831.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 245 ausgegeben am 10. Dezember 2003
Gesetz
vom 23. Oktober 2003
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 4 Bst. e
4) Vom Einkommen werden abgezogen:
e) ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Heimaufenthalt, Arzt, Zahnarzt, Arzneimittel und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen oder anderweitige Leistungen gedeckt sind; die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Arznei- und Hilfsmittel sowie die Geräte für Pflege und Behandlung, deren Kosten abzugsberechtigt sind, und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Abzug der Kosten zulässig ist und in welchen Fällen ein Hilfsmittel, ein Pflegehilfsgerät oder ein Behandlungsgerät leihweise abgegeben wird; bezüglich des Wahlrechts für die Durchführung der Behandlung sind die Regelungen von Art. 3sexies anwendbar;
Art. 3sexies
Wahlrecht
Den betroffenen Personen steht für die Durchführung der Massnahmen die Wahl unter den für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Ärzten und den anderen von der Verwaltung der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im In- oder Ausland generell anerkannten Durchführungsstellen wie Zahnärzte, Apotheken, Heilanstalten, Abgabestellen für Behandlungsgeräte bzw. Hilfsmittel und medizinische Hilfspersonen frei. Soll eine Massnahme von einer Durchführungsstelle im Ausland erbracht werden, die weder von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen noch von der Verwaltung der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung generell anerkannt ist, so werden die Kosten nur dann übernommen, wenn die Massnahme vorgängig bei der Verwaltung der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angemeldet wurde und diese in Anbetracht der im Einzelfall vorliegenden Umstände, insbesondere wegen einer medizinischen Notwendigkeit, eine Kostengutsprache vornimmt.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Dieses Gesetz gilt auch für jene Behandlungsfälle, die vor dessen Inkrafttreten entstanden sind. Das neue Recht findet jedoch nur für jene Massnahmen Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen.
2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits unter Kostenvergütung nach bisherigem Recht Leistungen von einer Durchführungsstelle bezogen haben, die nach neuem Recht weder von der obligatorischen liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung zugelassen noch von der Verwaltung der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung generell anerkannt ist, haben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für Massnahmen derselben Durchführungsstelle Anspruch auf letztmalige Kostenübernahme nach bisherigem Recht.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. Oktober 2003 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef