| 240 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004 |
Nr. 140 |
ausgegeben am 29. Juni 2004 |
Gesetz
vom 12. Mai 2004
über die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb, LGBl. 1992 Nr. 121, in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2002, LGBl. 2002 Nr. 166, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8a
Verwendung grob nachteiliger Zahlungsbedingungen
Unlauter handelt insbesondere, wer als Unternehmer im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Zahlungsbedingungen verwendet, indem er anderen unangemessen lange Zahlungsfristen oder wesentlich unter den gesetzlichen Zinsen liegende Verzugszinsen aufzwingt.
Art. 9 Abs. 4
4) Die Gefahr einer Verwendung grob nachteiliger Zahlungsbedingungen (Art. 8a) besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (EWR-Rechtssammlung: Anh. XII - 2.01).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Mai 2004 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef