| 275.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005
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Nr. 71
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ausgegeben am 15. April 2005
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Verordnung
vom 12. April 2005
zum Gesetz über die Mediation in Zivilrechtssachen
(Zivilrechts-Mediations-Verordnung; ZMV)
Aufgrund von Art. 6 Abs. 3, Art. 23 und 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über die Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz; ZMG), LGBl. 2005 Nr. 31, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a) die Ausbildung der Mediatoren in Zivilrechtssachen als eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Mediatoren;
b) die Gebühren für die Eintragung in die Liste der Mediatoren und die Aufrechterhaltung dieser Eintragung.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung zum Mediator ist die Erlangung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung der Mediation erforderlich sind.
Art. 4
Umfang
Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus dem Anhang zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des Art. 6 Abs. 2 ZMG im Einzelfall nichts anderes ergibt.
Art. 5
Inhalt
1) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Teil 1 des Anhangs und die anwendungsorientierte Ausbildung die in Teil 2 des Anhangs angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Mindestausmass.
2) Die anwendungsorientierte Ausbildung umfasst auch die praktische Umsetzung der theoretischen Ausbildungsinhalte unter Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Auszubildenden.
3) Die theoretische Ausbildung darf mit der anwendungsorientierten Ausbildung verbunden werden, doch sind die theoretischen und die anwendungsorientierten Ausbildungsinhalte in den Zeugnissen getrennt anzuführen.
Art. 6
Berücksichtigung von Kenntnissen und Fertigkeiten
Das nach dem Anhang zu dieser Verordnung erforderliche Ausmass der Ausbildung vermindert sich im Einzelfall nach Art. 6 Abs. 2 ZMG, soweit der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung für seine sonstige berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die den im Anhang angeführten Ausbildungsinhalten entsprechen, und soweit er auf Grund dieser beruflichen Tätigkeiten in der Bearbeitung und Lösung von Konflikten praktische Erfahrung gewonnen hat, die ihm bei der Ausübung der Mediation zustatten kommt.
Art. 7
Grundsatz
Die Regierung erhebt für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (Art. 7 Abs. 1 ZMG) sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (Art. 9 Abs. 2 ZMG) jeweils eine Gebühr von 400 Franken.
Art. 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 4, 5 Abs. 1 und Art. 6)
Umfang und Inhalt der Ausbildung
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Mindesteinheiten
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Teil 1
Theoretischer Teil
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Summe Teil
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200
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1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschliesslich deren Grundannahmen und Leitbilder
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12
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2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze
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26
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3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen
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32
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4. Konfliktanalysen
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15
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5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, z.B. Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Grossgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation
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20
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6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken
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20
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7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation
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15
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8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen
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40
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9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge
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20
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Teil 2
Anwendungsorientierter Teil
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Summe Teil
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165
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1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung
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40
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2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion
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58
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3. Peergruppenarbeit
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24
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4. Fallarbeit
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17
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5. Begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen)
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26
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Gesamtsumme
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365
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