| 851.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004 |
Nr. 244 |
ausgegeben am 26. November 2004 |
Verordnung
vom 23. November 2004
über die Abänderung der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. April 1987 zum Sozialhilfegesetz, LGBl. 1987 Nr. 18, in der Fassung der Verordnung vom 13. April 1999, LGBl. 1999 Nr. 85, wird wie folgt abgeändert:
2) Die Kosten der medizinischen Grundversorgung (Art. 20 Bst. f) werden direkt der Krankenkasse vergütet.
4) Lebt die unterstützte Person mit anderen, nicht unterstützten Personen im gleichen Haushalt, gelten folgende Grundsätze:
a) Zunächst wird der Grundbedarf I für alle Personen des Haushaltes berechnet (Art. 20 Bst. a Ziff. 2). Der so ermittelte Grundbedarf I für den gesamten Haushalt wird dann umgerechnet auf Pro-Kopf-Anteile der unterstützten Person bzw. der unterstützten Personen. Zur Deckung des Grundbedarfs II wird für jede unterstützte Person die Pauschale für den 1-Personen-Haushalt gewährt (Art. 20 Bst. c). Bei der Berechnung der Wohnkosten sind die anteilsmässigen Kosten der unterstützten Personen zu berücksichtigen. Kinder bis und mit dem 11. Lebensjahr werden bei der Berechnung der Wohnkosten mit einem halben Pro-Kopf-Anteil berücksichtigt.
1a) Bei Personen, die Anspruch auf einen Rentenvorbezug haben, wird die Sozialhilfe nach Massgabe des Rentenbetrags gekürzt, wenn sie mehr als ein Jahr arbeitslos sind und seit mindestens sechs Monaten Sozialhilfe beziehen. Das Amt für Soziale Dienste kann eine entsprechende Rentenberechung durchführen lassen.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef