| 0.311.53 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004
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Nr. 72
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ausgegeben am 5. März 2004
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Kundmachung
vom 20. Januar 2004
betreffend die Teilrücknahme des Vorbehaltes zu Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Das Fürstentum Liechtenstein nimmt mit Wirkung vom 18. Februar 2004 den Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, LGBl. 2000 Nr. 270, teilweise zurück. Der neue Vorbehalt lautet wie folgt:
"Gemäss Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Art. 6 Abs. 1 ausschliesslich Anwendung findet, wenn die Haupttat nach liechtensteinischem Recht ein Verbrechen (§ 17 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches), ein Vergehen nach dem liechtensteinischen Betäubungsmittelgesetz oder ein Vergehen nach dem § 278d (Terrorismusfinanzierung) oder nach den §§ 304 bis 308 (Bestechungsdelikte) des liechtensteinischen Strafgesetzbuches darstellt."
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 20. Januar 2004 die Teilrücknahme des Vorbehaltes zu Art. 6 Abs. 1 beschlossen.
Die Notifikation der Teilrücknahme des Vorbehaltes an den Generalsekretär des Europarates erfolgte am 18. Februar 2004.
Fürstliche Regierung:
gez. Hansjörg Frick
Regierungsrat