812.120
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 105 ausgegeben am 26. April 2004
Gesetz
vom 10. März 2004
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BMG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. April 1983 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BMG), LGBl. 1983 Nr. 38, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(Betäubungsmittelgesetz; BMG)
Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4
2) Zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Abs. 1 gehören insbesondere:
4. Hanfkraut, ausgenommen jene Hanfsorten, die in der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Oel- und Faserpflanzen sowie Betarüben, SR 916.151.6, enthalten sind, und deren THC-Gehalt 0.3 % nicht übersteigt.
Art. 6 Abs. 1 Bst. d
1) Die folgenden Betäubungsmittel dürfen nicht angebaut, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden:
d) Hanfkraut gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 und das Harz der Drüsenhaare von Hanfkraut jeglicher Art (Haschisch).
Art. 20 Abs. 1 Bst. a
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln oder Hanfkraut gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 anbaut;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef