950.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 179 ausgegeben am 18. August 2004
Gesetz
vom 18. Juni 2004
über die Abänderung des Finalitätsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Änderung von Bezeichnungen
Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz), LGBl. 2002 Nr. 159, wird wie folgt abgeändert:
1. In Art. 2 Abs. 3 wird die Bezeichnung "Amt für Finanzdienstleistungen" durch die Bezeichnung "Finanzmarktaufsicht (FMA)", in den Art. 2 Abs. 4, Art. 3 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3, Art. 19, Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 21 Abs. 1 und 2 durch die Bezeichnung "FMA", in der jeweilig grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.
2. In Art. 21 Abs. 1 wird die Bezeichnung "Regierung" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef