933.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 172 ausgegeben am 19. August 2005
Verordnung
vom 16. August 2005
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten
Aufgrund von Art. 6, 8 und 17 des Gesetzes vom 27. September 1989 über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1989 Nr. 60, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. April 2002 über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 2002 Nr. 47, in der Fassung der Verordnung vom 2. September 2003, LGBl. 2003 Nr. 184, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Bst. p
Der Bewilligungspflicht unterliegen, vorbehaltlich der Bestimmungen nach Art. 12a bis 12e des Gesetzes, die nachstehenden Berufe:
p) Elektroplaner.
Art. 17a
Elektroplaner
Der Tätigkeitsbereich des Elektroplaners umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Elektrische Gebäudeinstallation (Starkstrom-, Schwachstrom- und Sicherheitsanlagen sowie Steuer-, Regel- und Leitsysteme);
2. Elektrische Anlagen (Energie, Energieverteilung);
3. Strategische Planung (Bedürfnisformulierung, Projektdefinition);
4. Bewirtschaftung der Gebäude sowie Aufgaben als Gesamtleiter;
5. Mess-, Steuer-, Regel- und Leittechnik (MSRL-Technik);
6. Beleuchtungstechnik;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.
Art. 17b
Der bisherige Art. 17a wird neu zu Art. 17b.
Art. 19 Abs. 1 Bst. f
1) Die fachliche Befähigung im Sinne von Art. 8 des Gesetzes besitzt, wer folgende Nachweise erbringen kann:
f) für die Ausübung des Berufes als Elektroplaner (Art. 17a):
1. den Nachweis über den Abschluss einer einschlägigen Berufslehre; und
2. ein eidgenössisches Diplom als Elektroplaner oder eine gleichwertige Ausbildung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef