832.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 243 ausgegeben am 10. Dezember 2003
Gesetz
vom 23. Oktober 2003
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl. 1990 Nr. 46, wird wie folgt abgeändert:
Art. 53 Abs. 1 und 1a
1) Die Leistungspflicht der Versicherer erstreckt sich grundsätzlich auf alle im In- und Ausland für eine entsprechende Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige anderer Berufe der Gesundheitspflege.
1a) Wählt ein Versicherter für eine ambulante Behandlung einen geeigneten aber nicht zugelassenen Leistungserbringer im In- oder Ausland, entrichtet der Versicherer dem Versicherten für versicherte Leistungen eine Vergütung, welche der Hälfte der nach Art. 55 geltenden Tarife entspricht. Der Versicherte schuldet dem Arzt den vollen Rechnungsbetrag. Der Versicherer kann die Vergütung ablehnen, wenn die Angaben in der Rechnung mit dem massgebenden Tarif nicht vergleichbar sind.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. Oktober 2003 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef