aus der Mitte der Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Vorstand besorgt alle Aufgaben und Geschäfte der Ärztekammer, die nach Art. 42 nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind.
Art. 44
Revisionsstelle
1) Die Plenarversammlung wählt einen oder mehrere Revisoren als Revisionsstelle. Sie kann Ersatzleute bezeichnen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder der Ärztekammer sein.
2) Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung der Ärztekammer. Sie stellt der Plenarversammlung Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung und auf Entlastung des Vorstandes oder auf Nichtgenehmigung oder Verweigerung der Entlastung.
IV. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 45
Zulassung
1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWRA oder Staatsangehörige mit einer anderen aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staatsangehörigkeit, die in einem dieser Staaten zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassen sind und dort ihren Beruf ausüben, sind von ihrem ausländischen Berufssitz aus zur vorübergehenden grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein zugelassen. Als Berufsausübung gelten die Tätigkeiten, wie sie dieses Gesetz als ärztliche Berufsausübung vorsieht.
2) Die Zulassung zur grenzüberschreitenden Berufsausübung berechtigt und verpflichtet nicht zur Eintragung in die Ärzteliste, zur Mitgliedschaft in der Ärztekammer oder zur Begründung einer Praxis im Fürstentum Liechtenstein.
Art. 46
Voraussetzungen für die Zulassung
1) Vor der erstmaligen Aufnahme der Berufsausübung im Fürstentum Liechtenstein haben die in Art. 45 bezeichneten Ärzte der Ärztekammer, zusammen mit der Anzeige ihrer Dienstleistungserbringung, die Nachweise zu erbringen über:
a) die Berechtigung der Berufsausübung in einem Staat gemäss Art. 45;
b) ihre Vertrauenswürdigkeit;
c) ihren Praxissitz im Herkunftsstaat;
d) ihre Staatsangehörigkeit;
e) das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Herkunftsland, wie sie für die in der Ärzteliste eingetragenen Ärzte vorgeschrieben ist.
2) Die nach Abs. 1 vorzulegenden Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Die Vorlage der Dokumente gemäss Abs. 1 ist alle fünf Jahre zu wiederholen.
3) Die in Art. 45 bezeichneten Personen haben die Erbringung jeder Dienstleistung in Liechtenstein der Ärztekammer vorher schriftlich anzuzeigen, falls die Dienstleistung einen vorübergehenden Aufenthalt in Liechtenstein erforderlich macht. In dringenden Fällen kann diese Anzeige unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
4) Die ordnungsgemässe Anzeige ist von der Ärztekammer schriftlich zu bestätigen.
Art. 47
Berufsbezeichnung
Die zur grenzüberschreitenden Tätigkeit zugelassenen Ärzte sind berechtigt, die Berufsbezeichnung nach Art. 11 Abs. 1 entsprechend ihrer Berufsbezeichnung im Herkunftsstaat zu führen. Im Übrigen findet Art. 11 Abs. 2 bis 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 48
Beaufsichtigung
Der Ärztekammer obliegt es:
a) die zur grenzüberschreitenden Tätigkeit zugelassenen Ärzte in Fragen ihrer ärztlichen Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
b) die Erfüllung der diesen Ärzten obliegenden Pflichten zu überwachen;
c) die Dienstleistung im Inland zu untersagen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen zur Zulassung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
d) die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich dieser Ärzte getroffen worden sind.
Art. 49
Berufspflichten, Disziplinarrecht
1) Die zur grenzüberschreitenden Tätigkeit zugelassenen Ärzte unterstehen bei ihrer Tätigkeit in Liechtenstein den gleichen gesetzlichen Berufspflichten wie in der Ärzteliste eingetragene Ärzte.
2) Die Disziplinargewalt über die zur grenzüberschreitenden Tätigkeit zugelassenen Ärzte wird hinsichtlich der in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten vom Obergericht nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes ausgeübt.
V. Rechtspflege, Strafbestimmungen
Art. 50
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Ärztekammer oder des Amtes für Gesundheitsdienste kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 51
Übertretung
Wer die Berufsbezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin", "Facharzt" oder eine gleichbedeutende Bezeichnung unberechtigt führt, wird vom Landgericht mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringungsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
Art. 52
Vergehen
Wer unbefugt eine durch dieses Gesetz den Ärzten oder den Fachärzten vorbehaltene Tätigkeit geschäftsmässig ausübt oder wer vollstreckbaren Entscheidungen über die Berufsausübung zuwiderhandelt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 53
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 54
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 55
Konzessionen nach bisherigem Recht
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes konzessionierten Ärzte sind ohne Rücksicht darauf, ob sie zu diesem Zeitpunkt den Arztberuf ausüben oder nicht, von Amtes wegen in die vom Amt für Gesundheitsdienste zu führende Ärzteliste einzutragen. Das Amt für Gesundheitsdienste legt für diese Ärzte binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verfügung den Tätigkeitsbereich im Sinne von Art. 10 fest.
2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes konzessionierten Ärzte ohne Facharzttitel, welche ihren Beruf in Liechtenstein während mindestens fünf Jahren eigenverantwortlich ausgeübt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin" zu führen.
Art. 56
Haftpflichtversicherung
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes konzessionierten Ärzte haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Amt für Gesundheitsdienste den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gemäss Art. 25 zu erbringen.
Art. 57
Praxisgemeinschaften mit anderen Berufen der Gesundheitspflege
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Praxisgemeinschaften zwischen Ärzten und anderen Berufen der Gesundheitspflege müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 entsprechen.
Art. 58
Hängige Gesuche
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das neue Recht Anwendung. Die Sanitätskommission leitet diese Gesuche an das Amt für Gesundheitsdienste weiter.
Art. 59
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef