832.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 24 ausgegeben am 11. Februar 2005
Verordnung
vom 7. Februar 2005
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 7 Abs. 2, Art. 13 Abs. 3, Art. 16a Abs. 2, Art. 16c Abs. 1, Art. 19 Abs. 5, Art. 23 Abs. 4 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2004, LGBl. 2004 Nr. 309, wird wie folgt abgeändert:
Art. 74 Abs. 3
3) Weist ein zugelassener Arzt (Art. 16d Abs. 1 des Gesetzes) einen Versicherten aus medizinischen Gründen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes einem nicht zugelassenen Leistungserbringer zu, so ist das Vorliegen des medizinischen Grundes der zuständigen Krankenkasse mit dem Formular nach Anhang 4a bekannt zu geben.
Anhang 4a
(Art. 74 Abs. 3)
Zuweisung an einen nicht zugelassenen
Leistungserbringer/Spezialisten
1
(Gültigkeitsdauer: 6 Monate ab Ausstellung)
Patient/in: .......................... Geburtsdatum: .....................
Zuweisung an: .....................................................
A. Kein zugelassener Leistungserbringer vorhanden □
B. Zugelassener Leistungserbringer vorhanden □
medizinisch notwendige Subspezialität und/oder Infrastruktur nicht vorhanden
mangelndes Vertrauen des Patienten oder Arztes in zugelassenen Leistungserbringer
medizinische Dringlichkeit
Der unterzeichnete Arzt erklärt, die Zuweisung des Patienten an einen nicht zugelassenen Leistungserbringer aus den angeführten Gründen und nach sorgfältiger Prüfung als medizinisch notwendig zu erachten.2
 .......................................................  .......................................................
Ort und Datum
Unterschrift und Stempel des zuweisenden Arztes
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Zuweisungen können innerhalb des gleichen Fachgebiets nur aufgrund einer ausgewiesenen (Sub-)Spezialität erfolgen. Zuweisungen an Leistungserbringer der gleichen Ausbildungsstufe (bspw. von Allgemeinarzt zu Allgemeinarzt) sind nicht erfasst.

2   Die Rechtsfolgen wahrheitswidriger Angaben richten sich nach Art. 19 und 29 KVG.