271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 32 ausgegeben am 22. Februar 2005
Gesetz
vom 15. Dezember 2004
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 1997, LGBl. 1997 Nr. 152, wird wie folgt abgeändert:
§ 202
Das Gericht kann bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache auf Antrag oder von Amts wegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder die Herbeiführung eines Vergleiches über einzelne Streitpunkte versuchen. Hierbei ist gegebenenfalls auch auf zur einvernehmlichen Lösung von Konflikten geeignete Einrichtungen hinzuweisen.
§ 320 Ziff. 4
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
4. Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz vom 15. Dezember 2004 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef