Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4
2) Zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Abs. 1 gehören insbesondere:
4. Hanfkraut, ausgenommen jene Hanfsorten, die in der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Oel- und Faserpflanzen sowie Betarüben, SR 916.151.6, enthalten sind, und deren THC-Gehalt 0.3 % nicht übersteigt.