0.110.034.96
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 188 ausgegeben am 7. Oktober 2005
Kundmachung
vom 4. Oktober 2005
der Beschlüsse Nr. 52/2005, 66/2005 bis 69/2005 und 72/2005 bis 74/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. April 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 8 die Beschlüsse Nr. 52/2005, 66/2005 bis 69/2005 und 72/2005 bis 74/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 52/2005 und 66/2005 bis 69/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2005
vom 29. April 2005
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 29/2005 vom 11. März 20051 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und anderer Arzneimittel gehörenden Futtermittelzusatzstoffes "Cycostat 66G" für zehn Jahre2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 1zzc (Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zzd. 32004 R 1800: Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und anderer Arzneimittel gehörenden Futtermittelzusatzstoffes "Cycostat 66G" für zehn Jahre (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. April 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2005
vom 29. April 2005
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 20054 geändert.
2. Die Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom 13. September 2004 zur fünften Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 L 0089: Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom 13. September 2004 (ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 14)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/89/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens6 übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. April 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2005
vom 29. April 2005
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 20057 geändert.
2. Die Richtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 L 0110: Richtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 24)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/110/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens9 übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. April 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2005
vom 29. April 2005
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 200510 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2172/2004 der Kommission vom 17. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe11 ist in das Abkommen aufzunehmen.
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56m (Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 R 2172: Verordnung (EG) Nr. 2172/2004 der Kommission vom 17. Dezember 2004 (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 26)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2172/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. April 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2005
vom 29. April 2005
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 200513 geändert.
2. Die Entscheidung 2004/883/EG der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus in Bezug auf die Länderlisten14 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 7c (Richtlinie 95/57/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 D 0883: Entscheidung 2004/883/EG der Kommission vom 10. Dezember 2004 (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 69)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2004/883/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. April 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2005
vom 29. April 2005
zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 180/2004 vom 16. Dezember 2004 geändert16.
2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die vorbereitenden Massnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung (2005) auszuweiten.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 1 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"1) Ab dem 1. Januar 1994 beteiligen sich die EFTA-Staaten an der Durchführung der Rahmenprogramme der unter Abs. 5 genannten Gemeinschaftsaktivitäten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung und ab dem 1. Januar 2005 durch Beteiligung an ihren spezifischen Programmen an den unter Abs. 9 genannten Programmen."
2. Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"2) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 5 und 9 genannten Aktivitäten."
3. Abs. 6 erhält folgende Fassung:
"6) Die in den Abs. 5 und 9 genannte Bewertung und umfassende Neuorientierung der Aktivitäten innerhalb der Rahmenprogramme der Gemeinschaft im Bereich Forschung und technologische Entwicklung wird nach dem in Art. 79 Abs. 3 des Abkommens genannten Verfahren durchgeführt."
4. Nach Abs. 8 wird folgender Absatz eingefügt:
"9) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2005 an den Massnahmen der Gemeinschaft zu Lasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005:
- Haushaltslinie 08.14.01: "Vorbereitende Massnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung (2005).""
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens17 in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2005.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. April 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2005
vom 29. April 2005
zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2004 vom 6. August 200418 geändert.
2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 2004 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005)19, auszuweiten.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 7 Abs. 5 siebter Gedankenstrich (Entscheidung 2000/819/EG des Rates) des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Untergedankenstrich angefügt:
"- 32004 D 0593: Entscheidung Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 2004 (ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 3)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft20.
Er gilt ab dem 1. Januar 2005.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. April 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2005
vom 29. April 2005
zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2004 vom 6. August 2004 geändert21.
2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens fortzusetzen, um die Kooperation bei der Durchführung und Entwicklung des Binnenmarkts darin einzubeziehen.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, damit diese Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2004 fortgesetzt werden kann -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 7 Abs. 6 des Protokolls 31 des Abkommens werden die Wörter "Jahr 2004" durch "Jahre 2004 und 2005" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens22 in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2005.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. April 2005
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 15.

2   ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

5   ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 14

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

8   ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 24.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

11   ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 26.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

13   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

14   ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 69.

15   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

16   ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 42.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 3.

19   ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 3.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 3.

22   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.