Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2004
vom 8. Juni 2004
zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb), Protokoll 21 (über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen) und Protokoll 24 (über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ) zum EWR-Abkommen
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIV des Abkommens wurde durch das Abkommen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
1, unterzeichnet am 14. Oktober 2003 in Luxemburg, geändert.
2. Protokoll 21 zum Abkommen wurde durch das Abkommen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum1, unterzeichnet am 14. Oktober 2003 in Luxemburg, geändert.
3. Protokoll 24 zum Abkommen wurde bisher nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss geändert.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung)
2 wurde durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004
3 in das Abkommen aufgenommen.
5. Die Art. 13 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 wurden nicht durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 in das Abkommen aufgenommen.
6. Die Art. 13 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sollten in das Abkommen aufgenommen werden -
Art. 1
In Nummer 1 des Anhangs XIV des Abkommens (Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates) erhält die Anpassungsvorschrift unter Bst. a folgende Fassung:
"In Art. 1 Abs. 1 wird nach "Unbeschadet des Art. 4 Abs. 5 und des Art. 22" eingefügt: "oder der entsprechenden Bestimmungen von Protokoll 21 und Protokoll 24 zum EWR-Abkommen";"
der Begriff "gemeinschaftsweite Bedeutung" wird ersetzt durch "gemeinschaftsweiter oder EFTA-weiter Bedeutung".
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)