831.40
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 190 ausgegeben am 18. August 2004
Gesetz
vom 18. Juni 2004
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19 Abs. 2
2) Trägt die Vorsorgeeinrichtung versicherungstechnisches Risiko, so ist sie mindestens alle fünf Jahre durch einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Pensionsversicherungsexperten zu überprüfen. Der Pensionsversicherungsexperte hat zu bescheinigen, dass die grundlegenden Satzungen der Vorsorgeeinrichtung und deren Reglement gesetzeskonform sind. Er hat in seinem Bericht festzuhalten, wenn die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung bedroht sein sollte.
Art. 23 Abs. 1 und 4
1) Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen obliegt der Finanzmarktaufsicht (FMA). Sie erfüllt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen.
4) Zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes ordnet die Aufsichtsbehörde die ihr geeignet erscheinenden Massnahmen an.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef