455.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 216 ausgegeben am 30. November 2005
Gesetz
vom 22. September 2005
über die Abänderung des Tierschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Tierschutzgesetz vom 20. Dezember 1988, LGBl. 1989 Nr. 3, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Tierschutzgesetz (TschG)
Art. 15 Abs. 2 Bst. c, g, h und i
2) Ferner ist verboten:
c) das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren;
g) das Amputieren der Krallen von Katzen und anderen Feliden, das Coupieren von Hundeohren und -ruten sowie das Zerstören der Stimmorgane oder das Anwenden anderer Mittel zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen;
h) das Verabreichen von Wirkstoffen, die die Leistungsfähigkeit von Tieren im Sport positiv oder negativ beeinflussen;
i) das Züchten von Wirbeltieren, bei deren Nachkommen damit zu rechnen ist, dass Organe oder Körperteile erblich bedingt fehlen oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
Art. 17a
Zutrittsrecht, Auskunftspflicht
1) Die Regierung hat das Recht auf Zutritt zu den Stallungen, Räumen, Gehegen, Einrichtungen, Fahrzeugen und Tieren.
2) Die Verwahrer, Halter, Eigentümer und die mit der Tierhaltung befassten Personen haben der Regierung jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen ihren Anweisungen Folge zu leisten. Die Personen haben auf Verlangen die Pflicht, der Regierung die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Überschrift vor Art. 18a
VIIIa. Tierschutzbeauftragter
Art. 18a
Bestellung, Abberufung
1) Die Regierung kann einen Tierschutzbeauftragten für die Dauer von vier Jahren bestellen. Der Liechtensteinische Tierschutzverein hat dabei das Recht auf Anhörung. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
2) Zum Tierschutzbeauftragten können Personen bestellt werden, die:
a) über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen und eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes haben;
b) handlungsfähig und vertrauenswürdig sind;
c) über eine praktische in Abs. 2 Bst. a genannte Betätigung von mindestens zwei Jahren verfügen.
3) Die Funktionsperiode des Tierschutzbeauftragten endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begründete Abberufung.
4) Er ist in Ausübung seines Amtes weisungsfrei und hat Anspruch auf Entschädigung seines Aufwands.
5) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Organisation, Bestellung und der Entschädigung, mittels Verordnung.
6) Der Tierschutzbeauftragte unterliegt den Ausschlussbestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes sowie der Amtsverschwiegenheit.
7) Angestellte der Liechtensteinischen Landesverwaltung können nicht als Tierschutzbeauftragte bestellt werden.
Art. 18b
Aufgaben
1) Der Tierschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.
2) Der Tierschutzbeauftragte hat in Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Regierung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.
3) Der Tierschutzbeauftragte hat darüber hinaus das Recht auf:
a) die Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Tierschutzrechtes;
b) die Beratung der Tierhalter sowie die Information der Öffentlichkeit in Angelegenheiten des Tierschutzes.
4) Dem Tierschutzbeauftragten werden Kopien der von der Regierung verfassten Strafanzeigen wegen Verletzungen von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung zugestellt. In diesen Fällen ist der Tierschutzbeauftragte befugt, bei der Regierung Einsicht in die Akten zu nehmen.
5) Der Tierschutzbeauftragte erstattet der Regierung jährlich einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeiten.
6) Der Tierschutzbeauftragte darf während seiner Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.
Überschrift vor Art. 19
IX. Strafbestimmungen und Verfahrensrecht
Art. 19
Tierquälerei
1) Vom Landgericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer vorsätzlich:
a) Tiere misshandelt, stark vernachlässigt oder unnötig überanstrengt (Art. 15 Abs. 1);
b) Tiere auf qualvolle Art tötet (Art. 15 Abs. 2 Bst. a);
c) Tiere aus Mutwillen tötet, insbesondere durch Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere (Art. 15 Abs. 2 Bst. b);
d) Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet (Art. 15 Abs. 2 Bst. c);
e) Wirbeltiere züchtet, bei deren Nachkommen damit zu rechnen ist, dass Organe oder Körperteile erblich bedingt fehlen oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (Art. 15 Abs. 2 Bst. i);
f) bei der Durchführung von Versuchen einem Versuchstier Schmerzen bereitet, es in schwere Angst versetzt oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist (Art. 12 Abs. 1).
2) Handelt der Täter fahrlässig, wird er wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringungsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
Art. 19a
Übrige Widerhandlungen
1) Von der Regierung wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken ist zu bestrafen, wenn nicht Art. 19 dieses Gesetzes anwendbar ist, wer vorsätzlich:
a) die Tiervorschriften über die Tierhaltung missachtet (Art. 4 und 5);
b) Tiere vorschriftswidrig befördert (Art. 10);
c) vorschriftswidrig Eingriffe am lebenden Tier oder Tierversuche vornimmt (Art. 11 und 12);
d) Tiere vorschriftswidrig schlachtet (Art. 13 und 14);
e) lebende Tiere verwendet, um Hunde abzurichten oder auf Schärfe zu prüfen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d);
f) Tiere zur Schaustellung, Werbung, zu Filmaufnahmen oder ähnlichen Zwecken verwendet, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leid oder Schäden verbunden sind (Art. 15 Abs. 2 Bst. e);
g) Tiere, die im Haus oder Betrieb gehalten werden, aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich ihrer zu entledigen (Art. 15 Abs. 2 Bst. f);
h) Krallen von Katzen und anderen Feliden amputiert, Hundeohren und -ruten coupiert sowie Stimmorgane zerstört oder andere Mittel zur Verhinderung von Laut- und Schmerzäusserungen anwendet (Art. 15 Abs. 2 Bst. g);
i) Tieren, die für sportliche Wettkämpfe eingesetzt werden, Wirkstoffe verabreicht, welche die Leistungsfähigkeit positiv oder negativ beeinflussen (Doping) (Art. 15 Abs. 2 Bst. h).
2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist er von der Regierung mit einer Busse bis zu 10 000 Franken zu bestrafen.
3) Wer in anderer Weise diesem Gesetz, den darauf beruhenden Vorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird von der Regierung mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 20a
Akteneinsicht und Informationsrecht
1) Die Regierung hat ein Einsichtsrecht in alle strafgerichtlichen Akten, welche die Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes zum Inhalt haben. Von der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht sind ihr alle verfahrenserledigenden Einstellungen und Entscheidungen derartiger Strafverfahren zuzustellen, welche sie anschliessend an den Tierschutzbeauftragten weiterleitet.
2) Geht die Einleitung eines Strafverfahrens auf die Anzeige einer Tierschutz- oder Tierhalterorganisation mit Sitz in Liechtenstein zurück, so ist der Tierschutzbeauftragte befugt, diese zu unterstützen und über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht haben dem Tierschutzbeauftragten den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen.
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 222 des Strafgesetzbuches (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, wird aufgehoben.
III.
Übergangsbestimmungen
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfes ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef