| 161 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004
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Nr. 235
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ausgegeben am 12. November 2004
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Gesetz
vom 15. September 2004
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 1996, LGBl. 1996 Nr. 115, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Aufgehoben
III. Abschnitt
Stimmabgabe
Ausübung des Stimmrechts
Der Stimmberechtigte übt sein Stimmrecht in der Gemeinde seines Wohnsitzes persönlich an der Urne oder durch briefliche Stimmabgabe aus. Vorbehalten bleibt Art. 8b.
Abstimmungen und Wahlen
Persönliche Stimmabgabe an der Urne
1) Der Stimmberechtigte gibt seine Stimme während der festgesetzten Abstimmungszeit ab.
2) Dem Stimmberechtigten ist an einem der beiden dem Wahl- bzw. Abstimmungstag vorausgehenden Tagen Gelegenheit zur Stimmabgabe zu bieten.
Sachüberschrift vor Art. 8
a) Stimmabgabe
1) Der Stimmberechtigte kann seine Stimme von jedem Ort im In- und Ausland brieflich abgeben.
2) Stimmkuvert und Stimmkarte sind vom Stimmberechtigten im amtlich vorgedruckten und eigens für die Wahl oder Abstimmung gekennzeichneten Zustellkuvert zu verschliessen. Der Stimmberechtigte bestätigt mit der Unterschrift unter eine auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung, dass die Stimmabgabe seinem Willen entspricht.
3) Das Zustellkuvert kann frankiert der Post übergeben oder bei der Gemeinde persönlich oder durch einen Stellvertreter abgegeben werden.
4) Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des amtlichen Stimmmaterials (Art. 29) zulässig. Die Zustellkuverts müssen spätestens bis zur Öffnung der Wahl- und Abstimmungslokale am ersten Wahl- bzw. Abstimmungstag bei der Gemeinde eintreffen bzw. abgegeben werden.
b) Prüfung
1) Die brieflich abgegebenen Stimmen werden in den Zustellkuverts belassen und bis zur Öffnung durch die Wahl- oder Abstimmungskommission an einem sicheren Ort unter Verschluss gehalten.
2) Die Wahl- oder Abstimmungskommission öffnet die Zustellkuverts und prüft, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist.
3) Sie ist gültig, wenn:
a) das amtlich vorgedruckte und eigens für die Wahl oder Abstimmung gekennzeichnete Zustellkuvert für die briefliche Stimmabgabe verwendet wurde und dieses verschlossen ist;
b) der Stimmende vorbehaltlich von Art. 30 Abs. 3 im Stimmregister eingetragen ist;
c) die Stimmkarte beiliegt und die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung für die briefliche Stimmabgabe persönlich unterzeichnet ist; und
d) die Stimme spätestens an dem in Art. 8 Abs. 4 genannten Zeitpunkt eingegangen ist.
4) Die Prüfung der brieflichen Stimmabgaben ist im Protokoll (Art. 34) gesondert zu vermerken. Anzugeben sind:
a) Zeitpunkt der Prüfung der brieflichen Stimmabgabe;
b) Zahl der fristgerecht eingegangenen brieflichen Stimmabgaben;
c) Zahl der ungültigen brieflichen Stimmabgaben;
d) Zahl der gültigen brieflichen Stimmabgaben.
5) Die Wahl- oder Abstimmungskommission legt die Stimmkuverts der als gültig anerkannten brieflichen Stimmabgaben ungeöffnet in die Urne.
6) Als ungültig erklärte briefliche Stimmabgaben sind wie ungültige Stimmen zu behandeln; die Stimmzettel dürfen aber nicht aus dem Stimmkuvert herausgenommen werden.
7) Brieflich abgegebene Stimmen, die nach der in Art. 8 Abs. 4 genannten Frist bei der Gemeinde eintreffen, sind ungeöffnet zu vernichten.
Elektronische Stimmabgabe
1) Die Regierung kann im Einvernehmen mit interessierten Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe genehmigen.
2) Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimm- und Wahlgeheimnis sowie die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.
3) Die Regierung regelt die Voraussetzungen für die elektronische Stimmabgabe, insbesondere die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe, mit Verordnung.
Aufgehoben
1) Das Stimmregister ist spätestens drei Wochen vor der Wahl oder Abstimmung während drei Tagen öffentlich zur Einsicht aufzulegen.
2) Aufgehoben
Zustellung
1) Die Gemeinde hat den Stimmberechtigten die Stimmkarte und das amtliche Stimmmaterial spätestens zwei Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag zuzustellen.
2) Die Gemeinde kann Stimmberechtigten die Stimmkarte und das amtliche Stimmmaterial auch ins Ausland zustellen. Voraussetzung dafür ist ein schriftliches Gesuch an die Gemeinde bis spätestens drei Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag.
1) Die Regierung hat nach erfolgter Landtagswahl für das Oberland (Sitz Vaduz) und das Unterland (Sitz Mauren) je eine Hauptwahl- oder Hauptabstimmungskommission zu wählen. Ihre Mandatsdauer fällt mit der des Landtages zusammen. Sie besteht aus höchstens elf Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Regierung bestimmt den Vorsitz.
2) Die öffentliche Kundmachung der Anordnung nach Abs. 1 hat wenigstens vier Wochen vor der betreffenden Wahl oder Abstimmung zu erfolgen. Die Gemeinden haben in ortsüblicher Weise anzukündigen, wo und wann die Urnen zur Benützung durch die Stimmberechtigten aufgestellt werden.
Drucksachen
Die Regierung beschafft den Gemeinden für die von ihr angeordneten Wahlen und Abstimmungen alle erforderlichen Drucksachen, insbesondere Vorlagen, Kuverts, Stimmzettel, Zustellkuverts für die briefliche Stimmabgabe und Protokolle, kostenlos.
Sicherungsmassnahmen
1) Die Gemeinden sind für die sichere Verwahrung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zuständig. Dies gilt insbesondere für:
a) die per Post zugestellten oder persönlich oder durch einen Stellvertreter bei der Gemeinde abgegebenen Kuverts für die briefliche Stimmabgabe;
b) die von der Wahl- oder Abstimmungskommission geprüften und in die Urne eingelegten brieflichen Stimmabgaben, falls diese Prüfung vorzeitig erfolgt ist;
c) die im Anschluss an die vorzeitige Stimmabgabe von der Wahl- oder Abstimmungskommission versiegelten oder plombierten Urnen, samt Stimmregister und Stimmkarten.
2) Die Regierung kann nach Rücksprache mit den Gemeinden mittels Weisung ergänzende Sicherungsmassnahmen anordnen.
Ermittlung der Resultate
1) Die Wahl- oder Abstimmungskommission hat sofort nach Schluss der Wahl oder Abstimmung und nachdem die Gültigkeit der brieflichen Stimmabgaben gemäss Art. 8a geprüft wurde, die Urnen zu öffnen und das Resultat zu ermitteln.
2) Beim Auszählen der Stimmen ist die Verwendung technischer Hilfsmittel, welche die Zählarbeit beschleunigen, gestattet.
Art. 34 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2
1) Über das Ergebnis der Auszählung ist ein Protokoll zu erstellen. Es hat zu enthalten:
d) Zahl der abgegebenen Stimmen;
2) Das Protokoll ist von sämtlichen Mitgliedern der Wahl- oder Abstimmungskommission zu unterschreiben. Dem Protokoll sind die in Kuverts verpackten gültigen, ungültigen und leeren Stimmen beizulegen.
1) Zur Vornahme der Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel Verwendung finden. Diese tragen die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel" und das grosse Staatswappen oder das Gemeindewappen, wenn es sich um eine Wahl auf Gemeindeebene handelt. Die Stimmzettel haben die Kandidaten in der von den einzelnen Wählergruppen eingereichten Reihenfolge mit genügender Adressangabe zu enthalten. An den Kopf des Stimmzettels ist der Name der betreffenden Wählergruppe zu setzen. Nicht amtlich vorgedruckte Stimmzettel sind ungültig.
Wahlvorgang an der Urne
1) Der Stimmberechtigte hat nach Betreten des Wahllokals der Wahlkommission seine Stimmkarte zur Registrierung abzugeben und danach den im Stimmkuvert eingelegten amtlichen Stimmzettel in die Urne zu legen. Nicht in einem Kuvert eingelegte Stimmzettel sind zurückzuweisen.
2) Im Wahllokal sind Wahlzellen aufzustellen, die dem Stimmbürger ermöglichen, den Stimmzettel unbeaufsichtigt auszufüllen. Wegen körperlicher Gebrechen behinderte Stimmberechtigte können mit Bewilligung der Wahlkommission eine Vertrauensperson zur Mithilfe in die Wahlzelle mitnehmen.
3) In den Wahlzellen sind genügend amtliche Stimmzettel aufzulegen. Zusätzliche amtliche Stimmkuverts können nur von der Wahlkommission bezogen werden.
Ausfüllen des Stimmzettels
1) Dem Wähler ist gestattet, an den amtlichen Stimmzetteln Streichungen oder Änderungen vorzunehmen. Vorbehalten bleiben Art. 51 bis 53.
2) Die Stimme kann nur für solche Kandidaten abgegeben werden, welche auf einem gültigen Wahlvorschlag (Wahlliste) stehen.
1) Die Hauptwahlkommission jeder Landschaft hat die Gemeindeergebnisse zu überprüfen. Bei der Überprüfung der Wahlergebnisse einer jeden einzelnen Gemeinde müssen ihre Überbringer erreichbar sein und können bei Bedarf zugezogen werden. Die Hauptwahlkommission hat über ihre Verhandlungen ein Protokoll zu führen. Nach der Protokollierung sind die Stimmzettel zu vernichten.
3) Jedem, in der Volksabstimmung angenommenen Gesetzes- oder Verfassungsbeschluss, der im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen ist, hat die Regierung am Schluss vor der Zeichnung und Gegenzeichnung beizufügen:
"Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom ......................., wonach sich ergibt:
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Zahl der Stimmberechtigten
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...............
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Zahl der abgegebenen Stimmen
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...............
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Annehmende sind
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...............
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Verwerfende sind
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...............
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Ungültige Stimmen
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...............
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Leere Stimmen
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...............
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beschliesst:
die Referendumsvorlage über ....................................................................
wird als vom Volk angenommen erklärt."
Ordnungswidrigkeiten
Ein Gemeindevorsteher, der aufgrund des Gemeindegesetzes auf Verlangen eines Sechstels der stimmberechtigten Bürger eine Gemeindeversammlung zwecks Ausübung des Referendums, der Initiative, des Ein- oder Abberufungsrechtes nicht binnen 14 Tagen einberuft oder der die amtlichen Stimmzettel nicht fristgerecht vor einer Wahl oder Abstimmung an die Stimmberechtigten zustellen lässt oder der sich weigert, die Unterschriftenbogen zu beglaubigen (Art. 69 Abs. 2), kann auf Beschwerde eines Stimmberechtigten oder von Amtes wegen von der Regierung verwarnt, allenfalls mit einer Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken belegt werden.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef