814.202.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 131 ausgegeben am 12. Juli 2005
Verordnung
vom 5. Juli 2005
über die Abänderung der Verordnung zum Schutze der Quellfassungen der Gemeinde Vaduz im Gebiet "Schneeflucht", Malbun
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Oktober 1993 zum Schutze der Quellfassungen der Gemeinde Vaduz im Gebiet "Schneeflucht", Malbun, LGBl. 1994 Nr. 3, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
Art. 2 Abs. 3
3) Die detaillierten Umgrenzungen des Wasserschutzgebietes sind aus dem Situationsplan 1:10 000 ersichtlich, welcher bei den Gemeinden Vaduz und Triesenberg, beim Amt für Umweltschutz sowie beim Amt für Wald, Natur und Landschaft aufliegt.
Art. 6
Grundsatz
1) In der Zone S 3 sind Vorkehrungen, welche die Menge und Güte der Grundwasservorkommen oder die öffentliche Wasserversorgung gefährden, verboten.
2) Insbesondere verboten sind:
a) Lager- und Betriebsanlagen, Rohrleitungen sowie Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten unter Vorbehalt von Art. 10 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF);
b) Recyclingbaustoffe, wie Asphaltgranulat und dergleichen;
c) Wildfütterungen.
3) Bei Bauarbeiten sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 7 und 8
Aufgehoben
Art. 9a
Versickerungen
Das Versickern von Abwasser ist verboten. Ausgenommen ist die Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser, wenn die Versickerung über die bewachsene Bodenschicht erfolgt.
Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3
Abwasseranlagen
2) Die Dichtheit von Schmutzwasserleitungen, Kläranlagen, Jauchebehältern und dergleichen ist vom Eigentümer alle drei Jahre zu prüfen.
3) Mangelhafte Anlagen sind vom Eigentümer auf seine Kosten abzudichten oder zu ersetzen.
Art. 11 Abs. 1
1) Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind zulässig, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht, die schützende Deckschicht nicht wesentlich vermindert wird und spezielle Schutzmassnahmen getroffen werden.
Art. 12
Düngung
1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Sie darf nur während der Vegetationsperiode erfolgen.
2) Düngemittel sind gleichmässig zu verteilen. Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.
3) Es gelten die Richtlinien über die Düngung von alpwirtschaftlich genutzten Wiesen und Weiden sowie Anhang 4.5 der schweizerischen Stoffverordnung (SR 814.013).
4) Die Verwendung von Klärschlamm und Flüssigdünger ist verboten.
Art. 13
Pflanzen- und Holzschutzmittel
1) Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 4.3 der schweizerischen Stoffverordnung.
2) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln gilt Anhang 4.4 der schweizerischen Stoffverordnung.
Art. 14
Lagerhaltungen
1) Es sind verboten:
a) Fahrsilos;
b) Ablagerungen im freien Feld von:
1. Düngern, wie Mist, Kompost und Klärschlamm;
2. Siloballen und -würsten;
c) Ablagerungen von wassergefährdenden Stoffen.
2) Handelsdünger und Pflanzenschutzmittel sind geschützt gegen Durchnässung und Versickerung aufzubewahren.
Art. 20
Bauten und Anlagen
In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen gestattet werden (Art. 33).
Art. 22
Aufgehoben
Art. 24
Abstellen von Fahrzeugen
Das dauernde Abstellen von Fahrzeugen mit Explosionsmotoren im Freien ist verboten.
Art. 24a
Pflanzen- und Holzschutzmittel, Forstwirtschaft
1) Die Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten.
2) Es dürfen keine Holzlager angelegt werden.
3) Forstmaschinen sind, wenn immer möglich, abends und übers Wochenende ausserhalb der Zone S 2 abzustellen.
4) Das Reparieren oder Reinigen von grossen Maschinen und von Fahrzeugen ist untersagt.
5) Für das Betanken von stationären Forstmaschinen, wie Seilbahnen und dergleichen, sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 26
Landwirtschaft
1) Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen, Mistlager, Raufuttersilos und dergleichen sind unzulässig.
2) Bei Brunnen und Tränkestellen sind Massnahmen zur Bodenverfestigung zu treffen. Anfallender Kot ist regelmässig zu entfernen.
Art. 31 Abs. 2
2) Werden forstwirtschaftliche Interessen berührt, so ist in jedem Fall die Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald, Natur und Landschaft erforderlich.
Art. 33
Ausnahmebewilligungen
1) Die Regierung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Vaduz aus wichtigen Gründen von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bewilligungen erteilen, sofern eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
2) In der Bewilligung sind die zu treffenden, speziellen Schutzmassnahmen festzulegen.
Art. 34
Strafbestimmung
Nach Art. 61 des Gewässerschutzgesetzes wird bestraft, wer:
a) verbotene Vorkehrungen in Schutzzonen vornimmt (Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 9a, 18, 20, 21 Abs. 2 und 3, Art. 24 und 27);
b) die geforderten Schutzmassnahmen nicht trifft (Art. 6 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1 und Art. 29);
c) die Anforderungen an Abwasseranlagen nicht erfüllt (Art. 10);
d) unzulässige Geländeveränderungen oder ohne Bewilligung Auffüllungen oder Grabarbeiten vornimmt (Art. 11);
e) die Vorschriften über die Land- und Forstwirtschaft nicht einhält (Art. 12, 15, 16, 17, 24a Abs. 2 bis 4 und Art. 26);
f) die Vorschriften über Pflanzen- und Holzschutzmittel nicht einhält (Art. 13 und Art. 24a Abs. 1);
g) die Vorschriften über die Lagerhaltung nicht einhält (Art. 14 und 24a Abs. 2).
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef