| 411.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004
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Nr. 7
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ausgegeben am 15. Januar 2004
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Gesetz
vom 27. November 2003
über die Abänderung des Schulgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Schulgesetz vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 36
Zuweisung
Der Schulrat weist Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen einer geeigneten Sonderschule zu. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern und erforderlichenfalls der Schulleiter, der Arzt, der Schulpsychologische Dienst und in Fällen, in denen die Gemeinden an den Kosten der Sonderschulen beteiligt werden, der Gemeindeschulrat anzuhören.
Überschrift vor Art. 128
8. Hauptstück
Subventionierung von Schulträgern; Finanzierung der Sonderschulung und der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen
Art. 131a
Sonderschulung und pädagogisch-therapeutische Massnahmen; Gemeindeanteil
1) An die Kosten der Sonderschulung (Art. 23a Abs. 5, Art. 35, Art. 82 Abs. 2) und der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 15b) bei Kindern, die am 31. Dezember des Rechnungsjahres das 12. Altersjahr noch nicht erreicht haben, leisten die Gemeinden einen Beitrag von 50 % der Kosten, welche dem Staat nach Abzug der durch die Invalidenversicherung zu leistenden Beiträge verbleiben.
2) Die Kostenverteilung erfolgt geschlüsselt nach Massgabe der Einwohnerzahlen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG) in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef