0.110.034.53 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2004
|
Nr. 234
|
ausgegeben am 9. November 2004
|
Kundmachung
vom 26. Oktober 2004
der Beschlüsse Nr. 70/2004, 72/2004, 74/2004 bis 78/2004, 80/2004, 81/2004 und 84/2004 bis 90/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juni 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Juni 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 70/2004, 72/2004, 74/2004 bis 78/2004, 80/2004, 81/2004 und 84/2004 bis 90/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 70/2004, 72/2004, 74/2004 bis 78/2004, 80/2004, 81/2004 und 84/2004 bis 86/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
1 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel
2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/15/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
4 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/32/EG der Kommission vom 23. April 2003 mit genauen Spezifikationen bezüglich der in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte Medizinprodukte
5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird nach Nummer 4 (Richtlinie 2003/12/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5.
32003 L 0032: Richtlinie 2003/32/EG der Kommission vom 23. April 2003 mit genauen Spezifikationen bezüglich der in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte Medizinprodukte (
ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 18)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/32/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
7 geändert.
2. Die Empfehlung 2003/558/EG der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort in elektronischen Kommunikationsnetzen an um Standortangaben erweiterte Notrufdienste
8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5cn (Beschluss 2003/548/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5co.
32003 H 0558: Empfehlung 2003/558/EG der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort in elektronischen Kommunikationsnetzen an um Standortangaben erweiterte Notrufdienste (
ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 49)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2003/558/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
10 geändert.
2. Die Entscheidung 2003/490/EG der Kommission vom 30. Juni 2003 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Argentinien
11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ef (Entscheidung 2002/16/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5eg.
32003 D 0490: Entscheidung 2003/490/EG der Kommission vom 30. Juni 2003 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Argentinien (
ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 19)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/490/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
13 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einrichtung einer auf Punkten basierenden Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik
14 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 26d (Verordnung (EG) Nr. 792/94 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"26e.
32003 R 2327: Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einrichtung einer auf Punkten basierenden Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik (
ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 30).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Anhang II der Verordnung wird Anhang III.
b) Nach Anhang I der Verordnung wird Folgendes angefügt:
"Anhang II
Für 2004, 2005 und 2006 zur Verfügung stehende Punkte
|
2004
|
2005
|
2006
|
Island
|
572
|
544
|
515
|
Liechtenstein
|
104 000
|
98 527
|
93 053
|
Norwegen
|
26 299
|
24 915
|
23 531
|
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
16 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe
17 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56m (Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb), Protokoll 21 (über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen), Protokoll 22 (über die Definition der Begriffe "Unternehmen" und "Umsatz" (Art. 56)) und Protokoll 24 (über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIV des Abkommens wurde durch das Abkommen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
19, unterzeichnet am 14. Oktober 2003 in Luxemburg, geändert.
2. Protokoll 21 zum Abkommen wurde durch das Abkommen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
20, unterzeichnet am 14. Oktober 2003 in Luxemburg, geändert.
3. Protokoll 22 zum Abkommen wurde bisher nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss geändert.
4. Protokoll 24 zum Abkommen wurde bisher nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss geändert.
5. Art. 57 des Abkommens bildet die Rechtsgrundlage für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen im Europäischen Wirtschaftsraum.
6. Art. 57 ist entsprechend den Protokollen 21 und 24 sowie Anhang XIV anzuwenden, die die Bestimmungen über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen enthalten.
7. Die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wurde in Anhang XIV und Protokoll 21 aufgenommen und wird in Protokoll 24 zum Abkommen genannt.
8. Anhang XIV und Protokoll 21 wurden durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/1998 vom 27. März 1998
21 geändert, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89
22 entsprechend dem Ziel der Aufrechterhaltung eines dynamischen, rechtlich homogenen EWR, der gemeinsame Vorschriften und gleiche Wettbewerbsbedingungen zugrunde legt, in das Abkommen aufgenommen wurde.
9. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 wird Art. 5 Abs. 3 jener Verordnung geändert. Es ist angebracht, das Protokoll 22 zum Abkommen entsprechend zu ändern.
10. Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung)
23 hebt die Verordnung (EG) Nr. 4064/89 auf und ersetzt sie.
11. Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sollte in Anhang XIV und Protokoll 21 aufgenommen und in Protokoll 24 zum Abkommen genannt werden, um innerhalb des EWR gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIV des Abkommens wird entsprechend Anhang I zu diesem Beschluss geändert.
Art. 2
Protokoll 21 zum Abkommen wird entsprechend Anhang II zu diesem Beschluss geändert.
Art. 3
Protokoll 22 zum Abkommen wird entsprechend Anhang III zu diesem Beschluss geändert.
Art. 4
Protokoll 24 zum Abkommen wird entsprechend Anhang IV zu diesem Beschluss geändert.
Art. 5
Der Text der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind
24.
Art. 7
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang I
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004
In Anhang XIV des Abkommens erhält Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) folgende Fassung:
"
32004 R 0139: Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 Abs. 1 wird nach "Unbeschadet des Art. 4 Abs. 5" eingefügt: "oder der entsprechenden Bestimmungen von Protokoll 21 und Protokoll 24 zum EWR-Abkommen";
der Begriff "gemeinschaftsweite Bedeutung" wird ersetzt durch "Bedeutung für die Gemeinschaft oder die EFTA";
b) In Art. 1 Abs. 2 wird der Begriff "gemeinschaftsweite Bedeutung" ersetzt durch "Bedeutung für die Gemeinschaft oder die EFTA";
der Begriff "gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz" wird ersetzt durch "gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz oder Gesamtumsatz in der EFTA";
im letzten Unterabsatz wird der Begriff "Mitgliedstaat" ersetzt durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat".
c) In Art. 1 Abs. 3 wird der Begriff "gemeinschaftsweite Bedeutung" ersetzt durch "Bedeutung für die Gemeinschaft bzw. die EFTA";
der Begriff "gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz" wird ersetzt durch "gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz oder Gesamtumsatz in der EFTA";
In Art. 1 Abs. 3 Bst. b und c wird der Ausdruck "Mitgliedstaaten" durch "EG-Mitgliedstaaten oder in jedem von wenigstens drei EFTA-Staaten" ersetzt;
im letzten Unterabsatz wird der Begriff "Mitgliedstaat" ersetzt durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat".
d) Art. 1 Abs. 4 und 5 finden keine Anwendung.
e) In Art. 2 Abs. 1 wird der Begriff "Gemeinsamer Markt" ersetzt durch "Funktionsweise des EWR-Abkommens";
f) In Art. 2 Abs. 2 wird der Begriff "Gemeinsamer Markt" ersetzt durch "Funktionsweise des EWR-Abkommens";
g) In Art. 2 Abs. 3 wird der Begriff "Gemeinsamer Markt" ersetzt durch "Funktionsweise des EWR-Abkommens";
h) In Art. 2 Abs. 4 wird der Begriff "Gemeinsamer Markt" ersetzt durch "Funktionsweise des EWR-Abkommens";
i) In Art. 3 Abs. 5 Bst. b wird der Ausdruck "Mitgliedstaat" durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt;
j) In Art. 4 Abs. 1 wird der Begriff "gemeinschaftsweite Bedeutung" ersetzt durch "Bedeutung für die Gemeinschaft oder die EFTA";
im ersten Satz wird "sind ... bei der Kommission anzumelden" ersetzt durch "sind ... entsprechend Art. 57 EWR-Abkommen bei der Kommission anzumelden".
In Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz wird der Begriff "gemeinschaftsweite Bedeutung" ersetzt durch "Bedeutung für die Gemeinschaft oder die EFTA";
k) In Art. 5 Abs. 1 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:
"Der in der Gemeinschaft oder in einem EG-Mitgliedstaat erzielte Umsatz umfasst den Umsatz, der mit Waren und Dienstleistungen für Unternehmen oder Verbraucher in der Gemeinschaft oder in diesem EG-Mitgliedstaat erzielt wird. Gleiches gilt für den Umsatz im EFTA-Gebiet insgesamt oder in einem EFTA-Staat".
l) In Art. 5 Abs. 3 Bst. a erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:
"Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts in der Gemeinschaft oder in einem EG-Mitgliedstaat besteht aus den vorerwähnten Ertragsposten, die die in der Gemeinschaft oder dem betreffenden EG-Mitgliedstaat errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht. Gleiches gilt für den Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts im EFTA-Gebiet insgesamt oder in einem EFTA-Staat".
m) In Art. 5 Abs. 3 Bst. b erhält der letzte Satz "... ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw. in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden" folgende Fassung:
"... ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw. in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden. Gleiches gilt für Bruttoprämien, die von im EFTA-Gebiet insgesamt oder in einem EFTA-Staat ansässigen Personen gezahlt werden"."
Anhang II
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004
In Art. 3 des Protokolls 21 zum Abkommen erhält Nummer 1 Abs. 1 (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) folgende Fassung:
"
32004 R 0139: Art. 4 Abs. 4 und 5, Art. 6 bis 12, Art. 14 bis 21 und Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)."
Anhang III
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004
Art. 3 in Protokoll 22 des Abkommens erhält folgende Fassung:
"An die Stelle des Umsatzes tritt
a) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Summe der folgenden in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates definierten Ertragsposten gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern:
i) Zinserträge und ähnliche Erträge,
ii) Erträge aus Wertpapieren:
- Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren,
- Erträge aus Beteiligungen,
- Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,
iii) Provisionserträge,
iv) Nettoerträge aus Finanzgeschäften,
v) sonstige betriebliche Erträge.
Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens besteht aus den vorerwähnten Ertragsposten, die die im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht;
b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien; diese Summe umfasst alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschliesslich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben. Bei der Anwendung von Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b, c und d sowie den letzten Satzteilen der genannten beiden Absätze der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ansässigen Personen gezahlt werden."
Anhang IV
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004
Protokoll 24 des Abkommens erhält folgende Fassung:
"Protokoll Nr. 24
über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Art. 1
1) Zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission finden ein Informationsaustausch und eine Konsultation über allgemeine politische Fragen statt, falls eine der beiden Überwachungsbehörden darum ersucht.
2) In den von Art. 57 Abs. 2 Bst. a erfassten Fällen arbeiten die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Behandlung von Zusammenschlüssen gemäss den nachstehend genannten Bestimmungen zusammen.
3) Für die Zwecke dieses Protokolls ist das "Gebiet eines Überwachungsorgans" für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Massgabe jenes Vertrags angewendet wird; für die EFTA-Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen.
Art. 2
1) Zusammenarbeit findet im Einklang mit den in diesem Protokoll niedergelegten Bestimmungen statt,
a) wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht, oder
b) wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen, oder
c) wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.
2) Zusammenarbeit findet auch statt,
a) wenn der Zusammenschluss die Verweisungskriterien nach Art. 6 erfüllt,
b) wenn ein EFTA-Staat wünscht, gemäss Art. 7 dieses Protokolls Massnahmen zum Schutz berechtigter Interessen zu treffen.
Erste Phase der Verfahren
Art. 3
1) Die EG-Kommission übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde binnen drei Arbeitstagen eine Kopie der Anmeldungen der in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a) genannten Fälle und so bald wie möglich Kopien der wichtigsten Schriftstücke, die bei ihr eingereicht bzw. von ihr erstellt werden
2) Die EG-Kommission führt die für die Durchführung des Art. 57 des Abkommens vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit der EFTA-Überwachungsbehörde durch. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 dieses Protokolls nimmt die EG-Kommission die Mitteilungen der zuständigen Behörde des betreffenden EFTA-Staates entgegen; sie gibt dieser Behörde Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfahrens bis zum Erlass einer Entscheidung nach diesem Artikel zu äussern. Zu diesem Zwecke gewährt sie ihr Akteneinsicht.
Die Übermittlung von Schriftstücken zwischen der EG-Kommission und einem EFTA-Staat auf der Grundlage dieses Protokolls erfolgt über die EFTA-Überwachungsbehörde.
Art. 4
In den in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a genannten Fällen fordert die EG-Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde auf, bei den Anhörungen der betreffenden Unternehmen vertreten zu sein. Die EFTA-Staaten können ebenfalls bei diesen Anhörungen vertreten sein.
Der beratende EG-Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Art. 5
1) In den in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a genannten Fällen teilt die EG-Kommission der EFTA-Überwachungsbehörde rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung des Beratenden EG-Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen mit und übermittelt die einschlägigen Unterlagen.
2) Alle von der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zwecke beigebrachten Schriftstücke, einschliesslich der Schriftstücke von EFTA-Staaten, werden dem Beratenden EG-Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zusammen mit weiteren einschlägigen Unterlagen der EG-Kommission vorgelegt.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sind berechtigt, in dem Beratenden EG-Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwesend zu sein und Stellung zu beziehen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
Rechte der einzelnen Staaten
Art. 6
1) Die EG-Kommission kann einen angemeldeten Zusammenschluss durch eine Entscheidung, die sie den beteiligten Unternehmen, den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitteilt, ganz oder teilweise an einen EFTA-Staat verweisen, wenn
a) ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich zu beeinträchtigen droht oder
b) ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat beeinträchtigen würde, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens darstellt.
2) In den in Abs. 1 genannten Fällen kann jeder EFTA-Staat zwecks Anwendung seiner innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften beim Europäischen Gerichtshof aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen Klage erheben, wie dies ein EG-Mitgliedstaat gemäss Art. 230 und 243 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tun kann, und insbesondere den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragen.
3) (entfällt)
4) Vor der Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 können Personen oder Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt innerhalb eines EFTA-Staats, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte und deshalb ganz oder teilweise von diesem EFTA-Staat geprüft werden sollte.
Die EG-Kommission übermittelt die Anträge gemäss Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und diesem Absatz unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde.
5) Im Falle eines Zusammenschlusses im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Art. 1 jener Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und mindestens eines EFTA-Staates geprüft werden könnte, können die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.
Die EG-Kommission übermittelt die Anträge gemäss Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde.
Wenn mindestens einer dieser EFTA-Staaten sich gegen die beantragte Verweisung ausspricht, behalten die zuständigen EFTA-Staaten ihre Zuständigkeit, und die Sache wird nicht gemäss diesem Absatz von den EFTA-Staaten verwiesen.
Art. 7
1) Unbeschadet der ausschliesslichen Zuständigkeit der EG-Kommission, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates gemeinschaftsweite Zusammenschlüsse zu behandeln, können die EFTA-Staaten geeignete Massnahmen zum Schutz anderer berechtigter Interessen als derjenigen treffen, welche gemäss der genannten Verordnung berücksichtigt werden, sofern diese Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestimmungen vereinbar sind, die gemäss diesem Abkommen direkt bzw. indirekt vorgesehen sind.
2) Im Sinne des Abs. 1 gelten als berechtigte Interessen die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln.
3) Jedes andere öffentliche Interesse muss der EG-Kommission mitgeteilt werden; diese muss es nach Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen, die gemäss diesem Abkommen direkt bzw. indirekt vorgesehen sind, vor Anwendung der genannten Massnahmen anerkennen. Die EG-Kommission gibt der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat ihre Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung bekannt.
Art. 8
1) Verpflichtet die EG-Kommission Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde haben, durch Entscheidung zur Erteilung von Auskünften, so übermittelt sie der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich eine Kopie davon. Auf Verlangen der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt die EG-Kommission ihr auch Kopien einfacher Auskunftsverlangen im Zusammenhang mit einem angemeldeten Zusammenschluss.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten erteilen der EG-Kommission auf Verlangen alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr durch Art. 57 des Abkommens übertragenen Aufgaben benötigt.
3) Befragt die EG-Kommission eine natürliche oder juristische Person mit deren Zustimmung im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde, ist diese vorab zu unterrichten. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Wettbewerbsbehörde, in deren Gebiet die Befragung stattfindet, sind berechtigt, bei dieser Befragung zugegen zu sein.
4) (entfällt)
5) (entfällt)
6) (entfällt)
7) Nimmt die EG-Kommission Nachforschungen im Gemeinschaftsgebiet vor und handelt es sich um Fälle gemäss Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a, so unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber, dass solche Nachforschungen stattgefunden haben; auf Ersuchen übermittelt sie die einschlägigen Ergebnisse der Nachforschungen.
Art. 9
1) Die in Anwendung dieses Protokolls erlangten Kenntnisse dürfen nur für die Zwecke der Verfahren nach Art. 57 des Übereinkommens verwendet werden.
2) Die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten und alle sonstigen, unter Aufsicht dieser Behörden handelnden Personen und die Beamten und Bediensteten anderer Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieses Protokolls erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
3) Regeln über das Berufsgeheimnis und die eingeschränkte Verwendung von Informationen gemäss diesem Übereinkommen oder gemäss den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien stehen dem Austausch und der Verwendung von Informationen nach Massgabe dieses Protokolls nicht entgegen.
Art. 10
1) Unternehmen richten ihre Anmeldungen an das zuständige Überwachungsorgan im Einklang mit Art. 57 Abs. 2 des Abkommens.
2) Anmeldungen und Beschwerden, die an das Organ gerichtet werden, das gemäss Art. 57 keine Entscheidungsbefugnis über einen bestimmten Fall hat, werden unverzüglich an das zuständige Überwachungsorgan weitergeleitet.
Art. 11
Als Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung gilt der Tag, an dem diese bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.
Art. 12
1) Die Unternehmen sind berechtigt, im Zusammenhang mit Anmeldungen für den Schriftverkehr mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission eine Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Gemeinschaft zu wählen. Dies gilt für alle Stufen eines Verfahrens.
2) Wählt ein Unternehmen für den Schriftverkehr mit einem Überwachungsorgan eine Sprache, die weder Amtssprache der in den Zuständigkeitsbereich dieses Organs fallenden Staaten noch Arbeitssprache dieses Organs ist, so hat es dafür zu sorgen, dass für alle Unterlagen eine in einer Amtssprache dieses Organs übersetzte Fassung vorliegt.
3) Betroffene Unternehmen, die nicht zu den Anmeldern zählen, sind ebenfalls berechtigt, den Schriftverkehr mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission in einer Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Gemeinschaft oder in einer Arbeitssprache eines der beiden Organe zu führen. Wählen diese Unternehmen für den Schriftverkehr mit einem Überwachungsorgan eine Sprache, die weder Amtssprache der in den Zuständigkeitsbereich dieses Organs fallenden Staaten noch Arbeitssprache dieses Organs ist, so gilt Abs. 2.
4) Für den Schriftverkehr mit den Unternehmen benutzt das zuständige Organ die für die Übersetzung gewählte Sprache.
Fristen und weitere Verfahrensfragen
Art. 13
Im Zusammenhang mit Fristen und anderen Verfahrensbestimmungen einschliesslich der Verfahren für die Verweisung eines Zusammenschlusses zwischen der EG-Kommission und einem oder mehreren EFTA-Staaten gelten die Vorschriften zur Durchführung des Art. 57 auch für die Zusammenarbeit zwischen der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie den EFTA-Staaten, sofern in diesem Protokoll nichts anderes festgelegt ist.
Die Fristen gemäss Art. 4 Abs. 4 und 5 sowie Art. 9 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 beginnen für die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten mit Eingang der betreffenden Schriftstücke bei der EFTA-Überwachungsbehörde.
Art. 14
Art. 57 findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vereinbart oder öffentlich angekündigt wurden oder bei denen die Kontrolle vor diesem Zeitpunkt erworben wurde. Auf keinen Fall findet er Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich deren eine für den Wettbewerb zuständige nationale Behörde vor dem genannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat."
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XV des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert
25.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates vom 11. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 zur Einführung befristeter Schutzmassnahmen für den Schiffbau
26 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XV des Abkommens wird unter Nummer 1 ca (Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates) Folgendes hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 502/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVI des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
28 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge
29, berichtigt in
ABl. L 330 vom 18.12.2003, S. 34, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVI des Abkommens wird nach Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2151/2003, berichtigt in
ABl. L 330 vom 18.12.2003, S. 34, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
31 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 29/2004 der Kommission vom 8. Januar 2004 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2005 "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates
32 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken
33 ist in das Abkommen aufgenommen.
4. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird die Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13. Februar 1978
34 in der geänderten Fassung, welche Bestandteil des Abkommens ist, aufgehoben, so dass diese Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 18ae (Verordnung (EG) Nr. 247/2003 der Kommission) wird folgende Nummer angefügt:
"18af.
32004 R 0029: Verordnung (EG) Nr. 29/2004 der Kommission vom 8. Januar 2004 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2005 "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (
ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 57).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
2. Nummer 4 wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 29/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
36 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen
37 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1981/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Aspekte der Feldarbeit und die Imputationsverfahren
38 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung
39 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen
40 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 18i (Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern angefügt:
"18j.
32003 R 1980: Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen (
ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 1).
18k.
32003 R 1981: Verordnung (EG) Nr. 1981/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Aspekte der Feldarbeit und die Imputationsverfahren (
ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 23).
18l.
32003 R 1982: Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung (
ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 29).
18m.
32003 R 1983: Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (
ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 34)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1980/2003, Nr. 1981/2003, Nr. 1982/2003 und Nr. 1983/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
41.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
42 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 16/2004 der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der die "Intergenerationale Übertragung von Armut" betreffenden sekundären Zielvariablen
43 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 28/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf den detaillierten Inhalt der Qualitätsberichte (Zwischenbericht und Abschlussbericht)
44 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009
45 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2003/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistische Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse
46 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 18m (Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission) werden folgende Nummern angefügt:
"18n.
32004 R 0016: Verordnung (EG) Nr. 16/2004 der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der die "Intergenerationale Übertragung von Armut" betreffenden sekundären Zielvariablen (
ABl. L 4 vom 8.1.2004, S. 3).
18o.
32004 R 0028: Verordnung (EG) Nr. 28/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf den detaillierten Inhalt der Qualitätsberichte (Zwischenbericht und Abschlussbericht) (
ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 42)."
2. Nach Nummer 4b (Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates) wird folgende Nummer angefügt:
"4c.
32004 R 0048: Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009 (
ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 1)."
3. Der Nummer 21 (Richtlinie 96/16/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 16/2004, Nr. 28/2004, Nr. 48/2004 und der Richtlinie 2003/107/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
47.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2004 vom 23. April 2004
48 geändert.
2. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS)
49 ausgeweitet werden.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2004 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Nach Art. 2 Abs. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
50
.
Er gilt ab 1. Januar 2004.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2004 vom 26. April 2004
51 geändert.
2. Gemäss Protokoll 31 Art. 3 Abs. 2 des Abkommens wirken die EFTA-Staaten in vollem Umfang an der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates
52 errichteten Europäischen Umweltagentur mit.
3. Die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes
53 geändert.
4. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um den mit der Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 vorgenommenen Änderungen bei der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz Rechnung zu tragen -
beschliesst:
Art. 1
Protokoll 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Art. 3 Abs. 2 Bst. a erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten beteiligen sich voll an der Europäischen Umweltagentur, nachstehend "Agentur" genannt, und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates(2) und die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), errichtet wurden.
2. Nach Art. 3 Abs. 2 Bst. m wird folgender Bst. angefügt:
"n) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 auch für alle Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
54.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/1999 vom 26. November 1999
55 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmassnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007
56 auszuweiten.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2004 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird nach Art. 6 Abs. 3 folgender Unterabsatz eingefügt:
"Ab dem 1. Januar 2004 werden sich die EFTA-Staaten an den Massnahmen der Gemeinschaft beteiligen, die sich sowohl aus dem folgenden Rechtsakt als auch aus daraus abgeleiteten Rechtsakten ergeben:
-
32004 D 0020: Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmassnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (
ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
57
.
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2004.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung des Protokolls 30 (mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik) und des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 30 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2003 vom 7. November 2003
58 geändert.
2. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2004 vom 26. April 2004
59 geändert.
3. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1655/2000, (EG) Nr. 1382/2003 und (EG) Nr. 2152/2003 im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union
60 auszuweiten.
4. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, Nr. 253/2000/EG, Nr. 508/2000/EG, Nr. 1031/2000/EG, Nr. 1445/2000/EG, Nr. 163/2001/EG, Nr. 1411/2001/EG, Nr. 50/2002/EG, Nr. 466/2002/EG, Nr. 1145/2002/EG, Nr. 1513/2002/EG, Nr. 1786/2002/EG, Nr. 291/2003/EG und Nr. 20/2004/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union
61 auszuweiten.
5. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates und der Entscheidungen Nr. 276/1999/EG, Nr. 1719/1999/EG, Nr. 2850/2000/EG, Nr. 507/2001/EG, Nr. 2235/2002/EG, Nr. 2367/2002/EG, Nr. 253/2003/EG, Nr. 1230/2003/EG und Nr. 2256/2003/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union
62 auszuweiten.
6. Protokoll 30 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung ab 1. Mai 2004 zu ermöglichen.
7. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung ab 1. Mai 2004 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird unter dem Gedankenstrich von Art. 3 Abs. 7 Bst. c (Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Protokoll 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter dem dritten Gedankenstrich von Art. 17 Abs. 4 (Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und von Art. 4 Abs. 2c (Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Untergedankenstrich angefügt:
2. Unter dem vierten Gedankenstrich von Art. 1 Abs. 5 (Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem Gedankenstrich von Art. 3 Abs. 7 Bst. b (Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem vierten Gedankenstrich von Art. 4 Abs. 2c (Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem Gedankenstrich von Art. 4 Abs. 2g (Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem sechsten Gedankenstrich von Art. 5 Abs. 8 (Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem zweiten Gedankenstrich von Art. 6 Abs. 3 (Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem vierten Gedankenstrich von Art. 9 Abs. 4 (Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem vierten Gedankenstrich von Art. 13 Abs. 4 (Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem zweiten Gedankenstrich von Art. 15 Abs. 8 (Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und unter dem zweiten Gedankenstrich von Art. 16 Abs. 1 (Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
Art. 3
1. Protokoll 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
a) Unter dem siebten Gedankenstrich von Art. 2 Abs. 5 (Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und unter dem zweiten Gedankenstrich von Art. 17 Abs. 4 (Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Untergedankenstrich angefügt:
b) Unter dem neunten Gedankenstrich von Art. 2 Abs. 5 (Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem Gedankenstrich von Art. 3 Abs. 7 Bst. a (Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Art. 14 Abs. 5 Bst. g (Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
2. Protokoll 30 des Abkommens wird wie folgt geändert:
In Kapitel II (Statistisches Programm 2003 bis 2007) wird unter dem zweiten Gedankenstrich von Abs. 7 (Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 4
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
63
.
Er gilt ab dem 1. Mai 2004.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
3
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
9
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
12
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
15
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
18
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21
ABl. L 310 vom 19.11.1998, S. 9 und EWR-Beilage Nr. 48 vom 19.11.1998, S. 190.
24
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
30
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
35
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
41
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
47
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
50
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
51
ABl. L vom 26.8.2004, S. 182.
54
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
57
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
63
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.