0.110.034.48
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 202 ausgegeben am 24. September 2004
Kundmachung
vom 21. September 2004
des Beschlusses Nr. 11/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Februar 2004
Zustimmung des Landtags: 18. Juni 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 11/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 11/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Rita Kieber-Beck

Regierungschef-Stellvertreterin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2004
vom 6. Februar 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung), des Anhangs X (Audiovisuelle Dienste) und des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) desEWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2002 vom 27. September 20021 geändert.
2. Anhang X des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2001 vom 28. Februar 20012 geändert.
3. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2003 vom 7. November 20033 geändert.
4. Die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Die besondere Situation Liechtensteins und sein sehr kleines Telekommunikationsnetz, die besondere Anpassungen der Zugangsrichtlinie und der Universaldienstrichtlinie erfordern, sind zu berücksichtigen.
9. Mit der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Richtlinien 90/387/EWG8 und 92/44/EWG9 des Rates, die Entscheidung 92/264/EWG10 des Rates und die Richtlinien 95/47/EG11, 97/13/EG12, 97/33/EG13 und 98/10/EG14 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und folglich aus ihm zu streichen sind -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 5ci (Beschluss 2002/627/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"5cj. 32002 L 0019: Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Liechtenstein und seine nationale Regulierungsbehörde werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie umzusetzen, jedoch sind bei der Bewertung der Umsetzung die besondere Situation Liechtensteins und die besonderen Umstände seines sehr kleinen Telekommunikationsnetzes, seiner Marktstruktur, seiner geringen Kundenzahl, seines Marktpotenzials und die Möglichkeit, dass der Markt versagt, zu berücksichtigen.
5ck. 32002 L 0020: Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).
5cl. 32002 L0021: Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 5 Abs. 2 wird das Wort "Vertrags" durch "Abkommens" ersetzt.
b) In Art. 5 Abs. 3 wird das Wort "Kommission" durch "Kommission, Ständiger Ausschuss, EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
c) In Art. 7 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Der Austausch von Informationen zwischen den nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten einerseits und den nationalen Regulierungsbehörden der EG-Mitgliedstaaten andererseits findet über die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission statt."
d) In Art. 15 Abs. 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:
"Nach Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss annehmen, der transnationale Märkte zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten bestimmt.
Will die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Kommission einen transnationalen Markt bestimmen, der sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EG-Mitgliedstaat betrifft, so arbeiten sie zusammen, um identische Beschlüsse über die Bestimmung eines transnationalen Marktes zu vereinbaren, der sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EG-Mitgliedstaat betrifft. Art. 109 gilt sinngemäss."
5cm. 32002 L 0022: Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
Liechtenstein und seine nationale Regulierungsbehörde werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie umzusetzen, jedoch sind bei der Bewertung des Grades der Umsetzung die besondere Situation Liechtensteins und die besonderen Umstände seines sehr kleinen Telekommunikationsnetzes, seiner Marktstruktur, seiner geringen Kundenzahl, seines Marktpotenzials und die Möglichkeit, dass der Markt versagt, zu berücksichtigen.
Liechtenstein wird der EFTA-Überwachungsbehörde alle Faktoren notifizieren, die bei der Anwendung der Parameter, Definitionen und Messverfahren in Anhang III berücksichtigt werden müssen.
Nach der Notifizierung können sich die benannten Unternehmen in den nach Art. 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Veröffentlichungen auf diese Faktoren beziehen."
2. Der Wortlaut der Nummern 2 (Richtlinie 90/387/EWG des Rates), 5a (Beschluss 92/264/EWG des Rates), 5b (Richtlinie 92/44/EWG des Rates), 5c (Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 5cb (Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 5cc (Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Inkrafttreten dieses Beschlusses oder am 25. Juli 2003 gestrichen, je nachdem, welcher der beiden Termine der spätere ist.
Art. 2
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird der Wortlaut von Nummer 4i (Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) mit Inkrafttreten dieses Beschlusses oder am 25. Juli 2003 gestrichen, je nachdem, welcher der beiden Termine der spätere ist.
Art. 3
In Anhang X des Abkommens wird der Wortlaut von Nummer 1a (Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) mit Inkrafttreten dieses Beschlusses oder am 25. Juli 2003 gestrichen, je nachdem, welcher der beiden Termine der spätere ist.
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen15.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Februar 2004
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 336 vom 12.12.2002, S. 27.

2   ABl. L 117 vom 26.4.2001, S. 21.

3   ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 45.

4   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

5   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

6   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

7   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

8   ABl. L 192 vom 24.07.1990, S. 1.

9   ABl. L 165 vom 19.06.1992, S. 27.

10   ABl. L 137 vom 20.05.1992, S. 21.

11   ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 51.

12   ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 15

13   ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32.

14   ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 24.

15   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.