| 214.011 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004 |
Nr. 229 |
ausgegeben am 28. Oktober 2004 |
Verordnung
vom 26. Oktober 2004
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren
Aufgrund von Art. 547 des Sachenrechts vom 31. Dezember 1922 (SR), LGBl. 1923 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 17. September 2004, LGBl. 2004 Nr. 227, sowie Art. 984 und 990 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR), LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 17. September 2004, LGBl. 2004 Nr. 228, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren, LGBl. 2003 Nr. 67, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Zahlung
Die Gebühren sind im Voraus beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt oder binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung an die rechnungsstellende Behörde zu entrichten.
2) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus Art. 547 SR und Art. 984 PGR sowie den Bestimmungen dieser Verordnung.
Gebührenschuldner
Die Zahlungspflicht richtet sich nach Art. 549 SR und Art. 984b PGR.
Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1
Gebührenbefreiung
1) Die Gebührenbefreiung richtet sich nach Art. 548 SR und Art. 984a PGR.
Abschnitt A Ziff. 1 und 6 bis 9, Abschnitt B Bst. a und h, Abschnitt C Bst. e und Abschnitt E Bst. p
A. Allgemeine Gebühren
1. Amtsbestätigungen jeder Art, pro Ausfertigung: 15 Franken, mindestens jedoch 20 Franken;
6. Erstellung von Kopien, pro Seite: 1 Franken; Erstellung von Farbkopien, pro Seite: 3 Franken;
7. Erstellung einer Anmeldung: 50 Franken;
8. Ausfertigung von Beschlüssen und Verfügungen: 50 Franken bis 300 Franken; bei Notwendigkeit umfangreicher Recherchen bzw. Ausführung: je nach Zeitaufwand bis zu 1 000 Franken;
9. juristische Auskünfte, Stellungnahmen und Vorprüfungen von Eintragungsbelegen: 100 Franken je aufgewendete Stunde;
B. Grundeigentum
Die Gebühren für Eintragungen in das Grundbuch betragen für:
a) Erwerb von Eigentum, Eigentumsanteilen und Baurechten: 6 ‰ des Erwerbspreises, bei dessen Fehlen, des Steuerschätzwertes, mindestens jedoch 100 Franken; bei Erwerb im Zuge von Verlassenschaftsverfahren, Zwangsversteigerungen oder rechtsgestaltenden Entscheidungen der Gerichte: 100 Franken je Eintrag;
h) Änderung von Wertquoten, Berichtigung unrichtiger Wertquoten und/oder Änderung im Sonderrecht und/oder Änderung der Zweckbestimmung, je beteiligte Stockwerkeigentumseinheit: eine Beurkundungsgebühr von 100 Franken sowie eine Eintragungsgebühr von 50 Franken zuzüglich allfälliger Gebühren für Eigentumsübertragung bei Wertquotenerhöhung;
C. Grundpfandrechte
Die Gebühren für die Eintragung von Grundpfandrechten in das Grundbuch betragen für:
e) Rang- und/oder Vorgangsänderung sowie Vorrangseinräumung, je Pfandrecht: 50 Franken; je weiteres Grundbuchblatt (Mitverpfändung): 10 Franken;
E. Vormerkungen
Die Gebühren für die Eintragung von Vormerkungen in das Grundbuch betragen für:
p) Behandlung der Vormerkungen bei Grenzänderung, Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, je Eintrag: 25 Franken;
Abschnitt A Ziff. 1, 2 und 6 bis 9, Abschnitt B Ziff. 6, Abschnitt D Bst. l und Abschnitt F Einleitungssatz und Bst. a Unterbst. bb
A. Allgemeine Gebühren
1. Amtsbestätigungen jeder Art, pro Ausfertigung: 15 Franken, mindestens jedoch 20 Franken;
2. Auszüge aus dem Öffentlichkeitsregister, pro Auszug: 15 Franken, mindestens jedoch 20 Franken;
6. Erstellung von Kopien, pro Seite: 1 Franken; Erstellung von Farbkopien, pro Seite: 3 Franken;
7. Erstellung einer Anmeldung: 50 Franken;
8. Ausfertigung von Beschlüssen und Verfügungen: 50 Franken bis 300 Franken; bei Notwendigkeit umfangreicher Recherchen bzw. Ausführung: je nach Zeitaufwand bis zu 1 000 Franken;
9. juristische Auskünfte, Stellungnahmen und Vorprüfungen von Eintragungsbelegen: 100 Franken je aufgewendete Stunde;
B. Neueintragungen und Sitzverlegung
6. für die Eintragung eines Repräsentanten, einer Zustelladresse oder einer Geschäftsadresse wird eine Gebühr von 30 Franken erhoben.
D. Änderungen und Löschungen
l) Änderung oder Löschung eines Repräsentanten, einer Zustelladresse oder einer Geschäftsadresse: 30 Franken;
F. Öffentliche Beurkundungen
Die Gebühr für die Errichtung öffentlicher Urkunden beträgt höchstens 15 000 Franken und im Einzelnen für:
bb) die Fusion oder die Spaltung, je erforderlicher Beurkundung: 400 Franken, unter Hinzurechnung allfälliger Kapitalerhöhungs- oder -herabsetzungsgebühren;
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef