| 814.202.8 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005
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Nr. 137
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ausgegeben am 12. Juli 2005
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Verordnung
vom 5. Juli 2005
über die Abänderung der Verordnung zum Schutze des Grundwasserpumpwerkes "Unterau" in der Gemeinde Schaan
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. November 2000 zum Schutze des Grundwasserpumpwerkes "Unterau" in der Gemeinde Schaan, LGBl. 2000 Nr. 227, wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
Grundsatz
1) In der Zone S 3 sind Vorkehrungen, welche die Menge und Güte der Grundwasservorkommen oder die öffentliche Wasserversorgung gefährden, verboten.
2) Insbesondere verboten sind:
a) Lager- und Betriebsanlagen, Rohrleitungen sowie Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten unter Vorbehalt von Art. 10 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF);
b) Kreisläufe, die dem Wasser Wärme entziehen oder abgeben;
c) Dichtungs- und Spundwände;
d) Kies- und Sandgruben;
e) Deponien mit Ausnahme solcher für unverschmutztes Aushubmaterial;
f) Recyclingbaustoffe, wie Asphaltgranulat und dergleichen.
3) Bei Bauarbeiten sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.
Verkehrsanlagen
Die Rheindammstrasse sowie Feldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
Versickerungen
Das Versickern von Abwasser ist verboten. Ausgenommen ist die Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser, wenn die Versickerung über die bewachsene Bodenschicht erfolgt.
Art. 6 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 und 5
Abwasseranlagen, Augraba West
1) Schmutzwasserleitungen haben den Dichtheitsanforderungen der SIA-Norm 190, Kanalisationen, zu genügen.
2) Die Dichtheit von Schmutzwasserleitungen, Kläranlagen, Jauchebehältern und dergleichen ist vom Eigentümer alle drei Jahre zu prüfen.
5) Aufgehoben
Grabarbeiten und Auffüllungen
1) Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind zulässig, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht, die schützende Deckschicht nicht wesentlich vermindert wird und spezielle Schutzmassnahmen getroffen werden.
2) Auffüllungen dürfen nur aus inertem Material (sauberes Aushubmaterial) bestehen.
1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Sie darf nur während der Vegetationsperiode erfolgen. Gülle und leicht löslicher Handelsdünger dürfen nur von April bis September, Mist und schwer löslicher Handelsdünger nur von März bis September ausgebracht werden.
3) Es gilt Anhang 4.5 der schweizerischen Stoffverordnung (SR 814.013). In der Zone S 3 dürfen höchstens 150 kg Stickstoff pro Hektare und Jahr ausgebracht werden. Pro Einzelgabe können maximal 25 m³ pro Hektare Gülle oder maximal 20 t Mist pro Hektare verteilt werden. Bei Handelsdüngern ist die Einzelgabe auf 40 kg Stickstoff pro Hektare zu beschränken.
5) Die Verwendung von Klärschlamm ist verboten.
Pflanzen- und Holzschutzmittel
1) Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 4.3 der schweizerischen Stoffverordnung. Insbesondere ist die ganzflächige Vorauflauf-Behandlung mit chemischen Bodenherbiziden untersagt.
2) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln gilt Anhang 4.4 der schweizerischen Stoffverordnung.
1) Es sind verboten:
a) Fahrsilos;
b) Ablagerungen im freien Feld von:
1. Düngern, wie Mist, Kompost und Klärschlamm;
2. Siloballen und -würsten;
c) Ablagerungen von wassergefährdenden Stoffen.
3) Mistlager bei den Ställen bedürfen einer dichten Bodenplatte mit Randumfassung. Die anfallende Gülle ist aufzufangen.
Bauten und Anlagen
In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen gestattet werden (Art. 20).
Abstellen von Fahrzeugen
Das dauernde Abstellen von Fahrzeugen mit Explosionsmotoren im Freien ist verboten.
Aufgehoben
Art. 14 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 bis 5
Landwirtschaft
1) Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen, Mistlager, Raufuttersilos und dergleichen sind unzulässig.
3) Das Ausbringen von Gülle ist verboten.
4) Der Weidegang ist grundsätzlich nur während der Vegetationsperiode zulässig. Das Weidegebiet ist so zu bewirtschaften, dass ganzflächig eine geschlossene Grasnarbe erhalten bleibt.
5) Bei Brunnen und Tränkestellen sind Massnahmen zur Bodenverfestigung zu treffen. Anfallender Kot ist regelmässig zu entfernen.
Ausnahmebewilligungen
1) Die Regierung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Schaan aus wichtigen Gründen von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bewilligungen erteilen, sofern eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
2) In der Bewilligung sind die zu treffenden, speziellen Schutzmassnahmen festzulegen.
Übertretungen
Nach Art. 61 des Gewässerschutzgesetzes wird bestraft, wer:
a) verbotene Vorkehrungen in Schutzzonen vornimmt (Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 5b, 11, 12 und 16);
b) die geforderten Schutzmassnahmen nicht trifft (Art. 5 Abs. 3);
c) die Anforderungen an Abwasseranlagen nicht erfüllt (Art. 6);
d) unzulässige Geländeveränderungen oder ohne Bewilligung Auffüllungen oder Grabarbeiten vornimmt (Art. 6a);
e) die Vorschriften über die Landwirtschaft nicht einhält (Art. 7 und 14);
f) die Vorschriften über Pflanzen- und Holzschutzmittel nicht einhält (Art. 8 und 15);
g) die Vorschriften über die Lagerhaltung nicht einhält (Art. 9).
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef