214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 149 ausgegeben am 21. Juli 2005
Gesetz
vom 19. Mai 2005
über die Abänderung des Sachenrechtes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 (SR), LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 48
1. Art der Abgrenzung
1) Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben.
2) Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet.
Art. 49
2. Abgrenzungspflicht
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen.
Art. 50
3. Grenzscheidungsklage
Verweigert ein benachbarter Grundeigentümer die Mitwirkung bei der Feststellung der Grenze oder ist der Grenzverlauf strittig, kann Klage beim Gericht erhoben werden.
Art. 51
Aufgehoben
Art. 62 SchlT
Die Aufnahme eines Grundstückes ins Grundbuch setzt voraus, dass seine Grenzen aufgrund der Amtlichen Vermessung bestimmt sind.
Sachüberschrift vor Art. 63 SchlT
III. Vermessung
Art. 63 SchlT
1. Im Allgemeinen
Die Anlage und Nachführung der Amtlichen Vermessung wird in einem besonderen Gesetz geregelt.
Art. 64 SchlT
2. Abgrenzungen
In Gebieten ohne rechtskräftige Grundbuchvermessung werden die Grenzen durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben. Ihre Richtigkeit wird vermutet.
Art. 65 bis 83 SchlT
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Vermessungsgesetz in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef