831.192.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 199 ausgegeben am 16. September 2004
Verordnung
vom 7. September 2004
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 2 und 3
2) Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3) Bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen, werden die Unkosten von der an den Arbeitnehmer ausbezahlten Summe in Abzug gebracht, wenn sie nachweislich mindestens 10 % dieser Summe ausmachen. Getrennt vom Lohn ausbezahlte Unkosten werden in jedem Fall abgezogen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef