741.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 218 ausgegeben am 5. Oktober 2004
Verordnung
vom 28. September 2004
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 99 Abs. 1
1) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Fahrzeugklassen oder nach dem ECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein.
Art. 104 Sachüberschrift sowie Abs. 6 und 7
Radabdeckungen, seitliche Schutzvorrichtungen, Unterfahrschutz
6) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz nach den Anforderungen der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates oder nach dem ECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein.
7) Von Abs. 6 ausgenommen sind:
a) Motorkarren;
b) Geländefahrzeuge (Art. 12 Abs. 3);
c) Motorwagen, bei denen die Motorfahrzeugkontrolle im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines vorderen Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.
Anhang 1, Ziff. 11 (Richtlinien 2002/85/EG und 2003/27/EG) und 31 (Richtlinie 2002/51/EG)
1 Kraftfahrzeuge
11 EWR-Rechtsvorschriften
Referenzvermerk in der EWR-Rechtssammlung
Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Abänderungen
LGBl.
 
...
   
 
geändert durch:
   
Anh. XIII -
17b.02
Beschluss Nr. 49/2003
2003
175
 
   
 
geändert durch:
   
Anh. XIII -
16a.05
Beschluss Nr. 116/2003
2003
266
3 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
31 EWR-Rechtsvorschriften
Referenzvermerk in der EWR-Rechtssammlung
Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Abänderungen
LGBl.
 
   
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I - 45x.02
Beschluss Nr. 105/2003
2003
266
 
   
Anh. II -
Kap. I -

45zb.01
32002 L 0051: Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG (ABl. Nr. L 252 vom 20.9.2002, S. 20)
Beschluss Nr. 105/2003
2003
266
Anhang 4, Ziff. 111 Bst. b und 212
111 Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens gelten für:
b) Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Selbstzündungsmotor die Anforderungen von Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie die Anforderungen der Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG.
212 Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen den Anforderungen nach Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie den Anforderungen der Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG entsprechen. Ausgenommen davon sind Raupenfahrzeuge.
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
Abs. 15 der Ziff. II (Übergangsbestimmungen) der Verordnung vom 12. Juni 2001 betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Stassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 2001 Nr. 109, wird aufgehoben.
III.
Übergangsbestimmungen
1) Die Änderung des Art. 99 Abs. 1 über die Ausrüstung mit Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2005 neu in Verkehr gesetzt werden. Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2001 und bis zum 31. Dezember 2004 in Verkehr gesetzt worden sind und den Grenzwerten der Richtlinie 88/77/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG, entsprechen, müssen bis zur periodischen Nachprüfung, zu der sie ab dem 1. Januar 2006 aufgeboten werden, nachgerüstet sein.
2) Das in den Ziff. 111 Bst. b und 212 des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) aufgeführte Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/51/EG gilt hinsichtlich der Grenzwerte für die zweite Stufe (Anh. I Ziff. 2.2.1.1.3) für Kleinmotorräder, die ab 1. Oktober 2002 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung von Kleinmotorrädern, die ab 1. Juli 2004 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden.
3) Für die Anwendung der im Anhang 1 aufgeführten Regelungen gelten, unter Vorbehalt von Abs. 1 und 2, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.
IV.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef