172.052
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 220 ausgegeben am 30. November 2005
Gesetz
vom 21. September 2005
über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, ÖAWSG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz regelt die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung:
a) der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordination der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 4.01), in ihrer geltenden Fassung;
b) der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 5a.01), in ihrer geltenden Fassung.
Art. 3
Begriffe, Abkürzungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. "Auftragnehmer": der Offertsteller, an den ein öffentlicher Auftrag vergeben worden ist;
2. "Bauauftrag": der schriftliche, entgeltliche Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer über die Ausführung oder gleichzeitig die Ausführung und Planung oder - gleichgültig mit welchen Mitteln - die Durchführung von Tief- oder Hochbauarbeiten im Sinne von Anhang XI der Richtlinie 93/38/EWG. Diese Aufträge können darüber hinaus die für ihre Ausführung erforderlichen Lieferungen und Dienstleistungen umfassen;
3. "Bauwerk": das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen oder seiner Bestimmung nach eine wirtschaftliche oder technische Aufgabe erfüllen soll;
4. "Bekanntmachung": die Veröffentlichung der Absicht zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages;
5. "Bewerber": die natürliche oder juristische Person, die sich in einem nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren um eine Aufforderung zur Offertstellung beziehungsweise zur Teilnahme an einem Wettbewerb bewirbt;
6. "Dienstleistungsauftrag": der schriftliche, entgeltliche Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Offertsteller über die Erbringung einer Dienstleistung;
7. "Einrichtung des öffentlichen Rechts": eine Einrichtung, die:
a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind; und
b) Rechtspersönlichkeit besitzt; und
c) überwiegend vom Land, von Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von den Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
8. "Europäische Norm": eine Norm, die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäss deren gemeinsamen Regeln als "Europäische Norm (EN)" oder "Harmonisierungsdokument (HD)" oder von dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften als "Europäische Telekommunikationsnorm" (ETS) angenommen worden ist;
9. "Europäische Spezifikation": eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird;
10. "Europäische technische Zulassung": eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes für einen bestimmten Zweck hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen, die aufgrund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgestellten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen gemäss der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte erfolgt. Sie wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Stelle erteilt;
11. "EWR": Europäischer Wirtschaftsraum;
12. "EWR-Abkommen": das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
13. "Gemeinsame technische Spezifikation": eine technische Spezifikation, die anhand eines von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahrens erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, und die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde;
14. "Kollektivofferte" (Kollektivangebot): die gemeinsame Offerte mehrerer Offertsteller, die eine Arbeitsgemeinschaft bilden;
15. "Lieferauftrag": der schriftliche, entgeltliche Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Offertsteller über die Beschaffung von Waren, insbesondere durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption;
16. "Netzabschlusspunkte": die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind;
17. "Norm": eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist;
18. "Öffentliches Unternehmen": jedes Unternehmen, auf das die staatlichen Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn die staatlichen Behörden unmittelbar oder mittelbar:
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen; oder
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen; oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können;
19. "Öffentliches Telekommunikationsnetz": die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen werden;
20. "Öffentliche Telekommunikationsdienste": die Telekommunikationsdienste, mit deren Erbringung das Land Liechtenstein insbesondere eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen ausdrücklich betraut hat;
21. "Offerte" (Angebot): die Erklärung eines Offertstellers, einen öffentlichen Auftrag im Falle eines Zuschlags auszuführen;
22. "Offertsteller" (Anbieter): die natürliche oder juristische Person, die eine Offerte stellt. Offertsteller können auch Arbeitsgemeinschaften sein;
23. "Planungswettbewerb": das Verfahren, das dazu dient, dem Auftraggeber, insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt;
24. "Rahmenübereinkunft": eine Übereinkunft zwischen einem Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge;
25. "Technische Spezifikation": die technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis, eine Lieferung oder eine Dienstleistung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis, die Lieferung oder Dienstleistung objektiv so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen;
26. "Telekommunikationsdienste": die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Radio und Fernsehen;
27. "Variantenofferte" (Variantenangebot): die Offerte zu einer alternativen Ausführung des öffentlichen Auftrages;
28. "Verbundenes Unternehmen": jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäss den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über den konsolidierten Abschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Offertstellers konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Bewerbern oder Offertstellern die nicht unter die Bestimmungen des PGR fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss im Sinne der Ziff. 18 ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften;
29. "WTO-Übereinkommen": das Übereinkommen vom 14. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen.
2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Auftraggeber
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch folgende Auftraggeber:
a) das Land Liechtenstein, die Gemeinden, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie öffentliche Unternehmen, sofern sie Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 bis 7 ausführen;
b) private Unternehmen, die als eine ihrer Tätigkeiten eine Tätigkeit im Sinne von Art. 5 bis 7 oder verschiedene dieser Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausüben, die ihnen vom Land Liechtenstein oder von einer Gemeinde gewährt wurden;
c) Zusammenschlüsse von Auftraggebern nach Bst. a und b und Zusammenschlüsse mit anderen privaten Auftraggebern, sofern die finanzielle Beteiligung der Auftraggeber nach Bst. a und b am Auftrag 50 % oder mehr beträgt.
2) Als besondere und ausschliessliche Rechte im Sinne von Abs. 1 Bst. b gelten Rechte, die sich aus der vom Land Liechtenstein oder von den Gemeinden aufgrund von Rechtsvorschriften erteilten Genehmigung ergeben, wonach die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne von Art. 5 bis 7 einem Auftraggeber oder mehreren Auftraggebern vorbehalten wird. Eine Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschliesslichen Rechten wird insbesondere angenommen, wenn:
a) ein Auftraggeber zum Bau eines Netzes oder anderen in Art. 5 bis 7 beschriebenen Einrichtungen durch ein Enteignungsverfahren oder Gebrauchsrechte begünstigt werden kann oder Einrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegnetz anbringen darf;
b) bei Tätigkeiten nach Art. 5 ein Auftraggeber ein Netz mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme versorgt, das seinerseits von einem Auftraggeber betrieben wird, der vom Land Liechtenstein oder von den Gemeinden gewährte ausschliessliche Rechte geniesst.
Tätigkeiten
Art. 5
a) Wasser und Energie
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf folgende Tätigkeiten des Auftraggebers:
a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Beförderung oder Verteilung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme;
b) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen und die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 in Bezug auf Trinkwasser ausüben, wenn diese Aufträge im Zusammenhang stehen mit:
a) Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und Entwässerung, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben bzw. Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht; oder
b) der Ableitung und Klärung von Abwässern.
Art. 6
b) Verkehr
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich Verkehr, Schiene, automatischen Systemen, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.
2) Im Verkehrsbereich ist ein Netz vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäss der von zuständigen Stelle erteilten Auflagen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten oder die Fahrpläne.
Art. 7
c) Telekommunikation
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf folgende Tätigkeiten des Auftraggebers:
a) die Bereitstellung oder das Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze;
b) das Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste.
Ausnahmen von den Tätigkeiten
Art. 8
a) Ausübung anderer Tätigkeiten
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in Art. 5 bis 7 beschriebenen Tätigkeiten vergibt oder veranstaltet.
2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde mit:
a) auf deren Verlangen alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 fallen; und
b) welche dieser Angaben aus geschäftlicher Sicht empfindlich sind und deshalb nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.
3) Ein Auftraggeber kann bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nicht als eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt. Es findet Art. 3 der Richtlinie 93/38/EWG Anwendung.
Art. 9
b) Tätigkeiten ausserhalb des EWR
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, die ein Auftraggeber zur Durchführung der in Art. 5 bis 7 beschriebenen Tätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise vergibt oder veranstaltet, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im EWR verbunden ist.
2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde mit:
a) auf deren Verlangen alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 fallen; und
b) welche dieser Angaben aus geschäftlicher Sicht empfindlich sind und deshalb nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.
Art. 10
c) Schutz von Staatsinteressen
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, wenn:
a) sie vom Land Liechtenstein für geheim erklärt werden;
b) deren Durchführung nach den liechtensteinischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmassnahmen erfordern; oder
c) der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet.
Art. 11
d) Vergabe gemäss internationalen Bestimmungen
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, wenn deren Vergabe erfolgt:
a) aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation;
b) aufgrund eines internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens und einem oder mehreren Drittstaaten für ein von den Vertragsstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Objekt.
Art. 12
e) Weiterveräusserung oder Vermietung
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräusserung oder Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschliessliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftraggegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben, sie unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.
2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde mit:
a) auf deren Verlangen alle Kategorien von Erzeugnissen und Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 fallen; und
b) welche dieser Angaben aus geschäftlicher Sicht empfindlich sind und deshalb nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.
Art. 13
f) Dienstleistungsaufträge
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf folgende Dienstleistungsaufträge:
a) Verträge - mit beliebigen Finanzmodalitäten - über den Erwerb oder die Miete von oder Rechten an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen. Das Gesetz findet jedoch auf finanzielle Dienstleistungsverträge Anwendung, die, gleich in welcher Form, gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden;
b) Aufträge über Fernsehsprechdienstleistungen, Telexdienste, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation;
c) Aufträge über Schieds- und Schlichtungsleistungen;
d) Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten;
e) Abschluss von Arbeitsverträgen;
f) Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als denjenigen, deren Ergebnisse ausschliesslich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistungen vollständig durch den Auftraggeber vergütet werden.
Art. 14
g) Aufträge an andere Auftraggeber
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle vergeben werden, die gleichzeitig Dienstleistungsauftraggeber ist:
a) im Sinne des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen; und
b) aufgrund eines ausschliesslichen Rechts, das ihr durch kundgemachte Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen wurde, sofern diese Vorschriften mit dem EWRA vereinbar sind.
Art. 15
h) Aufträge an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen; Vergabe durch gemeinsame Unternehmen
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Dienstleistungsaufträge, die:
a) ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt; oder
b) ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 bis 7 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist, sofern mindestens 80 % des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre im EWR erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Werden die gleiche Dienstleistung oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz im EWR zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt.
2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Verlangen folgende Auskünfte bezüglich der Anwendung von Abs. 1 mit:
a) Namen der betreffenden Unternehmen;
b) Art und Wert der jeweiligen Dienstleistungsaufträge;
c) Angaben, die nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen nach Abs. 1 genügen.
Art. 16
i) Einkäufe von Telekommunikationsdiensten
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, die die Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne von Art. 7 ausüben, für Einkäufe ausschliesslich in Verbindung mit einem oder mehreren Telekommunikationsdiensten vergeben, soweit andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienste in demselben geographischen Gebiet und unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten.
2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde mit:
a) auf deren Verlangen alle Dienstleistungen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 fallen;
b) welche dieser Angaben aus geschäftlicher Sicht empfindlich sind und deshalb nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.
Art. 17
k) Wasser und Energie
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, die vergeben werden:
a) von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen zur Beschaffung von Wasser;
b) von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung.
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung bei der Lieferung von Trinkwasser oder Strom an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, sofern:
a) die Erzeugung von Trinkwasser oder Strom durch den betreffenden Auftraggeber zum Zwecke ihres Verbrauchs für die Ausübung einer anderen als der in Art. 5 Abs. 1 genannten Tätigkeit erfolgt; und
b) die Lieferung an das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschliesslich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat.
3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung bei der Lieferung von Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, sofern:
a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in Art. 5 Abs. 1 genannten Tätigkeit ergibt; und
b) die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und diese Lieferung unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschliesslich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.
Art. 18
l) Verkehr
Im Bereich des öffentlichen Busverkehrs finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter den gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.
Art. 19
Vergabe von Aufträgen als Rahmenübereinkunft
1) Die Auftraggeber können eine Rahmenübereinkunft als Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag im Sinne dieses Gesetzes ansehen und gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes vergeben.
2) Haben Auftraggeber eine Rahmenübereinkunft nach Abs. 1 vergeben, so können sie bei der Vergabe von Aufträgen, denen diese Rahmenübereinkunft zugrunde liegt, ein Verfahren ohne vorgängige Bekanntmachung anwenden.
3) Die Auftraggeber dürfen die Inanspruchnahme von Rahmenübereinkünften nicht dazu missbrauchen, dass der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
Art. 20
Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
1) Bei Bauaufträgen finden Anwendung:
a) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte, wenn die Summe aller Einzelbauaufträge eines Projektes oberhalb der Schwellenwerte liegt;
b) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, wenn:
1. die Summe aller Einzelbauaufträge eines Projektes unterhalb der Schwellenwerte liegt; oder
2. es sich um Lose nach Art. 24 Abs. 3 handelt.
2) Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen finden Anwendung:
a) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte, wenn der Wert des Einzelauftrages oberhalb der Schwellenwerte liegt;
b) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, wenn der Wert des Einzelauftrages unterhalb der Schwellenwerte liegt.
3) Die Schwellenwerte werden von der Regierung nach Massgabe des EWRA und des WTO-Übereinkommens im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht.
Art. 21
Diskriminierungsverbot und Verpflichtungsliste
1) Bewerber und Offertsteller dürfen nicht diskriminiert werden.
2) Inländische Bewerber und Offertsteller sowie ausländische Bewerber und Offertsteller sind nach Massgabe des Gegenrechts gleich zu behandeln, sofern nicht ohnehin eine staatsvertragliche Pflicht zur Gleichbehandlung auch ohne Gegenrecht besteht.
3) Die Regierung kann im Rahmen der in der liechtensteinischen Verpflichtungsliste enthaltenen Verpflichtungen den Beitritt neuer Mitglieder zum WTO-Übereinkommen und die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des WTO-Übereinkommens genehmigen.
Art. 22
Geheimhaltung
1) Die Auftraggeber können die Übermittlung technischer Spezifikationen an interessierte Unternehmen, die Prüfung und die Auswahl von Unternehmen und die Auftragsvergabe mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden.
2) Die Unternehmen können in Übereinstimmung mit den liechtensteinischen Rechtsvorschriften von einem Auftraggeber verlangen, dass die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen gewahrt wird.
II. Auftragswert
Art. 23
Grundsatz
1) Als Auftragswert gilt der vom Auftraggeber nach Treu und Glauben geschätzte gesamte Wert des öffentlichen Auftrages ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer.
2) Die Berechnung der massgebenden Auftragswerte sowie die Aufteilung von öffentlichen Aufträgen dürfen nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu umgehen. Art. 24 bleibt vorbehalten.
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Auftragswertes im Falle von:
a) Bauaufträgen;
b) Lieferungen und Dienstleistungen;
c) Leasing, Miete, Pacht und Ratenkauf sowie Aufträgen ohne Gesamtpreis;
d) regelmässigen Aufträgen oder Daueraufträgen;
e) Optionen auf Folgeaufträge;
f) Versicherungsdienstleistungen;
g) Bankdienstleistungen;
h) Planungswettbewerben;
i) Planungsaufträgen;
k) Rahmenübereinkünften.
Art. 24
Bildung von Losen
1) Die Ausführung öffentlicher Aufträge kann in Lose aufgeteilt werden, wenn dies aus sachlichen oder fachlichen Gründen geboten ist. Für die Berechnung des Auftragswertes ist in jedem Falle der gesamte Wert aller Lose massgebend.
2) Übersteigt der gesamte Wert aller Lose die Schwellenwerte, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte auf alle Lose Anwendung. Abs. 3 bleibt vorbehalten.
3) Bei öffentlichen Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als eine Million Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
III. Vergabeverfahren
A. Bekanntmachung
Art. 25
Grundsatz
1) Die Vergabe eines öffentlichen Auftrages ist durch eine regelmässige Bekanntmachung (Art. 26), eine Bekanntmachung (Art. 27) sowie Ausschreibungsunterlagen (Art. 28) auszuschreiben. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen auf eine Bekanntmachung nach Art. 27 verzichtet werden kann.
Art. 26
Regelmässige Bekanntmachung
1) Die Regierung bestimmt die Fälle, bei denen über die zur Vergabe anstehenden öffentlichen Aufträge oberhalb der Schwellenwerte eine regelmässige Bekanntmachung zu veröffentlichen ist.
2) Sie bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmässigen Bekanntmachung sowie deren Übermittlung an die Stabsstelle öffentliches Auftragswesen und das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.
Art. 27
Bekanntmachung
1) Oberhalb der Schwellenwerte kann die Bekanntmachung erfolgen durch:
a) die Veröffentlichung einer Bekanntmachung;
b) die Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung samt Zusatzangaben; oder
c) die Veröffentlichung über das Bestehen eines Prüfungssystems.
2) Unterhalb der Schwellenwerte erfolgt die Bekanntmachung durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung.
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichungen nach Abs. 1 und 2 sowie deren Übermittlung an die Stabsstelle öffentliches Auftragswesen und das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.
Art. 28
Ausschreibungsunterlagen
Die Regierung bestimmt mit Verordnung den Inhalt und die Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen.
B. Zwingende Auftragsbestimmungen
Art. 29
Zwingende Auftragsbestimmungen
Zwingende Auftragsbestimmungen sind insbesondere die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über:
a) den Umweltschutz;
b) den Arbeitsschutz;
c) die Arbeitsbedingungen, wie insbesondere die Bestimmungen über das Entgelt und die Ruhe- und Ferienzeiten;
d) die Gleichbehandlung von Mann und Frau;
e) die fremdenpolizeiliche Behandlung von Drittausländern;
f) die Steuern und Sozialabgaben.
C. Technische Spezifikationen
Art. 30
Grundsatz
1) In den Ausschreibungsunterlagen werden die technischen Spezifikationen für den Auftrag festgelegt.
2) Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, diese Spezifikationen sind für den Auftragsgegenstand unerlässlich. Insbesondere ist die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie die Angabe eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion untersagt. Eine solche Angabe mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" ist jedoch zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf andere Weise durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Spezifikationen beschrieben werden kann.
Art. 31
Verweis in Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte
In den Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte kann statt auf die europäischen technischen Spezifikationen auf bestehende liechtensteinische oder schweizerische technische Spezifikationen oder auf sonstige geeignete technische Spezifikationen verwiesen werden.
Art. 32
Verweis in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte
1) In den Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte ist auf die europäischen technischen Spezifikationen zu verweisen, sofern solche bestehen. Abs. 3 bleibt vorbehalten.
2) Falls keine europäischen technischen Spezifikationen bestehen, sollten die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere im EWR gebräuchliche Normen festgelegt werden.
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte auf andere als auf bestehende europäische technische Spezifikationen verwiesen werden kann. In diesen Fällen hat der Auftraggeber die Gründe für die Ausnahme in der Bekanntmachung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b aufzuführen.
D. Verfahrensarten
Art. 33
Wahl der Verfahrensart
1) Öffentliche Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte werden je nach Zweckmässigkeit im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergeben.
2) Steht die Erlangung eines Projektes oder Konzeptes im Vordergrund, können Planungswettbewerbe durchgeführt werden.
Art. 34
Offenes Verfahren
Im offenen Verfahren können von allen interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung Offerten eingereicht werden.
Art. 35
Nicht offenes Verfahren
1) Im nicht offenen Verfahren können sich alle interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung um eine Aufforderung zur Offertstellung bewerben.
2) Der Auftraggeber kann eine Marge festlegen, innerhalb derer die Zahl der zur Offertstellung aufgeforderten Personen liegt. Die niedrigste Zahl der Marge darf nicht unter fünf liegen und die höchste Zahl der Marge kann auf 20 festgesetzt werden. Die Marge ist in der Bekanntmachung anzugeben.
3) Der Auftraggeber wählt aus den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien Personen aus, die er zu einer Offertstellung auffordert. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.
4) Der Auftraggeber teilt allen Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.
5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.
Art. 36
Verhandlungsverfahren
1) Im Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung lädt der Auftraggeber Personen seiner Wahl nach Massgabe von Eignungskriterien zu Verhandlungen über die Vergabe des öffentlichen Auftrages ein. Im Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung wählt der Auftraggeber unter den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien diejenigen aus, die er zu Verhandlungen einlädt. Der Auftraggeber hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Personen oder Bewerbern zu verhandeln. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.
2) Es ist möglichst auch mit einer Person oder mit einem Bewerber ausserhalb derjenigen Gemeinde zu verhandeln, in welcher der Auftrag zur Ausführung gelangt.
3) Bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte hat beim Verhandlungsverfahren in der Regel vorgängig eine Bekanntmachung zu erfolgen. In den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Fällen kann auf eine vorgängige Bekanntmachung verzichtet werden.
4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.
5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.
Art. 37
Planungswettbewerbe
1) Planungswettbewerbe können im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren durchgeführt werden.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren über die Durchführung von Wettbewerben, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung und die Unabhängigkeit des Preisgerichts.
E. Fristen
Art. 38
Dauer
Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Dauer der Fristen, insbesondere für:
a) die regelmässige Bekanntmachung;
b) die Bekanntmachung;
c) die Bewerbung im nicht offenen Verfahren;
d) die Offertstellung; und
e) die Beantwortung von Zusatzauskünften.
Art. 39
Berechnung
1) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte findet das Staatsvertragsrecht, insbesondere die Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6.01) Anwendung.
IV. Offerte
Art. 40
Wirkungen
1) Mit der Offerte verpflichtet sich der Offertsteller, den öffentlichen Auftrag im Falle einer Zuschlagserteilung auszuführen. Mit der Offerte erklärt der Offertsteller insbesondere sein Einverständnis mit den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.
2) Der Offertsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Offertstellung. Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden und sind im Voraus bekannt zu geben.
Art. 41
Gültigkeit und Rücktritt
1) Ist in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt, bleiben Offerten bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Eingabefrist gültig.
2) Ein Rücktritt von der Offerte ist nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände zulässig.
3) Tritt der Offertsteller von der Offerte zurück, ohne dass ein ausserordentlicher Umstand nach Abs. 2 vorliegt, hat er eine Konventionalstrafe in der in den Ausschreibungsunterlagen bezeichneten Höhe zu leisten.
Art. 42
Kollektivofferten
1) Kollektivofferten sind zulässig, sofern die Offertsteller eine Arbeitsgemeinschaft bilden.
2) Kollektivofferten haben die beteiligten Unternehmen zu bezeichnen und sind von allen beteiligten Unternehmen zu unterzeichnen. Es ist anzugeben, welchem Unternehmen die Federführung bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages obliegt. Für die Ausführung des öffentlichen Auftrages haften die die Arbeitsgemeinschaft bildenden Offertsteller in jedem Falle zur ungeteilten Hand.
3) Arbeitsgemeinschaften haben innert der vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen bezeichneten Frist eine Rechtsform anzunehmen. Eine Pflicht hierzu besteht erst nach der Zuschlagserteilung.
Art. 43
Variantenofferten
1) Variantenofferten sind zulässig, sofern sie in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausgeschlossen werden.
2) Die Variantenofferte hat lediglich Ausführungen darüber zu enthalten, inwiefern sie von der Originalofferte abweicht.
3) Die Auftraggeber dürfen Variantenofferten nicht deshalb zurückweisen, weil darin technische Spezifikationen verwendet werden, die sich auf Normen von EWR-Mitgliedstaaten beziehen, mit denen europäische Spezifikationen umgesetzt werden.
V. Offertöffnung, Eignungsprüfung und Offertprüfung
A. Offertöffnung
Art. 44
Grundsatz
1) Dem Auftraggeber steht es frei, ob er eine öffentliche oder nicht öffentliche Offertöffnung durchführen möchte. Die Offertöffnung obliegt dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung die Fristen.
Art. 45
Offertöffnungsprotokoll
Das Offertöffnungsprotokoll wird von zwei Vertretern des Auftraggebers oder zwei Vertretern des Beauftragten oder je einem Vertreter des Auftraggebers und des Beauftragten unterzeichnet. Offertsteller haben nach durchgeführter rechnerischer und fachlicher Prüfung einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in das Offertöffnungsprotokoll. Die Regierung regelt den Inhalt und den Zeitpunkt der Übermittlung des Offertöffnungsprotokolls mit Verordnung.
B. Eignungsprüfung
Art. 46
Eignung
Auftraggeber prüfen die Eignung von Bewerbern und Offertstellern aufgrund der von ihnen in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzten Eignungskriterien.
Art. 47
Ausschluss
1) Bewerber und Offertsteller werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen, wenn ihnen die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Eignung (Art. 46) fehlt oder wenn diese nicht nachgewiesen wird.
2) Bewerber und Offertsteller werden zudem ausgeschlossen, wenn:
a) über ihr Vermögen ein Konkurs- oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet worden ist;
b) sie sich in Liquidation befinden oder ihre berufliche Tätigkeit eingestellt haben;
c) sie rechtskräftig aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;
d) sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von den Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde;
e) sie betreffend die Eignung in erheblichem Masse falsche Auskünfte erteilt haben;
f) sie ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nicht erfüllt haben;
g) sie ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben;
h) sie an der Vorbereitung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb gefährdet sein könnte; dies gilt auch für die mit ihnen verbundenen Unternehmen.
3) Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis darüber, dass die Ausschlussgründe nach Abs. 2 nicht vorliegen, hat er:
a) im Fall von Abs. 2 Bst. a bis c einen Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister, eine Bescheinigung aus dem Strafregister oder - in Ermangelung von solchen - eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers anzuerkennen, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;
b) im Fall von Abs. 2 Bst. f und g eine von der zuständigen Behörde des betreffenden EWR-Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.
4) Wird eine Bescheinigung nach Abs. 3 vom betreffenden EWR-Mitgliedstaat nicht ausgestellt, so kann diese durch eine eidesstattliche Erklärung vor einer hierfür zuständigen Behörde des Ursprungs- oder Herkunftsstaates des Bewerbers oder Offertstellers ersetzt werden.
Art. 48
Einrichtung eines Prüfungssystems
1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung der Eignung von Unternehmen einrichten und betreiben.
2) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder betreiben, sorgen dafür, dass sich Unternehmen jederzeit einer Prüfung unterziehen können.
3) Unternehmen, die die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien erfüllen, werden in ein Verzeichnis aufgenommen.
4) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren betreffend die Einrichtung eines Prüfungssystems.
C. Offertprüfung
Art. 49
Grundsatz
1) Die Offerten werden vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten fachlich und rechnerisch geprüft.
2) Der Auftraggeber kann zur Offertprüfung vom Offertsteller zusätzliche Auskünfte verlangen oder Sachverständige beiziehen. Die Kosten für den Beizug eines Sachverständigen trägt der Auftraggeber.
Art. 50
Ausschluss von Offerten
Von der Offertprüfung ausgeschlossen werden:
a) Offerten, denen wettbewerbswidrige Absprachen, insbesondere Preisabsprachen, zugrunde liegen;
b) Offerten, die den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen nicht entsprechen;
c) Offerten, die falsche oder irreführende Angaben enthalten;
d) Offerten nicht eingabeberechtigter Offertsteller;
e) Offerten, die verspätet eingereicht worden sind;
f) Offerten von Offertstellern, die nach Art. 47 ausgeschlossen worden sind;
g) unvollständige Offerten nach Massgabe des Prinzips der Verhältnismässigkeit.
Art. 51
Offertvergleich
Der Auftraggeber vergleicht die Offerten und rangiert sie nach Massgabe der besten Erfüllung der Zuschlagskriterien.
Art. 52
Abgebotsrunden
Abgebotsrunden sind nicht zulässig.
Art. 53
Unterofferten
1) Offerten, deren Offertbetrag bis zu 30 % unter dem Durchschnittswert aller Offerten liegt, können vom Auftraggeber einer Einzelüberprüfung unterzogen werden.
2) Offerten, deren Offertbetrag mehr als 30 % unter dem Durchschnittswert aller Offerten liegt, müssen vom Auftraggeber einer Einzelprüfung unterzogen werden.
3) Vor Ablehnung der Offerten, welche nach Abs. 1 oder 2 einer Einzelprüfung unterzogen werden, muss der Auftraggeber vom Offertsteller eine schriftliche Erläuterung über Einzelposten verlangen, wo er dies für angezeigt hält. Die anschliessende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen.
4) Der Auftraggeber kann Erläuterungen bezüglich der Wirtschaftlichkeit der Leistung, der gewählten technischen Lösungen, aussergewöhnlicher Bedingungen, über die der Offertsteller bei der Erbringung der Leistung verfügt, oder der Originalität der Leistung des Offertstellers anerkennen.
5) Wenn die Ausschreibungsunterlagen den Zuschlag auf die Offerte mit dem niedrigsten Preis vorsehen, muss der Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte der EFTA-Überwachungsbehörde die Ablehnung von als zu niedrig erachteten Offerten mitteilen.
Art. 54
Staatliche Beihilfen
1) Offerten, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Offertsteller darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der EFTA-Überwachungsbehörde gemeldet oder von ihr genehmigt wurde.
2) Auftraggeber, die unter den Umständen nach Abs. 1 eine Offerte zurückweisen, müssen die EFTA-Überwachungsbehörde darüber informieren.
Art. 55
Berichtigung
Der Auftraggeber kann offensichtliche Schreib- oder Rechnungsfehler berichtigen oder innert einer von ihm bezeichneten Frist von höchstens zehn Tagen durch den Offertsteller berichtigen lassen.
VI. Zuschlag
A. Zuschlagserteilung
Art. 56
Zuschlagskriterien
1) Der Zuschlag wird der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder der Offerte mit dem niedrigsten Preis erteilt.
2) Die wirtschaftlich günstigste Offerte bestimmt sich nach Massgabe insbesondere folgender Kriterien:
a) der Dauer und des Termins der Ausführung;
b) der Qualität;
c) des Preises;
d) der Anzahl Mitarbeiter und der Qualifikation der Mitarbeiter;
e) den Betriebskosten;
f) des Kundendienstes, wie insbesondere des Betriebes und der Wartung;
g) der Versorgungssicherheit/Betriebssicherheit;
h) der Zweckmässigkeit;
i) der Ästhetik;
k) der Umweltverträglichkeit;
l) des technischen Wertes und der technischen Hilfe;
m) der Lehrlingsausbildung.
3) Offerten betreffend Waren mit Ursprung ausserhalb der Schweiz, der EWR-Mitgliedstaaten oder von Staaten, mit denen keine bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen bestehen, durch die ein vergleichbarer und tatsächlicher Zugang der Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein zu den Märkten dieser Staaten gewährleistet wird, können ausgeschlossen oder benachteiligt werden. Die Regierung regelt mit Verordnung, unter welchen Bedingungen ein solcher Ausschluss oder eine solche Benachteiligung möglich ist.
Art. 57
Einbezug von Verbänden vor Zuschlagserteilung
1) Werden öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren durch das Land Liechtenstein vergeben, wird die Gewerbe- und Wirtschaftskammer für das Fürstentum Liechtenstein vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie kann Empfehlungen aussprechen.
2) Werden öffentliche Aufträge im offenen Verfahren oder nicht offenen Verfahren aufgrund von Planungswettbewerben durch das Land Liechtenstein vergeben, so wird die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie kann Empfehlungen aussprechen.
Art. 58
Zuschlagserteilung bei gemeinsamen Projekten
Bei Projekten, an denen verschiedene Auftraggeber beteiligt sind, ist der Zuschlag an jene Offerte zu erteilen, welche für alle Auftraggeber gesamthaft betrachtet, die wirtschaftlich günstigste Offerte oder die Offerte mit dem niedrigsten Preis darstellt.
Art. 59
Zuschlagserteilung bei Rücktritt
Tritt der Offertsteller mit der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder der Offerte mit dem niedrigsten Preis zurück, kommt jene Offerte zum Zuge, die unter den verbleibenden Offerten die wirtschaftlich oder preislich günstigste ist.
B. Zuschlagsverfahren
Art. 60
Mitteilung der Vergabe
1) Der Auftraggeber erstellt einen Vergabevermerk über das Ergebnis der Auftragsvergabe. Der Vergabevermerk wird allen Offertstellern zugestellt. Zudem erhält die Gewerbe- und Wirtschaftskammer für das Fürstentum Liechtenstein eine Kopie des Vergabevermerks bei Vergaben, bei denen sie nach Art. 57 Abs. 1 angehört wurde. Die Gewerbe- und Wirtschaftskammer veröffentlicht den Inhalt des Vergabevermerks.
2) Der Auftraggeber übermittelt nach der Vergabe der EFTA-Überwachungsbehörde eine Mitteilung.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung:
a) den Inhalt des Vergabevermerks;
b) den Inhalt der Mitteilung an die EFTA-Überwachungsbehörde.
Art. 61
Vergabeverfügung
1) Nicht berücksichtigten Offertstellern wird auf Antrag eine Vergabeverfügung zugestellt. Kein Anspruch auf Zustellung einer Vergabeverfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Für die Bestimmung des Auftragswertes ist die Vergabesumme massgebend.
2) Die Frist für die Antragstellung beträgt zehn Tage nach der Zustellung des Vergabevermerks.
Art. 62
Vertragsabschluss
Der Zuschlag selbst bildet noch nicht den Vertragsabschluss. Der Vertrag wird nach dem Zuschlag abgeschlossen, es sei denn, eine Vergabeverfügung nach Art. 61 wird beantragt.
Art. 63
Widerruf
1) Öffentliche Aufträge können vom Auftraggeber widerrufen werden, sofern der Auftragnehmer:
a) die Zuschlagserteilung durch falsche oder unvollständige Angaben, insbesondere über Tatsachen, die für den Nachweis der Eignung wesentlich sind, entgegen Treu und Glauben erwirkt hat oder die Eignung nicht mehr besitzt;
b) dem Auftraggeber wesentliche, die Allgemeinen oder Besonderen Auftragsbestimmungen betreffende Tatsachen vorenthalten oder diese verletzt hat und diese Verletzung durch eine Verwarnung oder durch eine Änderung der Vergabe nicht behoben werden kann;
c) die Einhaltung der zwingenden Auftragsbestimmungen nicht oder nicht mehr gewährleistet;
d) wettbewerbswidrige Abreden, insbesondere Preisabsprachen, getroffen hat.
2) Öffentliche Aufträge können ganz oder teilweise widerrufen werden. Der Auftraggeber berücksichtigt dabei den Stand der Ausführung des öffentlichen Auftrages sowie die Erheblichkeit der Verletzung der Widerrufsgründe nach Abs. 1.
3) Der Widerruf kann mit der Auflage verbunden werden, dass der Auftragnehmer den öffentlichen Auftrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu einem bestimmten Ausführungsstand weiterführt.
4) Für den dem Auftraggeber durch Verspätung der Ausführung des Auftrages, durch Erteilung des Auftrages an einen anderen Offertsteller, durch Umtriebe und durch allfällige Mehrkosten entstandenen Schaden ist der Auftragnehmer schadenersatzpflichtig.
C. Weitergabe und Subunternehmer
Art. 64
Weitergabe an Dritte; Subunternehmer
1) Die ganze oder teilweise Weitergabe öffentlicher Aufträge an Dritte und der Beizug von Subunternehmern bedarf einer Bewilligung durch den Auftraggeber.
2) Der Auftraggeber ist von einem Beizug von Subunternehmen in der Offerte oder zu dem Zeitpunkt zu unterrichten, in dem dessen Notwendigkeit bekannt wird. Ein Beizug von Subunternehmern nach der Offertstellung ist nur aus Gründen zulässig, die im Zeitpunkt der Offertstellung nicht vorgelegen haben.
3) Der Auftragnehmer haftet in jedem Falle für die Ausführung des öffentlichen Auftrages.
VII. Organisation und Durchführung
Art. 65
Aufsicht
1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.
2) Sie bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen den Auftraggebern eine Auskunftspflicht obliegt.
3) Die Auftraggeber sind gegenüber der Regierung beziehungsweise der damit beauftragten Amtsstelle zur Auskunft betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet.
Art. 66
Verfahren
Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 67
Statistiken und Auskunftspflicht
1) Die Regierung erstellt jährlich eine Statistik über die Anwendung dieses Gesetzes. Die Auftraggeber haben der Regierung hierzu alle notwendigen oder zweckmässigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
2) Die Regierung erstellt zudem vierteljährlich eine Statistik über die vergebenen Aufträge und stellt diese der Gewerbe- und Wirtschaftskammer zu.
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der Statistiken.
VIII. Rechtsmittel
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 68
Beschwerde
1) Gegen Verfügungen von Auftraggebern nach Art. 4 kann vorbehaltlich Abs. 2 binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen betreffend die Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert bis zu 200 000 Franken (exklusiv Mehrwertsteuer) ist, sofern es sich nicht um einen Auftrag oberhalb der Schwellenwerte handelt, bei dem die Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zur Anwendung gelangen, keine Beschwerde möglich.
Art. 69
Anfechtbare Verfügungen
Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a) der Entscheid über die Auswahl der Personen oder der Bewerber im nicht offenen Verfahren (Art. 35 Abs. 4) und im Verhandlungsverfahren (Art. 36 Abs. 4);
b) der Ausschluss nach Art. 47 und 50;
c) der Zuschlag nach Art. 61;
d) der Abbruch des Vergabeverfahrens;
e) der Entscheid über die Aufnahme oder Streichung aus dem Verzeichnis nach Art. 48 Abs. 3.
Art. 70
Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung
1) Zur Beschwerdeführung berechtigt sind Bewerber und Offertsteller, denen aufgrund einer behaupteten Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht. Vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 3.
2) Im Beschwerdeverfahren kann die blosse Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden.
3) Es werden nur Beschwerdegründe berücksichtigt, die in der Beschwerde geltend gemacht werden. Den Behörden sind die notwendigen Beweise und Belege beizubringen.
Art. 71
Inhalt der Beschwerdeschrift
Die Beschwerden haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie die angefochtene Entscheidung oder Verfügung;
b) die genaue Bezeichnung des Auftraggebers;
c) eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes einschliesslich des Interesses am Vertragsabschluss; vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 3;
d) Angaben über den behaupteten drohenden Schaden oder den bereits entstandenen Schaden des Beschwerdeführers;
e) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
Art. 72
Wirkung der Beschwerde
Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 73
Sicherstellung der Verfahrenskosten
Die Behörden können zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, einschliesslich allfälliger Kosten für Gutachten, Vorschüsse einheben.
B. Vorläufiger Rechtsschutz
Art. 74
Voraussetzungen
1) Zur Beseitigung eines dem Beschwerdeführer entstandenen oder zur Verhinderung eines dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Schadens können in Fällen öffentlicher Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte einstweilige Verfügungen erlassen werden.
2) Der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
a) die Art der zu treffenden Massnahme;
b) die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung beantragt wird;
c) die behauptete Rechtswidrigkeit;
d) den entstandenen oder unmittelbar drohenden Schaden;
e) eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes.
3) Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen können nur zusammen mit einer Beschwerde nach Art. 68 gestellt werden.
Art. 75
Erlass und Aufhebung einstweiliger Verfügungen
1) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Massnahmen angeordnet werden.
2) Die Folgen einstweiliger Verfügungen für den Antragsteller, für andere Bewerber oder Offertsteller und für den Auftragnehmer sind dem öffentlichen Interesse an der Ausführung des öffentlichen Auftrages gegenüberzustellen. Je nach dem Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist vom Erlass abzusehen.
3) Die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung lässt die sonstigen Rechte des Antragstellers unberührt.
4) Einstweilige Verfügungen sind innert 14 Tagen nach dem Eingang des Antrages zu erlassen. Sind die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen, sind sie auf Antrag oder von Amtes wegen aufzuheben.
5) Der Erlass einstweiliger Verfügungen kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 5 % des Auftragswertes oder der Vergabesumme, jedoch mindestens 10 000 Franken.
C. Nichtigerklärung und Schadenersatz
Art. 76
Nichtigerklärung
1) Die diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen widersprechenden und für den Ausgang eines Vergabeverfahrens wesentlichen Entscheidungen oder Verfügungen des Auftraggebers können von der Rechtsmittelbehörde für nichtig erklärt werden.
2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen oder Verfügungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmen diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder sonstigen Dokumenten des Vergabeverfahrens in Betracht.
3) Nach dem Vertragsabschluss ist unter den Voraussetzungen von Abs. 1 lediglich festzustellen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit besteht oder nicht.
Art. 77
Schadenersatz
1) Offertsteller besitzen einen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Schäden, die ihnen Auftraggeber durch Entscheidungen oder Verfügungen verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit nach Art. 76 festgestellt worden ist.
2) Der Schadenersatzanspruch umfasst die Aufwendungen des Offertstellers im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren.
3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes sinngemäss Anwendung.
D. Bescheinigungsverfahren und Schlichtungsverfahren
Art. 78
Bescheinigungsverfahren
1) Auftraggeber können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken regelmässig von einem Prüfer untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Regelungen des EWR-Abkommens über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen innerstaatlichen Durchführungsvorschriften übereinstimmen.
2) Der Prüfer hat dem Auftraggeber schriftlich über die Ergebnisse der Untersuchung zu berichten. Vor Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 1 an den Auftraggeber hat sich der Prüfer zu vergewissern, dass etwaige von ihm festgestellte Unregelmässigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken des Auftraggebers beseitigt worden sind und dass der Auftraggeber geeignete Massnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten dieser Unregelmässigkeiten verhindern.
3) Auftraggeber, die eine Bescheinigung nach Abs. 1 erhalten haben, können dies in der Bekanntmachung erwähnen.
4) Die Regierung kann nach Massgabe des Staatsvertragsrechtes die Prüfer ernennen.
Art. 79
Schlichtungsverfahren der EFTA-Überwachungsbehörde
1) Ein Schlichtungsverfahren der EFTA-Überwachungsbehörde kann in Anspruch nehmen, wer:
a) ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte; und
b) der Ansicht ist, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrages durch einen Verstoss gegen die Bestimmungen des EWR-Abkommens über die Auftragsvergabe oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der dazu erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
2) Anträge auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sind schriftlich an die Regierung zu richten, die für ihre umgehende Weiterleitung an die EFTA-Überwachungsbehörde sorgt.
IX. Sanktionen
Art. 80
Entzug von Subventionen
1) Leistet das Land Subventionen an Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge von Gemeinden, Privaten sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sei dies aufgrund von Pauschalsubventionen oder Einzelsubventionen, und unterliegt die Vergabe dieser Aufträge den Bestimmungen dieses Gesetzes, so entzieht die Regierung bei schwerer Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes die Subvention ganz.
2) Als schwere Verletzung im Sinne dieses Gesetzes gilt insbesondere:
a) die Anwendung eines nicht zulässigen Verfahrens;
b) die Bevorzugung eines Bewerbers oder Offertstellers;
c) die Anwendung diskriminierender Eignungs- oder Zuschlagskriterien.
3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 81
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes:
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung der Zuschlag noch nicht erteilt wurde.
Art. 82
Durchführungsverordnung
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2) Sie kann die Vergabe öffentlicher Aufträge des Landes Liechtenstein und die Geschäfte nach Art. 67 Abs. 1 mit Verordnung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 83
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef