vom 21. September 2004
des Beschlusses Nr. 153/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. November 2003
Zustimmung des Landtags: 18. Juni 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 153/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 153/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung der Anhänge XI (Telekommunikationsdienste) und XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 80/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 20. Juni 2003
1 geändert.
2. Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 82/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 20. Juni 2003
2 geändert.
3. Die Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2002/77/EG hebt mit Wirkung vom 25. Juli 2003 die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission
4 auf, die in das Abkommen aufgenommen wurde und folglich aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 5cf (Entscheidung 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"5cg.
32002 L 0077: Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (
ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21)
(1).
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt. Für die Umsetzung siehe Anhang XIV.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
In Art. 7 Abs. 2 werden die Worte "EG-Wettbewerbsregeln" durch "die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens" ersetzt."
2. Der Wortlaut von Nummer 3 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) wird mit Wirkung vom 25. Juli 2003 gestrichen.
Art. 2
Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13a.
32002 L 0077: Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (
ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 7 Abs. 2 werden die Worte "EG-Wettbewerbsregeln" durch "die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens" ersetzt."
2. Der Wortlaut von Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) wird mit Wirkung vom 25. Juli 2003 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/77/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
5.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
5
Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.