814.601.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 140 ausgegeben am 12. Juli 2005
Verordnung
vom 5. Juli 2005
betreffend die Abänderung der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Aufgrund von Art. 1 Abs. 2 und Art. 45 des Gesetzes vom 6. April 1988 über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz), LGBl. 1988 Nr. 15, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. August 1997 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, LGBl. 1997 Nr. 166, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Zweck
Diese Verordnung regelt die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen aus Verpackungen, um das Abfallaufkommen und die Schadstoffemissionen zu reduzieren sowie Primärressourcen zu schonen. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über die Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie; EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XVII - 7.01).
Art. 2
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf die jeweils gültige Fassung dieser EWR-Rechtsvorschriften, einschliesslich ihrer Anpassungen und Ergänzungen.
2) Die Regelungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verwiesen wird, ergibt sich aus dem Anhang in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
4) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3 Abs. 2
2) Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 94/62/EG finden ergänzend Anwendung.
Art. 7 Abs. 1
1) Das Herstellungsmaterial von Verpackungen ist auf diesen oder auf einer Etikettierung nach Massgabe der Entscheidung 97/129/EG ersichtlich zu machen.
Art. 8
Verwertung
1) Nicht wieder verwendbare Verpackungen sind stofflich oder energetisch zu verwerten oder in einer Abfallverbrennungsanlage mit Energierückgewinnung zu verbrennen.
2) Mindestens 25 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle sind stofflich zu verwerten, ab 1. Januar 2009 mindestens 55 Gewichtsprozent.
3) Mindestens 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials der Verpackungsabfälle sind vorbehaltlich Abs. 4 stofflich zu verwerten.
4) Ab 1. Januar 2009 hat die stoffliche Verwertung folgender Verpackungsmaterialien mindestens nachstehenden Gewichtsprozenten zu entsprechen:
a) Glas: 60 Gewichtsprozent;
b) Papier und Karton: 60 Gewichtsprozent;
c) Metalle: 50 Gewichtsprozent;
d) Kunststoffe: 22,5 Gewichtsprozent; es wird nur Material berücksichtigt, das durch die stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird;
e) Holz: 15 Gewichtsprozent.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XVII - 7.02).
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef