vom 18. Juni 2004
Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz), LGBl. 2002 Nr. 159, wird wie folgt abgeändert:
1. In Art. 2 Abs. 3 wird die Bezeichnung "Amt für Finanzdienstleistungen" durch die Bezeichnung "Finanzmarktaufsicht (FMA)", in den Art. 2 Abs. 4, Art. 3 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3, Art. 19, Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 21 Abs. 1 und 2 durch die Bezeichnung "FMA", in der jeweilig grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.
2. In Art. 21 Abs. 1 wird die Bezeichnung "Regierung" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.