| 832.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005 |
Nr. 217 |
ausgegeben am 30. November 2005 |
Gesetz
vom 22. September 2005
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl. 1990 Nr. 46, wird wie folgt geändert:
1) Die Regierung entzieht einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung, wenn dieser die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2) Sie entlässt einen Versicherer aus der Pflicht zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung, wenn dieser die bestehenden vertraglichen Abmachungen im Sinne von Art. 58 Abs. 2 Bst. d ordnungsgemäss gekündigt hat.
3) Der Versicherer bleibt auch nach dem Entzug der Bewilligung oder der Entlassung aus der Pflicht zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen für bereits eingetretene Schadensfälle weiterhin auszurichten und er hat alle daraus folgenden Verpflichtungen, insbesondere mit Bezug auf die Mitwirkung an den Fonds, die Rechnungslegung und die Statistik, weiterhin zu erfüllen.
4) Vorbehalten bleiben Vereinbarungen, mit welchen andere Versicherer die Verpflichtungen des bisherigen Versicherers aus bereits eingetretenen Schadensfällen übernehmen.
§ 1
Kündigung eines Versicherers auf den 31. Dezember 2006
Die Gesetzesänderung von Art. 58a gilt erstmals bei der Kündigung des Durchführungsvertrages durch einen Versicherer mit Wirkung auf den 31. Dezember 2006.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef