411.271
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 164 ausgegeben am 16. August 2005
Verordnung
vom 11. August 2005
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Berufsmittelschule Liechtenstein
Aufgrund von Art. 52d Abs. 3, Art. 52f Abs. 6 und Art. 102 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000, LGBl. 2001 Nr. 29, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. September 2001 über die Berufsmittelschule Liechtenstein, LGBl. 2001 Nr. 160, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. d
1) Es werden folgende Schwerpunkte angeboten:
d) Informations- und Kommunikationstechnologien.
Art. 8 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Abs. 4
1) Der Lehrplan umfasst:
a) zeitliche Gliederung des Unterrichts in Module bzw. Grundlagen-, Schwerpunkt- und Wahlfächer je Semester;
b) die allgemeinen Bildungsziele;
c) die Richt- und Grobziele sowie die Lerninhalte aller Fächer.
2) Als Grundlagenfächer gelten:
4) Der Lehrplan kann je Schwerpunkt höchstens zwei weitere verpflichtende Fächer vorsehen.
Art. 10 Abs. 1 und 4
1) Die Studierenden haben in allen Fächern regelmässig Leistungsnachweise in Form von schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten oder Facharbeiten zu erbringen.
4) Es können auch Zehntelnoten verwendet werden.
Art. 11 Abs. 2
2) Er enthält je Fach eine Ziffernnote. Es dürfen nur halbe oder ganze Noten verwendet werden.
Art. 12 Abs. 1
1) Die Berufsmaturität wird nach Beendigung des Lehrgangs verliehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) nach Absolvierung der Abschlussprüfungen in Deutsch und Kommunikation, Englisch, Mathematik und angewandte Mathematik sowie im Schwerpunkt Prüfungs- und Abschlussnoten von jeweils mindestens 4;
b) in den übrigen Grundlagenfächern, bei denen keine Abschlussprüfung durchgeführt wird, Abschlussnoten von jeweils mindestens 4.
Art. 14 Abs. 1
1) In den Grundlagenfächern Deutsch und Kommunikation, Englisch, Mathematik und angewandte Mathematik sowie im Schwerpunkt werden schriftliche und mündliche Prüfungen über den Gesamtstoff der vier Semester durchgeführt.
Art. 15
Zulassung zur Abschlussprüfung
1) Zur Abschlussprüfung in einem Grundlagenfach oder im Schwerpunkt wird zugelassen, wer im betreffenden Fach oder Schwerpunkt über eine Erfahrungsnote nach Art. 13 verfügt.
2) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung im Grundlagenfach Deutsch und Kommunikation ist zusätzlich eine mit mindestens der Note 4 beurteilte interdisziplinäre Projektarbeit erforderlich.
Art. 16 Abs. 2
2) Die Abschlussnote wird wie folgt berechnet:
a) in Fächern mit Abschlussprüfung ist die Abschlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel aus der Erfahrungsnote und dem ungerundeten arithmetischen Mittel der schriftlichen und mündlichen Abschlusssprüfung;
b) in Fächern ohne Abschlussprüfung ist die Abschlussnote die auf eine halbe Note gerundete Erfahrungsnote.
Art. 17
Zertifikat über die bestandenen Module
1) Die Abschlussprüfung in einem Grundlagenfach oder im Schwerpunkt gilt als bestanden, wenn die Prüfungs- und die Abschlussnote je mindestens 4 betragen.
2) Über die bestandene Abschlussprüfung in einem Grundlagenfach oder im Schwerpunkt stellt die Schulleitung ein Zertifikat aus.
Art. 18 Abs. 2 Bst. e und f
2) Das Zeugnis enthält folgende Angaben:
e) die Abschlussnoten;
f) den Titel und die Benotung der interdisziplinären Projektarbeit im Grundlagenfach Deutsch und Kommunikation;
Art. 19 Abs. 1
1) Ist durch eine ungenügende Leistung in einem oder mehreren Fächern eine Prüfungs- oder Abschlussnote von weniger als 4 erzielt worden, kann die Prüfung in den betreffenden Fächern einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung der Berufsmaturakommission möglich; diese kann die Zustimmung von Auflagen abhängig machen.
Art. 22 Abs. 2 Bst. b
2) Die Berufsmaturakommission hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
b) Entscheid über eine zweite Wiederholung von Abschlussprüfungen, allenfalls in Verbindung mit Auflagen (Art. 19 Abs. 1);
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. September 2005 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef