| 741.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004 |
Nr. 259 |
ausgegeben am 10. Dezember 2004 |
Verordnung
vom 7. Dezember 2004
über die Abänderung der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
Aufgrund von Art. 23 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1. August 1978, LGBL. 1978 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Mindestversicherung
1) Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.
2) Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert werden, erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis bei einer Platzzahl von 10 bis 50 Personen auf 10 Millionen Franken und bei einer Platzzahl ab 51 Personen auf 20 Millionen Franken.
1) Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen 15 Millionen Franken. Personenschäden sind zuerst zu decken.
Fahrradkennzeichen
1) Das am Fahrrad befestigte Fahrradkennzeichen erbringt den Nachweis des Bestehens der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung (Art. 66 Abs. 2 SVG).
2) Als Fahrradkennzeichen werden Vignetten abgegeben. Die Ausgestaltung der Vignette ist in der Verordnung über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr festgelegt.
3) Die Vignette ist auf ein anderes Fahrrad übertragbar.
2) Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.
Beschaffung und Abgabe von Fahrradvignetten
1) Für die Beschaffung der Fahrradvignetten ist die Motorfahrzeugkontrolle zuständig.
2) Die Vignetten werden von den Gemeinden abgegeben.
2) Diese Fahrzeuge müssen Fahrradvignetten tragen.
3) Die Vignette ist zwischen diesen Fahrzeugen und den Fahrrädern frei übertragbar.
Art. 51 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz sowie Bst. a
1) Ausländische Fahrräder benötigen eine liechtensteinische oder schweizerische Fahrradvignette (Art. 35), wenn sie zu regelmässigen Fahrten nach Liechtenstein verwendet werden. Für ausländische Motorfahrräder sind hinsichtlich der Versicherung die Vorschriften über ausländische Motorfahrzeuge (Art. 40 ff.) sinngemäss anwendbar.
2) Verursacht der Benützer eines ausländischen Fahrrades, das nicht mit einer liechtensteinischen oder schweizerischen Fahrradvignette versehen ist, einen Schaden im Fürstentum Liechtenstein, so gelten folgende Regeln:
a) der Geschädigte kann für die ihm zustehenden Ersatzansprüche in gleichem Umfang Deckung beanspruchen, wie wenn das schadenverursachende Fahrrad eine gültige Fahrradvignette getragen hätte;
3) Wer ein den Fahrrädern nach Art. 38 Abs. 1 gleichgestelltes Fahrzeug führt, das nicht mit gültiger Vignette versehen ist, wer ein ausländisches Fahrrad, das nicht mit gültiger Vignette versehen ist, zu regelmässigen Fahrten im Fürstentum Liechtenstein verwendet, wird von der Regierung wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe, bestraft.
1) Die neuen Mindestversicherungssummen sind auf alle Schadenereignisse anwendbar, die ab dem 1. Januar 2005 eintreten.
2) Der Versicherer ist berechtigt, die Prämien anzupassen, wenn er durch diese Verordnung zu einer Mehrleistung verpflichtet wird.
3) Prämienerhöhungen nach Abs. 2 sind dem Versicherungsnehmer spätestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat daraufhin das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Versicherer muss in der Anzeige der Prämienerhöhung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am Tage vor dem Inkrafttreten der Prämienerhöhung beim Versicherer eintrifft.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2005 in Kraft.
2) Die Übergangsbestimmungen treten am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Rita Kieber-Beck
Regierungschef-Stellvertreterin