741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 154 ausgegeben am 25. Juli 2005
Verordnung
vom 12. Juli 2005
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3a und 3b
3a) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
a) "Fahrzeug": jedes Fahrzeug im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und von Art. 1 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge;
b) "Zulassung": die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeuges im Strassenverkehr einschliesslich der Identifizierung des Fahrzeugs und der Zuteilung einer als Zulassungsnummer bezeichneten laufenden Nummer;
c) "Fahrzeugausweis": das Dokument, mit dem die Zulassung eines Fahrzeugs bescheinigt wird; das in Liechtenstein ausgestellte Dokument besteht aus einem Teil;
d) "Inhaber des Fahrzeugausweises": die Person, auf deren Namen ein Fahrzeug zugelassen ist. Der Inhaber des Fahrzeugausweises ist mit dem Fahrzeughalter gleichzusetzen.
3b) In Abweichung von der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge wird in dieser Verordnung der Begriff "Fahrzeugausweis" für "Zulassungsbescheinigung" verwendet.
Art. 9 Abs. 2 Bst. a
2) Folgende Funktionen werden untersucht:
a) bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien A oder B, der Unterkategorien A1 oder B1 sowie der Spezialkategorien F, G oder M:
- die Sehschärfe,
- das Gesichtsfeld,
- die Augenbeweglichkeit (Doppelsehen),
- das Dämmerungssehen und
- fortschreitende Augenkrankheiten;
Art. 24 Abs. 2a
2a) Ist ein Führerausweis hinsichtlich einer Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie infolge der Befristung nach Abs. 2 abgelaufen und wird dieser während mehr als fünf Jahren nicht verlängert, so ist für die Wiedererteilung des Führerausweises für die betroffene Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie eine neue Führerprüfung abzulegen.
Art. 37 Abs. 2 Bst. d
Aufgehoben
Art. 39 Abs. 3b
3b) Ausgenommen von Abs. 3a sind Fahrzeugführer aus dem Ausland, die im Besitz eines in einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Führerausweises oder eines schweizerischen Führerscheins im Kreditkartenformat sind. Diese Führer haben jedoch bei ihrer Anmeldung beim Ausländer- und Passamt oder bei der Motorfahrzeugkontrolle eine Kopie ihres ausländischen Führerausweises zwecks Registrierung abzugeben.
Art. 58e
Aufsicht
Die Motorfahrzeugkontrolle kontrolliert und überwacht die Tätigkeit der Verkehrsexperten.
Art. 93 Abs. 5
5) Die von einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrzeugausweise werden im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Strassenverkehr oder dessen erneute Zulassung von Liechtenstein anerkannt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der VTS in Bezug auf technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge.
Art. 94 Abs. 5 und 6
5) Bei der Erteilung der liechtensteinischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind sämtliche Bestandteile der ausländischen Fahrzeugausweise sowie die Kontrollschilder einzuziehen. Die Motorfahrzeugkontrolle bewahrt den Fahrzeugausweis mindestens sechs Monate auf und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder.
6) Die Motorfahrzeugkontrolle unterrichtet hiervon die Behörde des EWR-Mitgliedstaats, die den Fahrzeugausweis ausgestellt hat, innerhalb von zwei Monaten. Die Motorfahrzeugkontrolle gibt den eingezogenen Fahrzeugausweis an diese Behörde zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellt. Für Nicht-EWR-Mitgliedstaaten gilt dies sinngemäss, sofern die Adresse der ausländischen Zulassungsbehörde bekannt ist.
Art. 98 Abs. 1
Aufgehoben
Anhang 1 Ziff. 11, 12 und 13
 
Gruppe 1
Gruppe 2
11. Alkohol
Personen, die alkoholabhängig sind oder den Konsum von Alkohol nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Fahrzeugs nicht beeinträchtigt sind, sind vom Führen von Fahrzeugen ausgeschlossen.
Personen, die alkoholabhängig waren, können nach mindestens sechsmonatiger nachgewiesener Abstinenz zum Führen von Fahrzeugen zugelassen werden, sofern ein positives Gutachten der zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmässig ärztliche Kontrollen durchgeführt werden.
Neben den Anforderungen für die Gruppe 1 muss die zuständige ärztliche Stelle ausserdem die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind.
12. Drogen und Arzneimittel
Personen, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmässig übermässig Gebrauch machen, sind vom Führen von Fahrzeugen ausgeschlossen.
 
Personen, die regelmässig psychotrope Stoffe in irgend einer Form einnehmen, sind vom Führen von Fahrzeugen ausgeschlossen, wenn die aufgenommene Menge so gross ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachhaltig beeinflusst wird. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
Neben den Anforderungen für die Gruppe 1 muss die zuständige ärztliche Stelle ausserdem die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind.
13. Übrige Bestimmungen
Personen, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, dürfen, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, zum Führen von Fahrzeugen nur zugelassen werden, sofern ein positives Gutachten der zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und gegebenenfalls regelmässig ärztliche Kontrollen durchgeführt werden.
Neben den Anforderungen für die Gruppe 1 muss die zuständige ärztliche Stelle ausserdem die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind.
 
Personen, die an einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Führen eines Motorfahrzeugs die Sicherheit im Strassenverkehr gefährdet wird, sind vom Führen von Fahrzeugen ausgeschlossen, sofern nicht ein positives Gutachten der zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und erforderlichenfalls regelmässig ärztliche Kontrollen durchgeführt werden.
Anhang 11 Ziff. V Bst. a, c, d, f, g, k und l
V. Prüfungsfahrzeuge
a) Kategorie A (unbeschränkt):
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von mindestens 35 kW und zwei Sitzplätzen;
Kategorie A (beschränkt):
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW, einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg, einem Hubraum von mehr als 120 cm³, einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und zwei Sitzplätzen, ausgenommen Motorräder der Unterkategorie A1;
c) Kategorie C:
ein Motorwagen der Kategorie C mit einem Betriebsgewicht von mindestens 12 t, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2.40 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Motorwagen muss mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sein. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;
d) Kategorie D:
ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2.40 m, der eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht. Der Gesellschaftswagen muss mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sein;
f) Kategorie CE:
ein Sattelmotorfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7.5 m. Sowohl das Sattelmotorfahrzeug als auch die Fahrzeugkombination müssen ein zulässiges Gesamtzugsgewicht von mindestens 21 t, ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2.40 m aufweisen, eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen sowie mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe von mindestens 8 Vorwärtsgängen und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sein. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;
g) Kategorie DE:
eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 250 kg und einer Breite von mindestens 2.40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;
k) Unterkategorie C1:
ein Motorwagen der Unterkategorie C1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Der Motorwagen muss mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sein. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine;
l) Unterkategorie D1:
ein Gesellschaftswagen der Unterkategorie D1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Gesellschaftswagen muss mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) 3821/85 ausgestattet sein. Es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 verwendet werden;
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 24c.01), in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG vom 23. Dezember 2003;
b) der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 24a.01), in der Fassung der Richtlinien 96/47/EG vom 23. Juli 1996, 97/26/EG vom 2. Juni 1997 und 2000/56/EG vom 14. September 2000.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef