| 947.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004 |
Nr. 127 |
ausgegeben am 2. Juni 2004 |
Gesetz
vom 14. April 2004
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, in der Fassung des Gesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 259, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. c und e
Dieses Gesetz regelt die Verkehrfähigkeit und die allgemeine Sicherheit von Waren, den Schutz der CE-Konformitätskennzeichnung sowie die Verfahren zur Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen zur Durchführung:
c) der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktesicherheit (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 3h.01);
e) der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.01);
Art. 1a Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a
2) Die Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren (Art. 4a, 4b, 4c, 4d, 4e, 5 Abs. 1, 2 und 3, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 Bst. k bis p, Art. 7a, 8 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 1 Bst. a) finden Anwendung:
a) auf Waren, die - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - zur nicht-gewerblichen Nutzung durch Verbraucher bestimmt sind oder die von Verbrauchern nach allgemeiner Verkehrsanschauung dafür verwendet werden, selbst wenn diese nicht dafür bestimmt sind;
Art. 2 Bst. l bis p
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
l) "Rückruf": jede Massnahme, die auf die Rückgabe einer vom Hersteller oder Händler bereits in den Verkehr gebrachten Ware zielt;
m) "Rücknahme": jede Massnahme mit der verhindert werden soll, dass eine gefährliche Ware in Verkehr gebracht wird;
n) "sichere Ware": jede Ware, die den Anforderungen von Art. 4a und Art. 4b entspricht;
o) "gefährliche Ware": jede Ware, die nicht den Anforderungen von Art. 4a und Art. 4b entspricht oder die sich als gefährlich herausstellt;
p) "ernste Gefahr": jede Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörde erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat.
Art. 4a Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2
1) Eine Ware gilt als sicher, wenn von ihr bei bestimmungsgemässer oder zu erwartender Verwendung unter Berücksichtigung der bestimmungsgemässen oder zu erwartenden Gebrauchsdauer für die Gesundheit und Sicherheit von Personen keine Gefahr ausgeht, die
c) bei Wahrung der anerkannten Regeln der Technik und des Wissensstandes nicht hinnehmbar ist und
d) vom Verbraucher vernünftigerweise nicht zu erwarten ist.
2) Die anerkannten Regeln der Technik und der Stand des Wissens gelten als gewahrt, wenn die Ware gleichwertigen technischen Vorschriften oder Normen anderer Mitgliedstaaten des EWRA oder der Schweiz entspricht.
Art. 4b Bst. a, b und e
Die Beurteilung der allgemeinen Sicherheit einer Ware erstreckt sich insbesondere auf:
a) die Eigenschaften der Ware, einschliesslich ihrer Zusammensetzung und Verpackung, der Anleitungen für ihren Zusammenbau sowie gegebenenfalls ihre Installation und Wartung;
b) ihre Einwirkung auf andere Waren, sofern eine Verwendung zusammen mit anderen Waren vernünftigerweise vorhersehbar ist;
e) die Verwendung durch besondere Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der Ware einem Risiko ausgesetzt sind, insbesondere Kinder jeden Alters und ältere Menschen.
Art. 4c Abs. 3
3) Die Massnahmen nach Abs. 2 umfassen insbesondere:
a) eine angemessene und wirksame Warnung der Verbraucher;
b) den Rückruf der Ware beim Verbraucher und die Rücknahme der Ware vom Markt;
c) die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf der Ware oder auf deren Verpackung sowie die Kennzeichnung der Ware oder gegebenenfalls des Warenpostens, zu dem sie gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt; und
d) die Durchführung von Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Waren, die Prüfung von Beschwerden und gegebenenfalls die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die Unterrichtung der Händler über die weiteren Massnahmen betreffend die Ware.
Art. 4d
Pflichten des Händlers
Händler haben dazu beizutragen, dass nur sichere Waren in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen insbesondere keine Waren in Verkehr bringen, von denen sie wissen oder aufgrund der ihnen vorliegenden Angaben oder aufgrund ihrer Tätigkeit als Händler wissen müssen, dass sie gefährlich sind.
Art. 4e
Pflichten der Hersteller und Händler
1) Hersteller und Händler, die aufgrund der ihnen vorliegenden Angaben wissen oder wissen müssen, dass eine Ware, die sie in Verkehr gebracht haben, für den Verbraucher eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unvereinbar ist, haben unverzüglich die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung darüber in Kenntnis zu setzen; insbesondere sind diese über die Vorkehrungen, die die Hersteller und Händler zur Abwendung von Gefahren für die Verbraucher getroffen haben, zu informieren.
2) Hersteller und Händler haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Bezug auf Massnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von Waren ausgehen, die sie liefern oder geliefert haben, mit den mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung zusammenzuarbeiten.
Art. 5 Abs. 3
3) Aufgaben der Marktüberwachung gemäss Abs. 2 sind insbesondere Massnahmen, zu denen sich Liechtenstein in Staatsverträgen, namentlich in Art. 4 der Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1995 Nr. 77, sowie in der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit verpflichtet hat.
Art. 7 Abs. 1 Bst. k, l und n bis p sowie Abs. 1a
1) Die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung können zur Marktüberwachung sowie zum Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren:
k) das Inverkehrbringen gefährlicher Waren verbieten;
l) das Inverkehrbringen einer Ware verbieten, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gefährlich ist. Die Dauer dieses Verbots darf die für die Prüfung erforderliche Frist nicht überschreiten;
n) den Rückruf einer in Verkehr gebrachten und gefährlichen Ware anordnen;
o) die Vernichtung von in Verkehr gebrachten und gefährlichen Waren anordnen, soweit die von diesen Waren ausgehende Gefahr für die Verbraucher nicht anders abzuwehren ist;
p) Massnahmen nach Art. 4c Abs. 3 anordnen.
1a) Massnahmen gemäss Abs. 1 Bst. k bis o können sich gegen den Hersteller, den Händler sowie gegen jede andere Person richten, wenn eine von der Ware ausgehende ernste Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.
Art. 7a Abs. 1
1) Nach dem Inverkehrbringen können die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung anordnen, dass alle, die einer Gefahr ausgesetzt sein können, die von einer gefährlichen Ware ausgeht, rechtzeitig, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen und vor dieser Gefahr gewarnt werden.
Art. 7b Abs. 2 Bst. a
2) Zur Durchführung von Abs. 1 trifft die Regierung Massnahmen zur Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen in Übereinstimmung mit dem Staatsvertragsrecht, insbesondere mit:
a) der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften;
Art. 8 Abs. 2 und 3
2) Sofortmassnahmen aufgrund von Staatsverträgen sowie zur Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit bleiben vorbehalten.
3) Treffen die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung Massnahmen zum Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren, durch die das Inverkehrbringen einer Ware untersagt oder eingeschränkt wird oder beschliessen sie solche zu treffen, und erfordern diese Massnahmen eine Benachrichtigung der EFTA-Überwachungsbehörde, unterrichten sie hiervon ohne Verzug die Regierung. Die Benachrichtigung der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt der Regierung.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef