| 411.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004
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Nr. 5
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ausgegeben am 15. Januar 2004
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Gesetz
vom 26. November 2003
über die Abänderung des Schulgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Schulgesetz vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Der Besuch der öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Ausgenommen hievon ist die Berufsmittelschule.
1) Die Mitverwendung von Schulgebäuden und Schulanlagen für schulfremde Zwecke bei Schulen, deren Träger der Staat ist, wird durch das Schulamt, bei Schulen, deren Träger eine Gemeinde ist, durch die Gemeinde geregelt.
Unterricht
1) Die Kinder werden in Klassen oder Gruppen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) Eine Kindergartenklasse kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates gemeinsam durch zwei Kindergärtnerinnen geführt werden. Der Beschäftigungsgrad einer Kindergärtnerin muss mindestens 40 % betragen.
Kindergartenleitung
1) Die Regierung bestellt auf Vorschlag des jeweiligen Gemeindeschulrates für jede Gemeinde jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Kindergartenleitung. Diese besteht aus einer Leiterin und erforderlichenfalls einer Stellvertreterin.
2) Die Kindergartenleitung leitet die Konferenz der Kindergärtnerinnen in der Gemeinde.
3) Aufgaben und Zuständigkeiten der Kindergartenleitung und der Konferenz der Kindergärtnerinnen werden durch Verordnung geregelt.
Unterricht
1) Die Schüler werden in Klassen oder Gruppen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den verschiedenen Fächern und Fachbereichen wird der Unterricht überwiegend vom Klassenlehrer erteilt.
3) Für jede Primarschulklasse ist durch die Schulleitung festzulegen, wer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
4) Die Funktion des Klassenlehrers kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates gemeinsam durch zwei Lehrer wahrgenommen werden. Der Beschäftigungsgrad eines Lehrers muss mindestens 40 % betragen.
Schulleitung
1) Die Regierung bestellt auf Vorschlag des Gemeindeschulrates für jeden Primarschulbezirk jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schulleitung. Diese besteht aus einem Leiter und erforderlichenfalls einem Stellvertreter.
2) Die Schulleitung leitet die Konferenz der Lehrer im Primarschulbezirk.
3) Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung und der Konferenz der Lehrer im Primarschulbezirk werden durch Verordnung geregelt.
4) Der Schulleitung können auf Antrag des Gemeindeschulrates mehrere Schulbezirke innerhalb der Gemeinde zugeteilt werden.
Unterricht
1) Die Schüler werden in Klassen oder Gruppen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen können verschiedene Lehrer eingesetzt werden.
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, wer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
Schulleitung
1) Die Regierung bestellt für jeden Oberschulbezirk jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schulleitung. Diese besteht aus einem Leiter und erforderlichenfalls einem Stellvertreter.
2) Die Schulleitung leitet die Konferenz der Lehrer im Oberschulbezirk.
3) Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung und der Konferenz der Lehrer werden durch Verordnung geregelt.
Unterricht
1) Die Schüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen.
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
Schulleitung
1) Die Regierung bestellt für jeden Realschulbezirk jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schulleitung. Diese besteht aus einem Leiter und erforderlichenfalls einem Stellvertreter.
2) Die Schulleitung leitet die Konferenz der Lehrer im Realschulbezirk.
3) Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung und der Konferenz der Lehrer werden durch Verordnung geregelt.
Unterricht
1) Die Berufsmittelschüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen.
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
Der bisherige Art. 52g wird neu zu Art. 52h.
Unterricht
1) Die Schüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen.
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
a) die Schulleitung und die Lehrer müssen über eine Ausbildung wie Lehrer an öffentlichen Schulen verfügen;
Aufgehoben
Dienstverhältnis, Besoldung und Versicherung
Das Dienstverhältnis, die Besoldung und die Versicherung der Lehrer werden in besonderen Gesetzen geregelt.
Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben
Die Organe der Schulverwaltung sind:
b) Schulamt;
c) Unterrichtskommissionen;
Art. 106 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. f und g
2) Zu den Aufgaben des Schulamtes gehört der Vollzug des Schulgesetzes, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, sowie insbesondere:
a) Inspektion der öffentlichen und privaten Schulen, vorbehaltlich Art. 106a;
3) Das Schulamt ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
f) Bewilligung von mehrtägigen ausserordentlichen Schulveranstaltungen;
g) Aufgehoben
Unterrichtskommissionen
1) Die Regierung bestellt auf eine Amtsdauer von 4 Jahren je eine Unterrichtskommission für das Gymnasium und für die Berufsmittelschule, die beide von einem Vertreter des Schulamtes geleitet werden.
2) Den Unterrichtskommissionen obliegt die Inspektion des Gymnasiums bzw. der Berufsmittelschule. Das Nähere regelt die Regierung mit Reglement.
Art. 108 Abs. 1 Bst. d und o
1) Der Schulrat ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
d) Aufgehoben
o) Entscheid über die Aufnahme in die Berufsmittelschule vor Abschluss der Lehre aufgrund einer Stellungnahme des Schulleiters (Art. 52e Abs. 2).
a) Zusammensetzung und Amtsdauer
1) Der Gemeindeschulrat setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen. Zusätzlich haben je ein Mitglied der Schul- und Kindergartenleitung beratende Stimme.
2) Die Wahl des Gemeindeschulrates und des Gemeindeschulratsvorsitzenden erfolgt durch den Gemeinderat. Ein Mitglied des Gemeindeschulrates muss auch Mitglied des Gemeinderates sein.
3) Die Amtsdauer des Gemeindeschulrates fällt mit jener des Gemeinderates zusammen.
b) Zuständigkeit
1) Dem Gemeindeschulrat obliegen folgende Aufgaben:
a) Genehmigung eines Job-sharings im Kindergarten und in der Primarschule;
b) Festlegung der Gemeindeschulbezirke.
2) Dem Gemeindeschulrat kommen zudem folgende Mitwirkungsrechte zu:
a) Vorschlagsrecht bei der Bestellung der Kindergarten- und der Primarschulschulleitung;
b) Antragsrecht für die Vereinigung von Schulleitungen bei mehreren Schulbezirken;
c) Recht zur Stellungnahme bei Integrationsfällen im Kindergarten und in der Primarschule;
d) Recht zur Stellungnahme bei der Mitverwendung von gemeindeeigenen Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke.
3) Vorbehalten bleiben die weiteren Aufgaben und Mitwirkungsrechte nach den besonderen Gesetzen, insbesondere dem Lehrerdienstgesetz und der Gemeindegesetzgebung.
c) Sitzungen und Beschlussfassung
1) Der Gemeindeschulrat versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von wenigstens der Hälfte der Mitglieder. Über die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
2) Der Gemeindeschulrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Verweis
Die Subventionierung von Schulträgern richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. August 2004 in Kraft.
2) Die Aufhebung von Art. 91 tritt gleichzeitig mit Art. 11 des Lehrerdienstgesetzes vom 26. November 2003 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef