| 814.202.6 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005
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Nr. 135
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ausgegeben am 12. Juli 2005
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Verordnung
vom 5. Juli 2005
über die Abänderung der Verordnung zum Schutze der Quellfassungen der Gemeinde Planken im Gebiet "Am Alpweg"
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Februar 1998 zum Schutze der Quellfassungen der Gemeinde Planken im Gebiet "Am Alpweg", LGBl. 1998 Nr. 60, wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
3) Die detaillierten Umgrenzungen des Wasserschutzgebietes sind aus dem Situationsplan 1:5 000 ersichtlich, welcher bei der Gemeinde Planken, beim Amt für Umweltschutz sowie beim Amt für Wald, Natur und Landschaft aufliegt.
Grundsatz
1) In der Zone S 3 sind Vorkehrungen, welche die Menge und Güte der Grundwasservorkommen oder die öffentliche Wasserversorgung gefährden, verboten.
2) Insbesondere verboten sind:
a) Lager- und Betriebsanlagen, Rohrleitungen sowie Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten unter Vorbehalt von Art. 10 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF);
b) Recyclingbaustoffe, wie Asphaltgranulat und dergleichen;
c) Wildfütterungen.
3) Bei Bauarbeiten sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.
Aufgehoben
Verkehrsanlagen
Die in der Schutzzone liegenden Waldstrassen sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (alp- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
Versickerungen
Das Versickern von Abwasser ist verboten. Ausgenommen ist die Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser, wenn die Versickerung über die bewachsene Bodenschicht erfolgt.
1) Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind zulässig, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht, die schützende Deckschicht nicht wesentlich vermindert wird und spezielle Schutzmassnahmen getroffen werden.
Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 4
Düngung
2) Düngemittel sind gleichmässig zu verteilen. Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.
3) Es gelten die Richtlinien über die Düngung von alpwirtschaftlich genutzten Wiesen und Weiden sowie Anhang 4.5 der schweizerischen Stoffverordnung (SR 814.013).
4) Die Verwendung von Klärschlamm ist verboten.
Pflanzen- und Holzschutzmittel
1) Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 4.3 der schweizerischen Stoffverordnung.
2) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln gilt Anhang 4.4 der schweizerischen Stoffverordnung.
Lagerhaltungen
1) Es sind verboten:
a) Fahrsilos;
b) Ablagerungen im freien Feld von:
1. Düngern, wie Mist, Kompost und Klärschlamm;
2. Siloballen und -würsten;
c) Ablagerungen von wassergefährdenden Stoffen.
2) Handelsdünger und Pflanzenschutzmittel sind geschützt gegen Durchnässung und Versickerung aufzubewahren.
3) Mistlager bei den Ställen bedürfen einer dichten Bodenplatte mit Randumfassung. Die anfallende Gülle ist aufzufangen.
Bauten und Anlagen
In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen gestattet werden (Art. 28).
Aufgehoben
Abstellen von Fahrzeugen
Das dauernde Abstellen von Fahrzeugen mit Explosionsmotoren im Freien ist verboten.
Art. 22 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1a und 4
Pflanzen- und Holzschutzmittel, Forstwirtschaft
1) Die Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten.
1a) Es dürfen keine Holzlager angelegt werden.
4) Für das Betanken von stationären Forstmaschinen, wie Seilbahnen und dergleichen, sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.
Landwirtschaft
1) Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen, Mistlager, Raufuttersilos und dergleichen sind unzulässig.
2) Das Ausbringen von Gülle ist verboten.
3) Der Weidegang ist grundsätzlich nur während der Vegetationsperiode zulässig. Das Weidegebiet ist so zu bewirtschaften, dass ganzflächig eine geschlossene Grasnarbe erhalten bleibt.
4) Bei Brunnen und Tränkestellen sind Massnahmen zur Bodenverfestigung zu treffen. Anfallender Kot ist regelmässig zu entfernen.
2) Werden forstwirtschaftliche Interessen berührt, so ist in jedem Fall die Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald, Natur und Landschaft erforderlich.
Ausnahmebewilligungen
1) Die Regierung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Planken aus wichtigen Gründen von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bewilligungen erteilen, sofern eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
2) In der Bewilligung sind die zu treffenden, speziellen Schutzmassnahmen festzulegen.
Übertretungen
Nach Art. 61 des Gewässerschutzgesetzes wird bestraft, wer:
a) verbotene Vorkehrungen in Schutzzonen vornimmt (Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 10, 18, 21 und 24);
b) die geforderten Schutzmassnahmen nicht trifft (Art. 6 Abs. 3 und Art. 20);
c) die Anforderungen an Abwasseranlagen nicht erfüllt (Art. 11);
d) unzulässige Geländeveränderungen oder ohne Bewilligung Auffüllungen oder Grabarbeiten vornimmt (Art. 12);
e) die Vorschriften über die Land- und Forstwirtschaft nicht einhält (Art. 13, 16, 22 Abs. 2 bis 4 und Art. 23);
f) die Vorschriften über Pflanzen- und Holzschutzmittel nicht einhält (Art. 14 und 22 Abs. 1);
g) die Vorschriften über die Lagerhaltung nicht einhält (Art. 15 und 22 Abs. 1a).
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef