0.110.034.81
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 108 ausgegeben am 17. Juni 2005
Kundmachung
vom 14. Juni 2005
der Beschlüsse Nr. 2/2005, 8/2005 bis 13/2005, 18/2005, 20/2005, 22/2005 und 24/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Februar 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Februar 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 11 die Beschlüsse Nr. 2/2005, 8/2005 bis 13/2005, 18/2005, 20/2005, 22/2005 und 24/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 2/2005, 8/2005 bis 13/2005, 18/2005, 20/2005 und 22/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2005
vom 8. Februar 2005
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2004 vom 29. Oktober 20041 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 355/2003 des Rates vom 20. Februar 2003 über die Zulassung des Zusatzstoffes Avilamycin in der Tierernährung2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen3, berichtigt in ABl. L 14 vom 21.1.2004, S. 54, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung4ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 1852/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Zulassung eines Kokzidiostatikums in Futtermitteln für zehn Jahre5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 2112/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 355/2003, 1334/2003, berichtigt in ABl. L 14 vom 21.1.2004, S. 54, 1831/2003, 1852/2003 und 2112/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2005
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1a wird Nummer 1aa.
2. Nach Nummer 1 (Richtlinie 70/524/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"1a. 32003 R 1831: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Island kann
- in Bezug auf Kokzidiostatika und Histomonostatika seine nationalen Rechtsvorschriften beibehalten,
- in Bezug auf Antibiotika seine nationalen Rechtsvorschriften beibehalten, bis diese Stoffe gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung aus dem Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gestrichen werden.
b) Norwegen kann
- in Bezug auf Kokzidiostatika, Histomonostatika und das Spurenelement Kupfer als Wachstumsförderer seine nationalen Rechtsvorschriften beibehalten,
- in Bezug auf Antibiotika seine nationalen Rechtsvorschriften beibehalten, bis diese Stoffe gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung aus dem Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gestrichen werden.
c) Die Anpassungen a und b gelten auch für Zulassungen für Kokzidiostatika und Histommonostatika, das Spurenelement Kupfer als Wachstumsförderer und Antibiotika als Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung."
3. Nach Nummer 1zo (Verordnung (EG) Nr. 880/2004 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"1zp. 32003 R 0355: Verordnung (EG) Nr. 355/2003 des Rates vom 20. Februar 2003 über die Zulassung des Zusatzstoffes Avilamycin in der Tierernährung (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 1)
1zq. 32003 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen, "berichtigt in ABl. L 14 vom 21.1.2004, S. 54" (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11), geändert durch:
32003 R 2112: Verordnung (EG) Nr. 2112/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 (ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 22)
1zr. 32003 R 1852: Verordnung (EG) Nr. 1852/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 ur Zulassung eines Kokzidiostatikums in Futtermitteln für zehn Jahre (ABl. L 271 vom 22.10.2003, S. 13)".
4. Unter Nummer 15 (Richtlinie 82/471/EG des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"- 32003 R 1831: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29)".
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2005
vom 8. Februar 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum8 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 werden die Richtlinie 76/116/EWG des Rates10, die Richtlinie 77/535/EWG der Kommission11, die Richtlinie 80/876/EWG des Rates12 und die Richtlinie 87/94/EWG der Kommission13 aufgehoben.
4. Die übrigen in Anhang II Kapitel XIV (Düngemittel) des Abkommens genannten Gemeinschaftsrechtsakte (Richtlinie 89/284/EWG des Rates, Richtlinie 89/519/EWG der Kommission und Richtlinie 89/530/EWG des Rates) sind gegenstandslos geworden.
5. Folglich wird der Wortlaut von Kapitel XIV (Düngemittel) in Anhang II des Abkommens vollständig durch eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ersetzt -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird der Wortlaut von Kapitel XIV (Düngemittel) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"1. 32003 R 2003: Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Den EFTA-Staaten steht es frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Anforderungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften über Kadmium in Düngemitteln zu beschränken. Die Vertragsparteien werden die Lage im Jahr 2009 gemeinsam überprüfen.
b) In Anhang I Abschnitt A.2 wird dem Wortlaut in Klammern unter Nummer 1 Spalte 6 dritter Absatz folgender Wortlaut hinzugefügt:
"Island, Liechtenstein, Norwegen".
c) In Anhang I Abschnitte B.1.1, B.2.1 und B.4 wird dem Wortlaut in Klammern nach 6 b in Spalte 5 Nummer 3 zweiter Absatz erster Gedankenstrich folgender Wortlaut hinzugefügt:
"Island, Liechtenstein, Norwegen"."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2005
vom 8. Februar 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde geändert durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum15.
2. Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird unter Nummer 6a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
"- 32003 L 0017: Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. März 2003 (ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 10).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 werden unter Nummer 4 (Gebiete in äusserster Randlage) nach dem Wort "Departments" die Worte "im Fall Islands sein gesamtes Hoheitsgebiet" eingefügt.
b) In Art. 6 wird unter Nummer 1 die Angabe "Art. 95 Abs. 10 des Vertrags" durch die Angabe "Art. 75 des Abkommens" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/17/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2005
vom 8. Februar 2005
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2004 vom 3. Dezember 200418 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1851/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern19, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32003 R 1851: Verordnung (EG) Nr. 1851/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003 (ABl. L 271 vom 22.10.2003, S. 3)."
2. Die Überschrift der Anpassung b wird wie folgt ersetzt:
"Anhang 2 wird wie folgt geändert: "
3. Folgendes wird eingefügt vor der Überschrift "ZA. Island" in Anpassung b:
"A) Abschnitt "D. Deutschland" wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut von Abs. 2 Bst. a Ziff. i wird wie folgt geändert:
i) Der Wortlaut unter dem ersten Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- falls die betreffende Person in Island oder in den Niederlanden wohnt oder als isländischer oder niederländischer Staatsbürger im Gebiet einer Nicht-Vertragspartei wohnt:
Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster."
ii) Der Wortlaut unter dem fünften Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- falls die betreffende Person in Dänemark, Finnland, Norwegen oder Schweden wohnt oder als dänischer, finnischer, norwegischer oder schwedischer Staatsbürger im Gebiet einer Nicht-Vertragspartei wohnt:
Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck."
iii) Der Wortlaut unter dem siebten Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- falls die betreffende Person in Griechenland oder in Liechtenstein wohnt oder als griechischer oder liechtensteinischer Staatsbürger im Gebiet einer Nicht-Vertragspartei wohnt:
Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe."
2. Der Wortlaut von Abs. 2 Bst. b Ziff. i wird wie folgt geändert:
i) Der Wortlaut unter dem ersten Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- falls der letzte nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei entrichtete Beitrag an einen isländischen oder niederländischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:
Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster."
ii) Der Wortlaut unter dem fünften Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- falls der letzte nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei entrichtete Beitrag an einen dänischen, finnischen, norwegischen oder schwedischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:
Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck."
iii) Der Wortlaut unter dem siebten Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- falls der letzte nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei entrichtete Beitrag an einen griechischen oder liechtensteinischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:
Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe."
B) Dem Anhang 2 wird am Ende Folgendes angefügt: ""
4. Die Überschrift der Anpassung c wird wie folgt ersetzt:
"Anhang 3 wird wie folgt geändert: "
5. Folgendes wird eingefügt vor der Überschrift "ZA. Island" in Anpassung c:
"A) Abschnitt "D. Deutschland" wird wie folgt geändert:
1. Abs. 3 Bst. a Ziff. v erhält folgende Fassung:
"im Verhältnis zu Island und den Niederlanden:
Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster."
2. Abs. 3 Bst. a Ziff. vi erhält folgende Fassung:
"im Verhältnis zu Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden:
Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck."
3. Abs. 3 Bst. a Ziff. viii erhält folgende Fassung:
"im Verhältnis zu Griechenland und Liechtenstein:
Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe."
B) Dem Anhang 3 wird am Ende Folgendes angefügt: "
6. Die Überschrift der Anpassung d wird wie folgt ersetzt:
"Anhang 4 wird wie folgt geändert: "
7. Vor der Überschrift betreffend Liechtenstein wird Folgendes eingefügt:
"A) Abschnitt "D. Deutschland" wird wie folgt geändert:
1. Abs. 3 Bst. b Ziff. ii erhält folgende Fassung:
"im Verhältnis zu Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden:
Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck."
2. Abs. 3 Bst. b Ziff. iv erhält folgende Fassung:
"im Verhältnis zu Griechenland und Liechtenstein:
Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe."
3. Abs. 3 Bst. b Ziff. vii erhält folgende Fassung:
"im Verhältnis zu Island und den Niederlanden:
Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster."
B) Im Abschnitt "R. Österreich" wird Folgendes eingefügt: "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1851/2003 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2005
vom 8. Februar 200
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2004 vom 3. Dezember 200421 geändert.
2. Der Beschluss Nr. 197 vom 23. März 2004 zu den Übergangszeiten für die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte gemäss Art. 5 des Beschlusses Nr. 19122 ist das Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss Nr. 198 vom 23. März 2004 über den Ersatz und die Aufhebung der Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 110, E 111, E 111 B, E 113, E 114, E 119, E 128 und E 128 B)23 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens werden nach Nummer 3.72 (Beschluss Nr. 196) folgende Nummern eingefügt:
"3.73. 32004 D 0777: Beschluss Nr. 197 vom 23. März 2004 zu den Übergangszeiten für die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte gemäss Art. 5 des Beschlusses Nr. 191 (ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 28).
3.74. 32004 D 0562: Beschluss Nr. 198 vom 23. März 2004 über den Ersatz und die Aufhebung der Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 110, E 111, E 111 B, E 113, E 114, E 119, E 128 und E 128 B) (ABl. L 259 vom 5.8.2004, S. 1)".
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse Nrn. 197 und 198 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2005
vom 8. Februar 2005
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2004 vom 3. Dezember 200425 geändert.
2. Die Empfehlung 2004/383/EG der Kommission vom 27. April 2004 zum Einsatz derivativer Finanzinstrumente bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)26, berichtigt in ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 24, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Empfehlung 2004/384/EG der Kommission vom 27. April 2004 zu bestimmten Angaben, die nach Anhang I Schema C der Richtlinie 85/611/EWG im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen27, berichtigt in ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 30, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens werden nach Nummer 39 (Empfehlung 2000/408/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"40. 32004 H 0383: Empfehlung 2004/383/EG der Kommission vom 27. April 2004 zum Einsatz derivativer Finanzinstrumente bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 33), berichtigt in ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 24.
41. 32004 H 0384: Empfehlung 2004/384/EG der Kommission vom 27. April 2004 zu bestimmten Angaben, die nach Anhang I Schema C der Richtlinie 85/611/EWG des Rates im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 42), berichtigt in ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 30".
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlungen 2004/383/EG, berichtigt in ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 24, und 2004/384/EG, berichtigt in ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 30, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2005
vom 8. Februar 2005
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2004 vom 9. Dezember 200429 geändert.
2. Die Entscheidung 2004/446/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Bestimmung der Eckwerte der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität der Bereiche Lärmemissionen, Güterwagen und Telematikanwendungen für den Güterverkehr gemäss der Richtlinie 2001/16/EG30, berichtigt in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 1, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2004/447/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2002/731/EG und zur Festlegung der Hauptmerkmale der Klasse-A-Systeme (ERTMS) des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems gemäss der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates31, berichtigt in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 53, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 37d (Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"37e. 32004 D 0446: Entscheidung 2004/446/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Bestimmung der Eckwerte der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität der Bereiche Lärmemissionen, Güterwagen und Telematikanwendungen für den Güterverkehr gemäss der Richtlinie 2001/16/EG (ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 1".
2. Unter Nummer 37ab (Entscheidung 2002/731/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 32004 D 0447: Entscheidung 2004/447/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 65), berichtigt in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 53".
3. Nach Nummer 37e (Entscheidung 2004/446/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"37f. 32004 D 0447: Entscheidung 2004/447/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2002/731/EG und zur Festlegung der Hauptmerkmale der Klasse-A-Systeme (ERTMS) des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems gemäss der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 56), berichtigt in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 53".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2004/446/EG, berichtigt in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 1, und 2004/447/EG, berichtigt in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 53, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2005
vom 8. Februar 2005
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2004 vom 3. Dezember 200433 geändert.
2. Die Entscheidung 2004/669/EG der Kommission vom 6. April 2004 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte und zur Änderung der Entscheidung 2000/40/EG34 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2el (Entscheidung 2000/40/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32004 D 0669: Entscheidung 2004/669/EG der Kommission vom 6. April 2004 (ABl. L 306 vom 2.10.2004, S. 16)".
2. Nach Nummer 2ex (Entscheidung 2003/287/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"2ey. 32004 D 0669: Entscheidung 2004/669/EG der Kommission vom 6. April 2004 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte und zur Änderung der Entscheidung 2000/40/EG (ABl. L 306 vom 2.10.2004, S. 16)".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2004/669/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2005
vom 8. Februar 2005
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 175/2004 vom 3. Dezember 200436 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 642/2004 der Kommission vom 6. April 2004 über Genauigkeitsanforderungen für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs erhobenen Daten37 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 753/2004 der Kommission vom 22. April 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Statistiken über Wissenschaft und Technologie38 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"7fa. 32004 R 0642: Verordnung (EG) Nr. 642/2004 der Kommission vom 6. April 2004 über Genauigkeitsanforderungen für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs erhobenen Daten (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 26).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Island."
2. Nach Nummer 29 (Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"30. 32004 R 0753: Verordnung (EG) Nr. 753/2004 der Kommission vom 22. April 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Statistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 23)".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 642/2004 in norwegischer Sprache und der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 753/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2005
vom 8. Februar 2005
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 175/2004 vom 3. Dezember 200440 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 der Kommission vom 13. August 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Innovation41 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 30 (Verordnung (EG) Nr. 753/2004 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"31. 32004 R 1450: Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 der Kommission vom 13. August 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Innovation (ABl. L 267 vom 14.8.2004, S. 32)".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2005
vom 8. Februar 2005
zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 92 Abs. 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 199443 angenommen.
2. Gemäss der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge44 werden die Texte der EG-Rechtsakte der EG, die in die Anhänge des Abkommens aufzunehmen sind, von der Europäischen Union in finnischer und schwedischer Sprache abgefasst und die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung von Anhängen oder Protokollen des Abkommens in finnischer und schwedischer Sprache im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
3. Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften heisst seit Inkrafttreten des Vertrags von Nizza45 Amtsblatt der Europäischen Union.
4. Gemäss dem am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR-Erweiterungsübereinkommen")46 ist die Liste der Sprachen des Abkommens entsprechend zu ändern.
5. Da das EWR-Erweiterungsübereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, sondern auf vorläufiger Basis angewandt wird, wird dieser Beschluss bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens ebenfalls vorläufig angewandt -
beschliesst:
Art. 1
1) Art. 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die Texte der EG-Rechtsakte, die gemäss Art. 102 Abs. 1 des Abkommens in Anhänge zum Abkommen aufzunehmen sind, sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermassen verbindlich. Sie werden auch in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und zusammen mit den entsprechenden in Abs. 1 genannten Beschlüssen vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss für verbindlich erklärt."
2) Art. 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung von Anhängen oder Protokollen zum Abkommen werden in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in isländischer, und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage dieses Amtsblattes veröffentlicht."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 102 vom 21.4.2005, S 4.

2   ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 1.

3   ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11.

4   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

5   ABl. L 271 vom 22.10.2003, S. 13.

6   ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 22.

7   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

8   ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

9   ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

10   ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 21.

11   ABl. L 213 vom 22.8.1977, S. 1.

12   ABl. L 250 vom 23.9.1980, S. 7.

13   ABl. L 63 vom 9.3.1988, S. 16.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L 130 vom 29. 4.2004, S. 3.

16   ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 10.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 17.

19   ABl. L 271 vom 22.10.2003, S. 3.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 17.

22   ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 28.

23   ABL L 259 vom 5.8.2004, S. 1.

24   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

25   ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 19.

26   ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 33.

27   ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 42.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 37.

30   ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 1.

31   ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 65.

32   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

33   ABl. L 133 vom 26.5.2005,S. 25.

34   ABl. L 306 vom 2.10.2004, S. 16.

35   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

36   ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 29.

37   ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 26.

38   ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 23.

39   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

40   ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 29.

41   ABl. L 267 vom 14.8.2004, S. 32.

42   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

43   ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.

44   ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert in ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

45   ABl. C 80 vom 10.3.2001, S. 26.

46   ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.