| 741.621 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004
|
Nr. 131
|
ausgegeben am 8. Juni 2004
|
Verordnung
vom 1. Juni 2004
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS)
Aufgrund von Art. 28 Abs. 4 und Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS), LGBl. 1998 Nr. 57, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. d, f bis h und k
2) Vom Geltungsbereich nach Abs. 1 erfasst sind auch:
d) Verpackungen, einschliesslich Grossverpackungen und Grosspackmittel (IBC), Container, Tanks und Versandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden;
f) das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung;
g) die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung;
h) das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung;
k) die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften.
Art. 2 Abs. 1 Bst. k und l sowie Abs. 2 Bst. c und e
1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
k) "Unternehmen":
1. jede natürliche und juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck;
2. jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbszweck;
3. jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,
die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit zeitweilig lagert, sammelt, verpackt oder in Empfang nimmt;
l) "Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung", nachstehend "Gefahrgutbeauftragter" genannt: jede vom Leiter eines Unternehmens benannte Person, die die Aufgaben und Funktionen über den Transport gefährlicher Güter wahrnimmt und Inhaber eines Schulungsnachweises ist;
2) In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:
c) SSV für die Strassensignalisationsverordnung;
e) VZV für die Verkehrszulassungsverordnung;
Art. 3 Bst. a
Für die Beförderung gefährlicher Güter nach Art. 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:
a) innerhalb des Fürstentums Liechtenstein sowie mit einem in einem EWR-Mitgliedstaat immatrikulierten und zum Verkehr zugelassenem Fahrzeug vom Fürstentum Liechtenstein in einen anderen EWR-Mitgliedstaat und von einem anderen EWR-Mitgliedstaat in das Fürstentum Liechtenstein:
- die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse, in der Fassung der Richtlinie 2003/28/EG des Rates vom 7. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse an den technischen Fortschritt;
Art. 3a
Ausnahmen und Abweichungen
1) Ausnahmen und Abweichungen der Bestimmungen nach Art. 3 und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Art. 12, 13, 29 bis 37 und 45 sowie im Anhang 5 geregelt.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.
Art. 8 Abs. 1
1) Soweit Container zur Beförderung gefährlicher Güter aufgrund der nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu bewilligen sind, sind auf diese Bewilligung und das Verfahren hierfür im Fürstentum Liechtenstein bei Grosscontainern und Tankcontainern die Bestimmungen des CSC oder die UIC-Merkblätter (Abschnitt 7.1.3 ADR) anzuwenden. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften ist ein Gutachten eines Sachverständigen nach Art. 44 beizugeben.
Art. 9 Bst. h
Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn:
h) die in Art. 13 Abs. 1 VVV vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für Motorwagen und/oder Anhänger abgeschlossen und die erhöhte Deckung im Fahrzeugausweis eingetragen ist. Ausgenommen davon ist der Transport freigestellter gefährlicher Güter nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften.
Art. 13 Abs. 2
2) Die befristeten Abweichungen werden von der Regierung mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Abschnitts 1.5.1 der Anlagen A und B des ADR in Form einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vereinbart. Die Regierung hat den zuständigen Behörden aller anderen EWR-Mitgliedstaaten den Beitritt vorzuschlagen.
Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 4 bis 5a, 7, 8 Bst. a bis f und 10
Gefahrgutbeauftragter
1) Unternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein, das Land Liechtenstein und deren Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechtes, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verladen oder Entladen umfassen, haben bis zum 31. Dezember 1999 einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte schriftlich zu bestellen. Die Unternehmen haben dem Amt für Umweltschutz und der Landespolizei auf Verlangen die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten mitzuteilen.
2) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters oder Inhabers eines Betriebes entsprechend den Tätigkeiten des Unternehmens die im Anhang I der Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.
4) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann auch vom Leiter des Unternehmens, vom Inhaber des Betriebes, von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.
5) Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster im Anhang III der Richtlinie 96/35/EG sein. Zur Erlangung des Schulungsnachweises muss der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen wird. Die Prüfung ist gemäss den Vorgaben nach Art. 3 der Richtlinie 2000/18/EG durchzuführen und hat die in Art. 3 der Richtlinie 2000/18/EG in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 96/35/EG aufgeführte Sachgebiete zu umfassen.
5a) Gefahrgutbeauftragte, die für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten gefährlicher Güter spezialisiert haben, können gemäss den Vorgaben nach Art. 3 der Richtlinie 2000/18/EG eine Prüfung ablegen, die sich auf die Sachgebiete beschränkt, in denen das Unternehmen tätig ist. In diesem Fall ist im Titel des Schulungsnachweises deutlich anzumerken, dass der Schulungsnachweis nur für die Arten gefährlicher Güter gültig ist, für die der Gefahrgutbeauftragte geprüft worden ist.
7) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall, Zwischenfall oder schwerem Verstoss, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Verladens oder Entladens ereignet und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht für die Unternehmensleitung erstellt wird.
8) Der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes hat dafür zu sorgen, dass:
a) der Gefahrgutbeauftragte wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt wird;
b) der Gefahrgutbeauftragte vor seiner Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten im Besitze einer gültigen und auf die Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes abgestellten Schulungsnachweises ist;
c) der Gefahrgutbeauftragte alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen Auskünfte erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen;
d) der Gefahrgutbeauftragte die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält;
e) der Gefahrgutbeauftragte seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stellen im Unternehmen oder Betrieb vortragen kann;
f) der Gefahrgutbeauftragte zu vorgesehenen Anträgen auf Änderungen oder Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann; und
10) Die Aufsicht über die Bestellung der Gefahrgutbeauftragten obliegt dem Amt für Umweltschutz.
Art. 18 Abs. 3
3) Dem Führer ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt. Dies gilt auch für die Fahrzeugbesatzung und den Führer beim Transport in freigestellter und begrenzter Menge.
Art. 20 Abs. 2
2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Wenn ein oder mehrere insbesondere der im Anhang II der Richtlinie 95/50/EG, in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG, genannten Verstösse im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt werden, müssen die beabsichtigten Transporte in einen vorschriftsmässigen Zustand versetzt werden, bevor sie das Unternehmen verlassen, oder anderen geeigneten Massnahmen unterzogen werden.
Art. 21 Abs. 1
1) Die Landespolizei führt in regelmässigen Abständen Kontrollen über die Einhaltung der nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften durch nach Massgabe:
a) der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Strassen- und Binnenverkehr, in der Fassung der Verordnung Nr. 3356/91;
b) der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Strassenverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmittel; und
c) der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse, in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG.
Art. 29 Abs. 1 und 2
1) Bei Transporten nach Unterabschnitt 7.5.2.2, FN a, ADR sind die zu Sprengzwecken zugelassenen Sprengmittel (Art. 91 Abs. 2 iVm. Art. 84 Abs. 1 der schweizerischen Sprengstoffverordnung), die sich in angebrochenen Versandpackungen befinden, in geschlossenen Behältern nach Anhang 11.2 der Sprengstoffverordnung mitzuführen. Die Behälter müssen nach Kapitel 6.1 ADR bauartgeprüft und für die Beförderung dieser Sprengmittel zugelassen sein. Die Bestimmungen nach Abs. 2.2.1.1.6, Bemerkungen 3, ADR sind einzuhalten.
2) Aufgehoben
Art. 30
Tankrevisionsunternehmen
1) Tankrevisionsunternehmen, die aufgrund von Art. 21 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten eine Bewilligung des Amtes für Umweltschutz besitzen, dürfen leere, ungereinigte Tanks, die sie während den Revisionsarbeiten an stationären Tanks zum Umschlag verwenden, in Abweichung zu den vorhergehenden Bestimmungen wie folgt transportieren:
a) an den Aussenwänden der Tanks muss beidseits sowie vorn und hinten je ein Gefahrzettel Nr. 3 von mindestens 25 cm Seitenlänge angebracht werden;
b) vorn und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer entsprechend Abs. 5.3.2.1.1 ADR befinden;
c) der Führer ist von der nach Art. 19 vorgeschriebenen besonderen Ausbildungspflicht befreit.
2) Tanks nach Abs. 1 und ihre Trägerfahrzeuge sind den Bau-, Ausrüstungs- und Kontrollvorschriften dieser Verordnung nicht unterstellt.
3) Im Übrigen sind die nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu beachten.
Art. 32
Gefahrentafel und Gefahrzettel für Anhänger
Anhänger zur Beförderung von Tanks oder Stückgut, die vom Zugfahrzeug getrennt, alleine auf einem öffentlichen Verkehrsraum nach Art. 2 der Richtlinie 94/55/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/28/EG, abgestellt werden, müssen im Inland mit den Gefahrzetteln und/oder Gefahrentafeln nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften gekennzeichnet sein.
Art. 33
Warntafeln beim Transport von Sonderabfällen
Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Abfälle (Abschnitt 1.2.1 ADR) transportiert werden, müssen ungeachtet der Beförderungsmasse mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden weissen Warntafeln von 40 cm Grundlinie und mindestens 30 cm Höhe versehen sein. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" mit einer Buchstabenhöhe von 20 cm und einer Schriftstärke von 2 cm tragen. Sie sind während der Beförderung vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeugachse und nicht höher als 1.50 m über der Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Für das Anbringen hat der Führer zu sorgen.
Art. 34 Abs. 1
1) Zugelassene Feuerlöschgeräte im Sinne der in Art. 3 anwendbaren Vorschriften sind auf Fahrzeugen, die im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind, ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens drei Jahren nachzuprüfen. Auf dem Feuerlöschgerät sind der Name des Prüfers und das Datum der nächsten Prüfung anzugeben.
Art. 35 Einleitungssatz, Bst. a und c
Fahrzeuge im Sinne von Art. 9 dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie nach Abschnitt 8.1.5 ADR ausgerüstet und überdies versehen sind mit:
a) zwei selbststehend reflektierenden Warndreiecken (z.B. Triopan oder 0,50 m hohe rot/weisse Kegel);
c) einer geeigneten Warnweste oder Warnbekleidung nach der Norm "EN 471" für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.
Art. 39
Auskunftspflicht
Die unterwiesenen Personen, Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber, Unternehmer, Fahrzeughalter, Fahrzeugbesatzung (Führer wie Begleiter), Auftraggeber und Gefahrgutbeauftragten gefährlicher Güter nach Art. 2 sowie die Hersteller von Fahrzeugen, Containern, Tanks und Verpackungen dieser Güter haben den Vollzugsbehörden alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung sowie für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb und den Fahrzeugen die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.
Art. 44
Sachverständige
1) Für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihrer Einrichtungen sowie des Versands radioaktiver Stoffe sind folgende Behörden, Prüfstellen oder anerkannte Sachverständige zuständig:
a) für Versandstückmuster und den Versand radioaktiver Stoffe: die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) in Villingen-HSK;
b) für alle übrigen Fälle: das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) in Wallisellen unter Aufsicht des Bundesamtes oder anstelle des EGI ein von diesem im Einvernehmen mit dem Bundesamt bezeichneter Sachverständiger.
2) Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (Art. 33 Abs. 2 VTS), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.
Art. 45 Abs. 1, 5 und 6
1) Fahrzeuge (Basisfahrzeuge) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. i, die vor dem 1. April 1998 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht dieser Verordnung, aber den am 31. März 1998 geltenden liechtensteinischen Rechtsvorschriften entsprechen und auf diesem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2011 für Beförderungen nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften weiter verwendet werden.
5) Aufgehoben
6) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Baustellentanks, die nicht nach ADR gebaut und zum Verkehr zugelassen wurden, dürfen im Inland bis zu den in Anhang 5 angeführten Ablauffristen weiter verwendet werden.
Anhang 1
|
Referenzvermerk in der EWR-Rechtssammlung
|
Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Publikations- und Änderungsdaten
|
LGBl.
|
|
Anh. XIII - 12.01
|
389 R 4060: Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Strassen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. Nr. L 390 vom 30.12.1989, S. 18)
|
1995 68
|
| |
geändert durch
|
|
|
Anh. XIII - 12.02
|
Beschluss Nr. 7/1994
|
1995 71
|
|
Anh. XIII - 12a.01
|
392 R 3912; Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Strassen- und im Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmittel (ABl. Nr. L 395 vom 31.12. 1992, S. 6)
Beschluss Nr. 7/1994
|
1995 71
|
|
Anh. XIII - 13a.01
|
396 L 0035: Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen (ABl. Nr. L 145 vom 19.6.1996, S. 10)
Beschluss Nr. 6/1997
|
1997 125
|
|
Anh. XIII - 13b.01
|
32000 L 0018: Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen (ABl. Nr. L 118 vom 19.5.2000, S. 41)
Beschluss Nr. 110/2000
|
2001 36
|
|
Anh. XIII - 17d.01
|
Beschluss Nr. 19/1996
|
1996 102
|
| |
geändert durch
|
|
|
Anh. XIII - 17d.02
|
Beschluss Nr. 38/2002
|
2002 75
|
|
Anh. XIII - 17e.01
|
Beschluss Nr. 22/1996
|
1996 175
|
| |
geändert durch:
|
|
|
Anh. XIII - 17e.02
|
Beschluss Nr. 7/1997
|
1997 126
|
|
Anh. XIII - 17e.03
|
Beschluss Nr. 176/1999
|
2000 64
|
|
Anh. XIII - 17e.07
|
Beschluss Nr. 117/2003
|
2003 266
|
Anhang 2
(Art. 21 Abs. 2 VTGGS i.V.m. Anhang 1 der Richtlinie 95/50/EG)
1. Kontrollort: 2. Datum:
3. Uhrzeit: ...............................................
4. Nationalitätskennzeichen und amtl. Kennzeichen des Fahrzeuges
5. Nationalitätskennzeichen und amtl. Kennzeichen des Anhängers/Sattelanhängers:
6. Art des Fahrzeuges: Α LKW Α Zugmaschine Α Sattelzug (Sattelmotorfahrzeug) Α Lieferwagen
7. Unternehmen, das die Beförderung ausführt, Anschrift:
8. Staatsangehörigkeit:
9. Führer:
10. Beifahrer:
11. Absender/Verlader, Anschrift, Beladeort:
12. Empfänger, Anschrift, Entladeort:
13. Gesamtmenge Gefahrgut je Beförderungseinheit:
14. Mengengrenze der Rn. 10011 überschritten Α ja Α nein
15. Beförderung erfolgt in:
Α Tankfahrzeug Α Aufsetztank Α Tankcontainer Α Batterie-Fahrzeug
Α loser Schüttung Α Container Α Versandstücken
Mitzuführende Unterlagen
16. Beförderungs-/Begleitpapier(e)
(z. B. Beförderungsgenehmigung) Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
17. Schriftliche Weisungen Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
18. Bilaterales Abkommen/Multilaterales
Übereinkommen/Einzelstaatliche Genehmigung Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
19. Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
20. Schulungsbescheinigung des Führers Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
Ladung
21. Gut zur Beförderung zugelassen Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
22. Beförderung in loser Schüttung Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
23. Beförderung in Tanks Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
24. Beförderung in Containern Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
25. Fahrzeugart zur Beförderung
des Guts zugelassen Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
26. Zusammenladeverbot Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
27. Handhabung und Verstauung Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
28. Entweichen des Gefahrgutes oder
Beschädigung der Versandstücke Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
29. UN-Nummern/Bezettelung der
Versandstücke/UN-Verpackungscode Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
30. Kennzeichnung des Fahrzeuges
und/oder des Containers Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
31. Gefahrzettel für Beförderung in Tank
oder loser Schüttung Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
Ausrüstung des Fahrzeuges
32. Eine Handlampe für jedes Mitglied
der Fahrzeugbesatzung Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
33. Mindestens ein Unterlegkeil je Motor-
fahrzeug bis 3.5 t Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
je zwei Unterlegkeile mit mehr als 3.5 t
und bei Anhängern mit mehr als 750 kg Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
34. Zwei selbststehende Warnzeichen Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
35. Ein oder zwei Feuerlöscher Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
36. Eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung
für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
37. Sonstiges/Bemerkung
Hinweis
Diese Prüfliste dient als Nachweis für die Kontrolle der Beförderungseinheit und gilt nur 12 Stunden. Die Landespolizei kann bei Vorzeigen dieser Prüfliste von einer nochmaligen Überprüfung der Beförderungseinheit absehen, wenn zwischen diesen beiden Kontrollen keine Ladungsänderung(en) vorgenommen wurde(n).
Der Fahrzeugführer wird daher gebeten, für den Fall einer nochmaligen Kontrolle diese Prüfliste bereitzuhalten.
38. Kontrollbehörde/Prüfer
Stempel/Unterschrift
Anhang 5
Besondere Bestimmungen für nationale Transporte
Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften
1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Baustellentanks
1.6.3.21 Tankcontainer, die nach den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften der Rn. 212 127 (5) des Anhangs B.1b für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden, wenn sie den folgenden Vorschriften des ADR entsprechen: 6.5.1.5, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.5 und 6.5.4.14.
1.6.3.23 Tankanhänger, die vor dem 1. Juli 1992 nach den Anforderungen des EMPA-BAP-Sitzungsprotokolls vom 27. Oktober 1986 gebaut wurden, jedoch nicht den in UnterAbs. 6.8.2.2.2 ADR geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2008 im Binnenverkehr weiterverwendet werden.
1.6.3.24 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Januar 1999 gebaut wurden und den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR nicht entsprechen, jedoch aufgrund von EMPA-Richtlinien und Protokollen sowie der EGI Technischen Anweisung TA 005 vom 3. Dezember 1997 bestimmten Übergangsbestimmungen unterliegen, dürfen bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden.
Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.
1.6.3.25 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit kreisrundem oder elliptischem Querschnitt mit einem Krümmungsradius von höchstens 2 m, die nach den EMPA-Richtlinien mit einer Toleranz von 50 mm auf den Vergleichdurchmesser von 1800 mm gebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden.
Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.
1.6.3.26 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die nach den EMPA-Richtlinien mit einem Tankkörper in Materialqualität PE460 und Tankböden in unterschiedlicher Materialqualität gebaut wurden und deren Böden nicht den in 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.22 ADR enthaltenen Bestimmungen über die Wanddicke entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden.
Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.
1.6.3.27 Saug-Druck-Tanks für Abfälle zur Beförderung von gefährlichen Sonderabfällen im Sinne des Unterabschnitts 1.2.1 ADR, die vor dem 1. Januar 1999 gemäss der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden EMPA-Richtlinie gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften des Kapitels 6.10 ADR entsprechen, dürfen nach diesem Datum im Binnenverkehr weiterverwendet werden. Sie unterliegen den technischen Vorschriften der EMPA-Richtlinie mit Ausnahme der darin enthaltenen Prüffristen. Sie unterliegen den in Abschnitt 6.10.4 ADR enthaltenen Prüffristen.
1.6.3.28 Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 1988 gebaut wurden, jedoch den Vorschriften des Kapitels 6.11 dieses Anhangs nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Januar 2010 weiter verwendet werden. Sie dürfen ab 1. Januar 2003 nicht mehr umgebaut oder verändert werden.
1.6.5 Fahrzeuge
1.6.5.7 In Abänderung der Bemerkungen c) und g) der Unterabschnitte 9.2.3.2 und 9.2.3.3 ADR besteht für Fahrzeuge, die gemäss Abschnitt 9.2.1 ADR mit ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein müssen, keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 erstmals zugelassen worden sind
Kapitel 6.10 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle
6.10.1 Allgemeines
6.10.1.2 Anwendungsbereich
6.10.1.2.2 Die Technische Richtlinie vom 31. Oktober 1989 der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt für Saug-Druck-Tanks (EMPA-Richtlinie) gilt nur für die Saug-Druck-Tanks, die bis zum 31. Dezember 1998 gebaut wurden.
6.10.4.1 Saug-Druck-Tanks gemäss Abs. 6.10.1.2.2 dieses Anhangs sind den in Abschnitt 6.10.4 ADR genannten Prüffristen unterstellt.
Kapitel 6.11 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters sowie die Prüfung von Baustellentanks
Bem. 1. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7 ADR; für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallischen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 6.8 ADR; für faserverstärkte Kunststofftanks siehe Kapitel 6.9 ADR.
2. Dieses Kapitel gilt für festverbundene Tanks oder Tankcontainer.
6.11.1 Allgemeines
6.11.1.1 Begriffsbestimmungen
Baustellentanks (BT): Behälter für Treibstoffe, die temporär auf Baustellen für die Betankung von Baumaschinen verwendet werden.
Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet.
Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne (Aussentank).
Bem. - Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR entspricht, gilt nicht als "Baustellentank".
- Die Kennzeichnung richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR
6.11.1.2 Anwendungsbereich
6.11.1.2.1 Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 6.11.2 und 6.11.3 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks. Im Übrigen müssen alle Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR mit Ausnahme der Abs. 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15 bis 6.8.2.1.23 eingehalten werden.
Die Baustellentanks dürfen nur für die Lagerung und den Transport von UN 1202 Dieselkraftstoff/Heizöl verwendet werden.
6.11.2 Bau
6.11.2.1 Innentanks bis und mit 2000 l Inhalt müssen aus 3 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach Formel in 6.8.2.1.18 ADR), bei Inhalten über 2000 l aus mindestens 5 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach Formel 6.8.2.1.18 ADR) hergestellt sein.
Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen mindestens gleich dick sein wie die Innentanks.
Im Weiteren sind die gewässerschutztechnischen Anforderungen der VWF einzuhalten.
6.11.3 Prüfungen und Zulassung des Baumusters
6.11.3.1 Baumusterprüfung
- Genehmigung der Konstruktionsunterlagen
- Druckprüfung mit 0,5 bar, Innenkontrolle und Kontrolle der Ausrüstung des Innenbehälters sowie eine Sichtprüfung der Auffangwanne.
6.11.3.2 Erstmalige Prüfung
- Bauprüfung
- Druckprobe 0,5 bar des Innenbehälters
- Sichtprüfung der Auffangwanne
6.11.3.3 Wiederkehrende Prüfung
Für sämtliche Arten von Baustellentanks: alle 5 Jahre.
Die wiederkehrende Prüfung besteht aus:
- Innenkontrolle des Innenbehälters
- Druckprüfung des Innenbehälters mit Wasser 0,5 bar (oder dem auf dem Tankschild angegebenen Druck)
- Sichtprüfung der Auffangwanne
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 17d.02); und
b) der Richtlinie 2003/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse an den technischen Fortschritt (EWR-Rechtssammlung: Anh. 17e.07).
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef