| 811.12 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005 |
Nr. 171 |
ausgegeben am 17. August 2005 |
Gesetz
vom 17. Juni 2005
über die Abänderung des Ärztegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Ärzte (Ärztegesetz), LGBl. 2003 Nr. 239, wird wie folgt abgeändert:
1) Die Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes ist an den Nachweis folgender Voraussetzungen gebunden:
i) Ausübung des ärztlichen Berufes während zwölf Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Gesuchstellung.
Auf hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef