| 271.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2003 |
Nr. 246 |
ausgegeben am 10. Dezember 2003 |
Gesetz
vom 23. Oktober 2003
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1993, LGBl. 1994 Nr. 10, wird wie folgt abgeändert:
§ 66bis
Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Vorsteher des Ortes, in dem diese Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, die Richtigkeit der in § 66 Abs. 1 angeführten Tatsachen zu bestätigen.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef