0.104.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 133 ausgegeben am 25. Juni 2004
Kundmachung
vom 25. Juni 2004
der Erklärung betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses zur Beseitigung von Rassendiskriminierung (CERD) für die Entgegennahme und Erörterung von Mitteilungen gemäss Art. 14 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang die Erklärung betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses zur Beseitigung von Rassendiskriminierung (CERD) für die Entgegennahme und Erörterung von Mitteilungen gemäss Art. 14 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung kund.
Der Landtag hat dieser Erklärung am 16. April 2003 seine Zustimmung erteilt.
Die Hinterlegung der Anerkennungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erfolgte am 18. März 2004. Die Erklärung ist für das Fürstentum Liechtenstein gleichentags in Kraft getreten.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Erklärung
betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses zur Beseitigung von Rassendiskriminierung (CERD) für die Entgegennahme und Erörterung von Mitteilungen gemäss Art. 14 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäss Art. 14 des Internationalen Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, dass es die Zuständigkeit des Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminierung für die Entgegennahme und Erörterung von Mitteilungen einzelner der liechtensteinischen Hoheitsgewalt unterstehender Personen oder Personengruppen anerkennt, die vorgeben, Opfer einer Verletzung eines in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechts durch Liechtenstein zu sein.
Das Fürstentum Liechtenstein anerkennt diese Zuständigkeit unter der Voraussetzung, dass der genannte Ausschuss keine Mitteilung erörtert, ohne sich vergewissert zu haben, dass dieselbe Angelegenheit nicht in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Schlichtungsverfahren geprüft wird oder geprüft worden ist.