| 833.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004
|
Nr. 237
|
ausgegeben am 12. November 2004
|
Gesetz
vom 15. September 2004
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl. 1982 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert:
Dem Ehegatten nach Art. 2 Bst. b und c sowie Art. 3 gleichgestellt ist der Vater des Kindes, sofern er mit der Wöchnerin in eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Anspruch auf Ausrichtung der Mutterschaftszulage erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt des Kindes.
Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
a) Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen der Sozialversicherungen zu koordinieren;
b) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef