271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 246 ausgegeben am 10. Dezember 2003
Gesetz
vom 23. Oktober 2003
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1993, LGBl. 1994 Nr. 10, wird wie folgt abgeändert:
§ 66bis
Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Vorsteher des Ortes, in dem diese Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, die Richtigkeit der in § 66 Abs. 1 angeführten Tatsachen zu bestätigen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef