162
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 37 ausgegeben am 20. Januar 2004
Gesetz
vom 27. November 2003
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. Juni 1984 über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien, LGBl. 1984 Nr. 31, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 2
2) Nach dem Grundsatzentscheid der Regierung über die Ausrichtung von Beiträgen entscheidet die Stabsstelle Finanzen über die Auszahlung der jährlichen Beiträge.
Art. 5a
Rechtsmittel
1) Gegen die Verfügungen der Stabsstelle Finanzen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Stabsstelle Finanzen oder Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef