741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 251 ausgegeben am 6. Dezember 2004
Verordnung
vom 30. November 2004
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 46 Abs. 3
3) Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bau- oder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluoreszierende oder rückstrahlende Kleidung nach der EN 471 tragen, durch die sie sowohl bei Tag und als auch bei Nacht gut sichtbar sind.
Art. 65 Abs. 1a und 8
1a) Als unbegleiteter kombinierter Verkehr gilt die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen im LSVA-Abgabengebiet liegenden Umladestation der Bahn bzw. von oder zu einem im LSVA-Abgabengebiet liegenden Hafen, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Die Regierung kann festlegen, welche in Grenznähe liegenden ausländischen Umladestationen den im LSVA-Abgabengebiet liegenden gleichgestellt sind. Der Fahrzeugführer muss im unbegleiteten kombinierten Verkehr ein geeignetes Nachweisdokument (z.B. Frachtbrief der Bahn) mitführen.
8) Aufgehoben
Art. 74 Abs. 2 Bst. a
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann an Gesellschaftswagen bewilligen:
a) einen Normalanhänger zum Personentransport und zusätzlich einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht; oder
Art. 76 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c, e und f sowie Abs. 2a
2) Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch durch die Motorfahrzeugkontrolle erteilt werden für:
c) die Verwendung von Raupenfahrzeugen in Wintersportgebieten;
e) die Beförderung von beladenen Eisenbahnwagen mit Rollschemeln auf bestimmten Strecken;
f) den Transport unteilbarer Güter und die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen im Rahmen der Limiten nach Abs. 2a.
2a) Bei Ausnahmefahrzeugen, die höchstens 30 m lang, 3 m breit und 4 m hoch sind sowie ein Betriebsgewicht von höchstens 44 t und eine Achsbelastung je Achse von höchstens 12 t aufweisen, kann die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle eingetragen werden, sofern die Kreisfahrbedingungen nach Art. 63a eingehalten sind.
Art. 77 Abs. 1 Bst. a
1) Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten (Art. 62 bis 65) sind nur zulässig:
a) für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, namentlich Arbeits- und Raupenfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Vorschriften nicht entsprechen können;
Art. 78 Abs. 1
1) Im grenzüberschreitenden Verkehr kann die Motorfahrzeugkontrolle Bewilligungen für Transitfahrten erteilen.
Art. 81
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef