| 162 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004 |
Nr. 37 |
ausgegeben am 20. Januar 2004 |
Gesetz
vom 27. November 2003
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. Juni 1984 über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien, LGBl. 1984 Nr. 31, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
2) Nach dem Grundsatzentscheid der Regierung über die Ausrichtung von Beiträgen entscheidet die Stabsstelle Finanzen über die Auszahlung der jährlichen Beiträge.
Rechtsmittel
1) Gegen die Verfügungen der Stabsstelle Finanzen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Stabsstelle Finanzen oder Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef