214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 227 ausgegeben am 28. Oktober 2004
Gesetz
vom 17. September 2004
über die Abänderung des Sachenrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sachenrecht vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Gebühren
Art. 547
a) Grundsatz
1) Für die vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vorzunehmenden Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.
2) Die wertabhängigen Gebühren betragen:
a) für die Eintragung von Eigentum, Eigentumsanteilen und Baurechten: 6 ‰ des Erwerbspreises, bei dessen Fehlen, des Steuerschätzwertes;
b) für die Eintragung von Eigentum infolge Fusion von Gesellschaften oder fusionsähnlichen Tatbeständen: 1 ‰ des Erwerbspreises;
c) für die Errichtung oder Erhöhung eines Grundpfandrechtes: 2 ‰ der Pfandsumme bzw. des Erhöhungsbetrages; für die Auswechslung der Forderung oder die Pfandrechtserneuerung: 3 ‰ der Pfandsumme;
d) für die Begründung oder Änderung eines selbständigen und dauernden Rechts oder einer Grundlast: 2 ‰ des Werts des Rechts.
3) Die Regierung kann für die wertabhängigen Gebühren nach Abs. 2 mit Verordnung Mindest- und Höchstbeträge festlegen.
4) Für die übrigen Amtshandlungen setzt die Regierung die Gebühren mit Verordnung fest. Sie sollen dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes angepasst sein.
5) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren der Gebührenerhebung, die Gebührensicherung sowie den Gebührenbezug.
Art. 548
b) Gebührenbefreiung
1) Eintragungen, Vormerkungen, Anmerkungen oder Löschungen im Grundbuch, die von Amtes wegen oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde erfolgen, sind gebührenfrei, ebenso Auszüge aus dem Grundbuch oder dem Eigentumsvorbehaltsregister, die für den Amtsgebrauch bestimmt sind.
2) Das Land Liechtenstein, der Landesfürst, alle inländischen Behörden und in deren Auftrag tätigen Personen, sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese nachgewiesenermassen in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben an einem Verfahren als Partei beteiligt sind, sind von der Gebührenpflicht befreit.
Art. 549
c) Gebührenschuldner
1) Die Gebühren werden von der Person geschuldet, welche die Amtshandlung verlangt. Bei Eigentumsänderungen werden sie von beiden Parteien zu gleichen Teilen geschuldet.
2) Geht das Begehren von mehreren Personen aus, haften sie solidarisch. Bei Eigentumsänderungen an Grundstücken und Errichtung oder Erhöhung von Grundpfandrechten gilt die Solidarhaftung auch für den Grundstückserwerber und Pfandrechtsgläubiger.
3) Unter den Parteien bleiben Rückgriffsansprüche und abweichende Vereinbarungen vorbehalten.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef